Wird bei einem nachträglichen Erkenntnis auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe die besondere Schwere der Schuld weder im Tenor noch in den Gründen erwähnt, so ist eine Berichtigung des Gesamtstrafenbeschlusses, dass die in der einbezogenen Entscheidung festgestellte besondere Schwere der Schuld auch für die nachträglich gebildete Gesamtstrafe Geltung besitzt, nicht möglich.