Aus dem Grundsatz der Typengerechtigkeit kann kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund hergeleitet werden, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht schon deswegen für unbeachtlich erklärt werden können, weil ein davon betroffener abgabenrechtlicher Regelungstypus weniger als 10 % der gesamten Regelungsfälle umfasst (im Anschluss an das Urteil vom 29. September 2004 - BVerwG 10 C 3.04 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 43 S. 8 f.).
1. Der Prüfauftrag an einen anerkannten Prüfingenieur kann in Thüringen nicht nur durch einseitiges Handeln der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Weisung oder Verwaltungsakt), sondern auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt werden.
2. Die Vertragsparteien können in einem derartigen Vertrag auch Regelungen über die Abnahme der Leistungen des Prüfingenieurs treffen.
3. Zu den Voraussetzungen einer vertraglich vereinbarten Abnahmefiktion (Einzelfall).
4. Eine vertragliche Regelung, die entgegen § 2 Abs. 2 BauGVO a.F. vorsieht, dass der Bauherr die Prüfgebühren direkt an den Prüfingenieur zu zahlen hat, ist gem. § 59 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 134 BGB a.F. nichtig. Entsprechendes gilt für eine von der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 BauGVO a.F. (i. V. m. den Anlagen 1 bis 5) abweichende vertragliche Regelung der Gebührenhöhe.
5. "Ausführungszeichnungen" im Sinne der Tarifstelle 7.6 der Anlage 1 BauGVO a.F. sind die im Rahmen der Ausführungsplanung des Statikers (Leistungsphase 5 nach § 64 HOAI) erstellten Zeichnungen.
6. Der Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs für Baustatik verjährt in entsprechender Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB a.F. in zwei Jahren. Bei einem Gesamtprüfungsauftrag beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Prüfingenieur seine letzte Leistung in Bezug auf das Vorhaben erbracht hat und seine Forderung damit insgesamt fällig geworden ist.
7. Das bevorstehende Erlöschen der Zulassung als Prüfingenieur stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dar, durch den dem Prüfingenieur ein Prüfauftrag erteilt worden ist. Diesen Kündigungsgrund hat regelmäßig der Prüfingenieur zu vertreten.
In einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB darf vereinbart werden, dass der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Aufgaben, die die Gemeinde nicht durch Dritte erledigen lassen dürfte, sondern durch eigenes Personal wahrnehmen muss.
Verstöße einer Beitragssatzung gegen höherrangiges Recht können nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit deswegen als unbeachtlich behandelt werden, weil die Beitragsmehrbelastung bei rechtmäßiger Satzungsvorschrift nur unwesentlich höher ausfiele.
1. Festsetzungen im Bebauungsplan, die nach dem Willen der Gemeinde nicht verwirklicht werden sollen, sind niemals zulässig. Solche Festsetzungen sind nicht erforderlich und abwägungsfehlerhaft.
2. Eine Planung, die zu einer Lärmimmissionssteigerung für ein bereits stark belastetes Wohngebiet führt, erfordert, dass die Gemeinde sich zunächst Klarheit über die bisherigen Belastungen der Anwohner verschafft und diese mit der voraussichtlich zukünftigen Situation nach Realisierung des Bebauungsplans vergleicht.
3. Die Herrichtung einer Einmündung in eine stark belastete Straße zur Erschließung eines neuen Gewerbegebiets stellt einen erheblichen baulichen Eingriff im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 16 BImSchV dar.
4. Erhebliche Planungsfehler in einem großen und zentralen Bereich des Plangebiets führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.
5. Die Erforderlichkeit im Sinne von " 1 Abs. 3 BauGB ist eine zwingende Planungsvoraussetzung, deren Fehlen nicht nachgeholt und geheilt werden kann.