1. Gesamtschuldnerische Haftung von Baubeteiligten (hier: Estrich- und Fliesenleger).
2. Hinweispflichten des Bauhandwerkers gegenüber nachfolgend tätigen Baubeteiligten hinsichtlich der Beschaffenheit seines Werks und möglicher Risiken für Leistungen, die auf seinem Werk aufbauen.