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Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 40.08 vom 28.08.2008

Rechtsgebiete:GG, BGB
Schlagworte:Gebühr, Gebührenbemessung, Grundgebühr, verbrauchsunabhängige, Gebührenstaffelung, Vorhalteleistung, Grundstück, unbewohntes, gewerblich ungenutztes, Typengerechtigkeit, Typisierung, Regelungstyp, Verwaltungsvereinfachung, Verwaltungspraktikabilität, Toleranzbreite, Gleichbehandlungsgebot, Abgabengerechtigkeit, Teilnichtigkeit, Gesamtnichtigkeit
Stichwort:Gesamtnichtigkeit
Leitsatz:Aus dem Grundsatz der Typengerechtigkeit kann kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund hergeleitet werden, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht schon deswegen für unbeachtlich erklärt werden können, weil ein davon betroffener abgabenrechtlicher Regelungstypus weniger als 10 % der gesamten Regelungsfälle umfasst (im Anschluss an das Urteil vom 29. September 2004 - BVerwG 10 C 3.04 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 43 S. 8 f.).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 40.08



THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 1205/04 vom 19.12.2007

Rechtsgebiete:BGB, HOAI, ThürVwVfG, BauPrüfVO, BauGVO
Schlagworte:Prüfingenieur, Prüfgebühr, Prüfleistung, Talsperre, Standsicherheitsnachweis, Absperrbauwerk, Staumauer, Ingenieurvertrag, Prüfbericht, Gebührenrechnung, Prüfauftrag, Weisung, Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag, öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis, Vergütungsanspruch, Prüfstopp, Einstellung der Prüfarbeiten, Prüfaufwand, Fortsetzung, Leistung, Abnahme, Abnahmeerklärung, Abnahmeverweigerung, Abnahmefiktion, Regelung, unwirksam, Gesamtnichtigkeit, Baugebührenverordnung, Gebührentafel, Rohbauwert, vorgezogene Lastzusammenstellung, Ausführungszeichnung, Ausführungsplanung, Tragwerksausführungszeichnung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verzugszinsen, Lastenheft, Gründungsgutachten, Parameterstudie, Kündigung, wichtiger Grund, Zulassung, Erlöschen, Altersgrenze, Vertreten, Vertretenmüssen, Risikosphäre
Stichwort:Gesamtnichtigkeit
Leitsatz:1. Der Prüfauftrag an einen anerkannten Prüfingenieur kann in Thüringen nicht nur durch einseitiges Handeln der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Weisung oder Verwaltungsakt), sondern auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt werden.

2. Die Vertragsparteien können in einem derartigen Vertrag auch Regelungen über die Abnahme der Leistungen des Prüfingenieurs treffen.

3. Zu den Voraussetzungen einer vertraglich vereinbarten Abnahmefiktion (Einzelfall).

4. Eine vertragliche Regelung, die entgegen § 2 Abs. 2 BauGVO a.F. vorsieht, dass der Bauherr die Prüfgebühren direkt an den Prüfingenieur zu zahlen hat, ist gem. § 59 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 134 BGB a.F. nichtig. Entsprechendes gilt für eine von der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 BauGVO a.F. (i. V. m. den Anlagen 1 bis 5) abweichende vertragliche Regelung der Gebührenhöhe.

5. "Ausführungszeichnungen" im Sinne der Tarifstelle 7.6 der Anlage 1 BauGVO a.F. sind die im Rahmen der Ausführungsplanung des Statikers (Leistungsphase 5 nach § 64 HOAI) erstellten Zeichnungen.

6. Der Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs für Baustatik verjährt in entsprechender Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB a.F. in zwei Jahren. Bei einem Gesamtprüfungsauftrag beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Prüfingenieur seine letzte Leistung in Bezug auf das Vorhaben erbracht hat und seine Forderung damit insgesamt fällig geworden ist.

7. Das bevorstehende Erlöschen der Zulassung als Prüfingenieur stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dar, durch den dem Prüfingenieur ein Prüfauftrag erteilt worden ist. Diesen Kündigungsgrund hat regelmäßig der Prüfingenieur zu vertreten.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 1205/04

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 15.04 vom 25.11.2005

Rechtsgebiete:BauGB 1998, BauGB 2004, BGB, GVG, VwVfG, ZPO
Schlagworte:Städtebaulicher Vertrag, Bebauungsplan, Aufstellung eines -s, Anspruch auf -, Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens auf -, Änderung eines Bebauungsplans, Kosten für die -, Abwälzbarkeit der -, Angemessenheit, Kausalität, Verwaltungskosten, persönliche -, sachliche -, Nichtigkeit, Teilnichtigkeit, Gesamtnichtigkeit, Zinsen, Prozesszinsen, Rechtshängigkeit, Mahnbescheid, Verweisung
Stichwort:Gesamtnichtigkeit
Leitsatz:In einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB darf vereinbart werden, dass der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Aufgaben, die die Gemeinde nicht durch Dritte erledigen lassen dürfte, sondern durch eigenes Personal wahrnehmen muss.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 15.04

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 3.04 vom 29.09.2004

Rechtsgebiete:GG, Sächsisches KAG
Schlagworte:Satzungsfehler, Unbeachtlichkeit, Nichtigkeit, Gesamtnichtigkeit, Abgabengerechtigkeit, öffentliche Einrichtung, Einrichtungsbegriff, Typisierung, Pauschalierung, Verwaltungspraktikabilität, Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, Ergebniskontrolle
Stichwort:Gesamtnichtigkeit
Leitsatz:Verstöße einer Beitragssatzung gegen höherrangiges Recht können nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit deswegen als unbeachtlich behandelt werden, weil die Beitragsmehrbelastung bei rechtmäßiger Satzungsvorschrift nur unwesentlich höher ausfiele.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 3.04


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