JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gesamtschuldnerische Haftung nach § 613 a (2) S. 1 BGB bzw. Schadensersatz wegen unvollständiger Informationen nach § 613 a (5) BGB
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Gesamtschuldnerische Haftung nach § 613 a (2) S. 1 BGB bzw. Schadensersatz wegen unvollständiger Informationen nach § 613 a (5) BGB |
| Stichwort: | Gesamtschuldnerische Haftung nach § 613 a (2) S. 1 BGB bzw. Schadensersatz wegen unvollständiger Informationen nach § 613 a (5) BGB |
| Leitsatz: | Auch wenn die Veräußerin die Kündigung des Arbeitnehmers bereits beschlossen und dem Arbeitnehmer unter Zusage einer Sozialplanabfindung bereits angekündigt hatte, die Erwerberin die Kündigung jedoch erst ausgesprochen hat, ist ein Anspruch gegenüber der Veräußerin nach § 613 a (2) 1 BGB noch nicht entstanden. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unvollständiger Information nach § 613 a (5) BGB i. Verb. mit §§ 280 ff BGB ist in einem solchen Fall jedoch dann gegeben, wenn die Veräußerin den Arbeitnehmer vor Betriebsübergang hinsichtlich der Haftung nicht darüber informiert, dass nach ihrer Auffassung nach § 613 a (2) 1 BGB nur noch die Erwerberin für die Zahlung der Abfindung haftet und der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang deshalb nicht widerspricht, wenn die Erwerberin unmittelbar danach Insolvenz anmeldet. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 8 (5) Sa 244/06 | |
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