1. Der vom Bauherrn mit der Bauüberwachung betraute und diese tatsächlich wahrnehmende Architekt ist für die Verkehrssicherung auf der Baustelle unabhängig davon sekundär zuständig, wie die Bauüberwachungsaufgaben im Architektenvertrag im Einzelnen abgegrenzt sind.
2. Diese sekundäre Verkehrssicherungspflicht des Architekten entfällt nicht dadurch, dass der Bauherr einzelne Bauunternehmer in Bauverträgen gewerkebezogen zu Fachbauleitern bestellt.
3. Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten gehört es, grundlegende und ohne weiteres erkennbare Konstruktionsmängel von Baugerüsten beseitigen zu lassen.
4. Der ein Baugerüst erstellende Rohbauunternehmer und der das Gerüst vor Beginn seiner Arbeiten abbauende Treppenbauunternehmer unterhalten keine "gemeinsame Betriebsstätte" im Sinne des § 106 III Alt. 3 SGB VII.