Die rechtliche Qualifizierung einer Ausbildungszeit als beitragsfreie Zeit bestimmt sich allein nach dem Tatbestand der Qualifikationsnorm des § 54 Abs 4 SGB VI iVm den Fallgruppen des § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI. Zeiten der Hochschulausbildung sind auch insoweit als (nicht bewertete) nicht belegungsfähige Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen, als die Höchstdauer für ihre Anrechenbarkeit und Bewertung überschritten ist.