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Gesamterziehungsplan

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 239/01 vom 16.12.2003

1.Die Schulpflicht kann nicht durch den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft erfüllt werden, die nicht staatlich genehmigt ist.

2.Das Elternrecht hat keinen Vorrang vor dem staatlichen Erziehungsauftrag. Es wird durch die allgemeine Schulpflicht verfassungsgemäß eingeschränkt.

3.Auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit geben keinen Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht.

4.Staatliche Schulen dürfen nicht "missionieren", sondern müssen die Schulpflichtigen unbeschadet ihrer und ihrer Elternhäuser religiösen Ausrichtung integrieren. Die Schule darf nicht zwingen, von ihnen abgelehnte Erziehungsziele als verbindlich anzuerkennen.

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