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Gesamteindruck

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, EO 678/05 vom 15.06.2005

Rechtsgebiete:VwGO, ThürJAPO
Schlagworte:Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Zulässigkeit, Anordnungsgrund, effektiver Rechtsschutz, vorläufige Zulassung, mündliche Prüfung, Vornote, Bewertung, vorläufige Gesamtnotenbildung, Abweichungsentscheidung, Gesamteindruck, Voraussetzungen, Zulassung, gerichtliche Kontrolle, Prüfungsentscheidung, Wertung, prüfungsspezifisch, Prüfer, Bewertungsspielraum, Bewertungsfehler, Erfolgsaussicht, fehlend, Interessenabwägung, Folgenabwägung, vorläufige Feststellung
Stichwort:Gesamteindruck
Leitsatz:1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO, durch die die Hauptsache (teilweise) vorweggenommen wird, kommt bei berufsbezogenen Prüfungen dann in Betracht, wenn dies zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes des Betroffenen geboten ist. Insbesondere steht einer vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen nicht entgegen, dass noch nicht alle für eine endgültige Bewertung der Prüfungsleistungen erforderlichen Vornoten feststehen.

2. Der auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung gerichtete Eilantrag bleibt erfolglos, wenn eine dem Verwaltungsgericht mögliche eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass das auf eine Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und Zulassung zur mündlichen Prüfung gerichtete Begehren des Betroffenen in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung allein aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung aus.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, EO 678/05



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 158/03 vom 27.09.2004

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, BauGB, DDR-StrVO, LSA-StrG
Schlagworte:Erfolgsaussicht, Prozesskostenhilfe, Verkehrsanlage, Anlage, Betrachtungsweise, natürliche, Gesamteindruck, Ausbauprogramm, technisches, Ausbaugepflogenheit, örtliche, Befestigung, unterschiedliche, Straßenname, Bauplan, historischer, Herstellung, endgültige, Merkmal : Herstellung, endgültige, Betriebsfertigkeit, Widmung zum Anlagenbegriff
Stichwort:Gesamteindruck
Leitsatz:1. "Hinreichende Erfolgsaussicht" i. S. des Prozesskostenhilferechts liegt vor, wenn der Rechts-standpunkt des Klägers zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage ohne Überspannung der An-forderungen zumindest vertretbar erscheint.

2. Für die Frage, ob es sich um eine (Verkehrs-)Anlage handelt, ist im Erschließungs- wie im Stra-ßenbaubeitragsrecht auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßen-ausstattung geprägte Erscheinungsbild, also der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln.

Ein "kurviger Verlauf" ist dabei ebenso unschädlich wie eine unterschiedliche Befestigung.

3. Der Umstand, dass die Straße teilweise einen anderen Namen hatte oder dass sie in einem (his-torischen) Bauplan als besondere Anlage bezeichnet worden war, rechtfertigt keine andere Be-urteilung.

4. Die Straße ist nicht aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen, wenn ihre Befestigung am 03.10.1990 nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprach.
Ein historischer Bauplan (hier: aus dem Jahr 1947) kann ein "technisches Ausbauprogramm" i. S. des § 242 Abs. 9 BauGB enthalten.

5. Beleuchtungs- und Entwässerungsanlagen sind nur beitragsfähig, wenn sie in der Satzung als Merkmale der endgültigen Herstellung i. S. von § 132 Nr. 4 BauGB gefordert werden.

Stellt die Satzung auf die "Betriebsfertigkeit" dieser Teil-Einrichtungen ab, so fehlt dem nicht die notwendige Bestimmtheit.

6. Eine (erneute) Widmung ist entbehrlich, wenn die Öffentlichkeit der Straße bereits nach früherem Straßenrecht der DDR besteht.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 O 158/03

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 487/02 vom 26.09.2003

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Erschließungsanlage, einheitliche, Anlage, Betrachtung, natürliche, Erscheinungsbild, Gesamteindruck, Abschnittsbildung, Ermessen, Erschließungseinheit, Merkmal, örtlich erkennbares, Gesichtspunkt, rechtlicher, Ausbauprogramm
Stichwort:Gesamteindruck
Leitsatz:1. Ob ein Straßenzug als einheitliche Erschließungsanlage zu gelten hat, bestimmt nicht die Stra-ßenbezeichnung, sondern das tatsächliche Erscheinungsbild, wobei von einer natürlichen Be-trachtungsweise auszugehen ist.

2. Es steht im Ermessen der Gemeinde, ob sie Abschnitte einer einheitlichen Erschließungsanlage veranlagt oder mehrere Anlagen zu einer Erschließungseinheit zusammenfasst. Die Abschnittsbildung muss sich aber an örtlich erkennbaren Merkmalen oder an rechtlichen Gesichtspunkten orientieren.

3. In dem Beschluss über ein gesondertes Ausbauprogramm für einen Teil des Straßenzugs kann eine Abschnittsbildung liegen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 487/02

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 195/03 vom 10.09.2003

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, LSA-GO
Schlagworte:Zweifel, ernstlicher, Darlegung, Erschließungsanlage, Anlage, Betrachtung, natürliche, Erscheinungsbild, Gesamteindruck, Widmung, Festsetzung, planerische, Plan-Unterschreitung, Ratsbeschluss, Ablösevereinbarung, nichtige Billigkeit, Veröffentlichung, Bekanntmachung, Satzung, In-Kraft-Treten, Aushangfrist
Stichwort:Gesamteindruck
Leitsatz:1. Der Darlegungslast des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt der Rechtsmittelführer nicht, wenn er vorträgt, im Berufungsverfahren werde sich ein bestimmter Mangel von Satzungsrecht oder das Fehlen einer Widmung ergeben.

2. Ob eine einheitliche Erschießungsanlage anzunehmen ist, richtet sich nach den durch die tat-sächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild. Maßgeblich ist der Gesamteindruck. Unerheblich sind Straßenbezeichnungen oder getrennte Widmungen.

3. Ein Verstoß gegen § 125 Abs. 1 BauGB wird nicht dadurch begründet, dass die tatsächliche Ausführung die Planungsabsichten der Gemeinde unterschreitet. Maßgeblich ist, ob die Grundzüge der Planung gewahrt bleiben.

Eines die Plan-Unterschreitung billigenden Gemeinderatsbeschlusses bedarf es nicht.

4. Nichtige Ablösevereinbarungen erzwingen keine Billigkeitsmaßnahmen nach § 135 Abs. 5 BauGB.

5. Eine Satzung, die nach örtlichem Bekanntmachungsrecht durch zweiwöchigen Aushang veröffentlicht wird, tritt am ersten Tag nach Ablauf dieser Zwei-Wochen-Frist in Kraft.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 195/03


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