JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gesamtschau
| Rechtsgebiete: | GG, AufenthG |
| Schlagworte: | Türkei, Rückkehrgefahr, Nachfluchtgründe, Strafnachrichtenaustausch, Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk), rechtskräftige Verurteilung mit exilpolitischem Hintergrund, Verstoß gegen das Vereinsgesetz, Straftat, Generalsicherheitsdirektion, GTB - "Zentrum zur Informationssammlung", Einreisekontrolle, Befragung, Signalwirkung, Verjährung, Antiterrorgesetz, Zeitpunkt der Tat, Strafrahmen, (keine) Referenzfälle, Asylantragstellung, verwandtschaftliche Beziehungen, keine grundsätzliche Neubewertung der asylrelevanten Lage durch AA: gewalttätige Auseinandersetzungen im Frühjahr 2006 im Südosten der Türkei, Aufkündigung Waffenstillstand 2004, Passbeantragung, Gesamtschau |
| Stichwort: | Gesamtschau |
| Leitsatz: | 1. Es ist davon auszugehen, dass die für die Einreisekontrolle zuständigen türkischen Stellen auf Grund der übermittelten Strafnachricht und der Registrierung im zentralen Fahndungscomputer sich mit Blick auf die abstrakte Deliktsbezeichnung erschließen können und insoweit Kenntnis davon haben, dass ein wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz Verurteilter in Deutschland eine Tat mit exilpolitischem Hintergrund begangen hat. 2. Der Umstand, dass die türkischen Stellen Kenntnis von der Verurteilung im Wege des Strafnachrichtenaustausches erlangt hat, begründet jedoch für sich genommen, wenn keine weiteren besondere Umstände zu Tage treten, kein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevantes Gefährdungsrisiko. 3. Der mitgeteilten Strafnachricht kommt zwar eine gewisse "Signalwirkung" dergestalt zu, dass die für die Einreise zuständigen Stellen Anlass für eine auch eingehende Befragung sehen werden. 4. Eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt jedoch nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie den türkischen Stellen im Wege des Strafnachrichtenaustausches bekannt wird. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 10 B 3.05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AufenthG |
| Schlagworte: | Türkei, Rückkehrgefahr, Nachfluchtgründe, Strafnachrichtenaustausch, Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk), rechtskräftige Verurteilung mit exilpolitischem Hintergrund, Verstoß gegen das Vereinsgesetz, Straftat, Generalsicherheitsdirektion, GTB - "Zentrum zur Informationssammlung", Einreisekontrolle, Befragung, Signalwirkung, Verjährung, Antiterrorgesetz, Zeitpunkt der Tat, Strafrahmen, (keine) Referenzfälle, exilpolitische Aktivitäten, (keine) Profiliertheit, Sippenhaft, Ehefrau ebenfalls mit Verstoß gegen das Vereinsgesetz, Wehrdienst, Ausschreibung in Internet-Liste, Ausbürgerung, Asylantragstellung, keine grundsätzliche Neubewertung der asylrelevanten Lage durch AA: gewalttätige Auseinandersetzungen im Frühjahr 2006 im Südosten der Türkei, Aufkündigung Waffenstillstand 2004, Passbeantragung, Gesamtschau |
| Stichwort: | Gesamtschau |
| Leitsatz: | 1. Es ist davon auszugehen, dass die für die Einreisekontrolle zuständigen türkischen Stellen auf Grund der übermittelten Strafnachricht und der Registrierung im zentralen Fahndungscomputer sich mit Blick auf die abstrakte Deliktsbezeichnung erschließen können und insoweit Kenntnis davon haben, dass ein wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz Verurteilter in Deutschland eine Tat mit exilpolitischem Hintergrund begangen hat. 2. Der Umstand, dass die türkischen Stellen Kenntnis von der Verurteilung im Wege des Strafnachrichtenaustausches erlangt hat, begründet jedoch für sich genommen, wenn keine weiteren besondere Umstände zu Tage treten, kein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevantes Gefährdungsrisiko. 3. Der mitgeteilten Strafnachricht kommt zwar eine gewisse "Signalwirkung" dergestalt zu, dass die für die Einreise zuständigen Stellen Anlass für eine auch eingehende Befragung sehen werden. 4. Eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt jedoch nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie den türkischen Stellen im Wege des Strafnachrichtenaustausches bekannt wird. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 10 B 5.05 | |
| Rechtsgebiete: | AusglLeistG, EntschG |
| Schlagworte: | Höhe des Anspruchs, Anspruch, Kürzung, Kürzungsbetrag, Kürzungsbeträge, Degression, Anteilsdegression, Gesamtschau, Erbe, Erbengemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft, Berechtigter, Geschädigter, unmittelbar Geschädigter, Stichtag, Stichtagsberechtigter, Stichtagsberechtigung |
| Stichwort: | Gesamtschau |
| Leitsatz: | Die Anteilsdegression im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist nicht nur in den Fällen anzuwenden, in denen der unmittelbar Geschädigte auch derjenige ist, der die Wiedergutmachungsleistung beansprucht (Fortführung des Urteils vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 32.03 - Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 1). Liegt - bezogen auf den Zeitpunkt der Schädigung bis zum Stichtag am 1. Dezember 1994 - ein Fall der Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG vor und fallen Anteile unmittelbar Geschädigter und damit die entsprechenden Wiedergutmachungsansprüche in der Person eines Leistungsberechtigten zusammen, ist eine Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG vorzunehmen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 35.04 | |
| Rechtsgebiete: | AusglLeistG, EntschG |
| Schlagworte: | Anspruch, Höhe des Anspruchs, Kürzung, Kürzungsbetrag, Kürzungsbeträge, Degression, Anteilsdegression, Gesamtschau, Erbe, Erbengemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft, Gesamthandseigentum, Berechtigter, Geschädigter, unmittelbar Geschädigter, Stichtag, Stichtagsberechtigter, Stichtagsberechtigung |
| Stichwort: | Gesamtschau |
| Leitsatz: | Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist der Inhaber der Wiedergutmachungsansprüche, also nicht nur der unmittelbar Geschädigte. Die Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG setzt voraus, dass mehrere Wiedergutmachungsansprüche bei einem (Anspruchs-) Berechtigten zusammenfallen. Maßgeblicher Stichtag ist das In-Kraft-Treten des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994. Sind mehrere Gesamthandsgemeinschaften berechtigt im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG, handelt es sich auch dann nicht um einen Berechtigten im Sinne dieser Regelung, wenn diese Gesamthandsgemeinschaften personen- und anteilsidentisch sind. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 19.04 | |
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