a) Die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, nach der der Vermieter das Mietverhältnis nur dann fristlos kündigen kann, wenn der Mieter für mehr als einen Termin mit der Entrichtung der Miete ganz oder teilweise in Verzug geraten ist, gilt unabhängig davon, ob die Miete monatlich oder in längeren Zeitabschnitten hier: jährlich zu entrichten ist.
b) Das Sonderkündigungsrecht, das § 16 SchuldRAnpG dem Grundstückseigentümer für den Fall des Todes des Nutzers gegenüber dessen Erben einräumt, besteht nicht gegenüber einem Erben, der aufgrund eines vor dem Beitritt erfolgten Erbfalls seinerseits Nutzer des Grundstücks geworden ist.
Der Kanzleiabwickler ist hinsichtlich der von ihm verwalteten Rechtsanwaltsanderkonten Rechtsnachfolger i.S.d. § 727 ZPO. Die Vollstreckungsklausel eines gegen den früheren Rechtsanwalt erwirkten Titels ist analog § 748 II ZPO gegenüber dem Abwickler umzuschreiben.
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben sich nicht schon aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung, sondern erst wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei erneuter Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird.
Der im Jahr 1987 erworbene Schutzbereich für eine besondere geschäftliche Bezeichung, die ursprünglich für ein im Gebiet der ehemaligen Westbezirke Berlins betriebenes Unternehmen aufgrund eines FranchiseVertrages erworben wurde, hat sich mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 (auch) auf das Gebiet der ehemaligen Ostbezirke Berlins erstreckt. Der Rechtsnachfolger in das Unternehmen kann sich aus eigenem Recht auf diese Priorität gegenüber demjenigen berufen, der dieselbe geschäftliche Bezeichung zu einem späteren Zeitpunkt vom demselben Franchise-Geber erwirbt.