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Gesamtgepräge einer "gemischten" Veranstaltung

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BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 23.06 vom 16.05.2007

Rechtsgebiete:GG, VersG
Schlagworte:"Fuckparade 2001", Versammlungseigenschaft, Gesamtgepräge einer "gemischten" Veranstaltung
Stichwort:Gesamtgepräge einer "gemischten" Veranstaltung
Leitsatz:Enthält eine geplante Zusammenkunft von Personen Elemente, die sowohl auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die anderen Zwecken dienen, ist sie als Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes zu behandeln, wenn die anderen Zwecke nicht aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters erkennbar im Vordergrund stehen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 23.06




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