Die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit durch eine abberufene Geschäftsführerin einer GmbH begründet nicht notwendig ein Arbeitsverhältnis mit der GmbH.
Aus einer Gesamtgläubigerschaft mehrerer Arbeitgeber in Bezug auf die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers folgt nicht notwendig eine Gesamtschuld der Arbeitgeber in Bezug auf die Vergütung. Die Konstruktion eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitgebergruppe (BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitgebergruppe) ist rechtlich i.d.R. nicht erforderlich.
Auch bei Tätigkeit in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen wird Vergütung nur vom Vertragsarbeitgeber geschuldet.
1. Eine Anschlussberufung ist für eine Klageänderung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn klagende Wohnungseigentümer zweitinstanzlich Zahlung nicht an sich, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.
2. Wohnungseigentümer sind Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB, wenn ein Kostenvorschuss für die zur Beseitigung eines Baumangels erforderlichen Aufwendungen geltend gemacht werden soll; mithin können einzelne Wohnungseigentümer nur Zahlung an die Gemeinschaft verlangen.
3. Folgende Gebäudeteile stehen im Gemeinschaftseigentum:
a) Stahlbetonwände, die einen höher liegenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Garten gegen eine tiefer liegende, im Sondereigentum stehende Terrasse abstützen;
b) Wärmedämmung und Dampfsperre als Teil der Dachisolierung;