1. Die genehmigte Nutzung der Ställe eines landwirtschaftlichen Betriebs für Schweinehaltung (Schweinezucht, Schweinemast) genießt trotz zwischenzeitlicher Nutzungsunterbrechung oder -reduzierung Bestandsschutz, solange die Baugenehmigung bezüglich der Nutzung nach § 43 Abs. 2 LVwVfG wirksam bleibt. Das vom Bundesverwaltungsgericht zum Erlöschen des Bestandsschutzes für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. (= § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F.) entwickelte "Zeitmodell" stellt jedenfalls in diesen Fällen keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar.
2. § 62 Abs. 1 LBO ist auf Unterbrechungen der genehmigten Nutzung baulicher Anlagen weder unmittelbar noch analog anwendbar (wie Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -).
3. Zu den Anforderungen einer Erledigung der genehmigten Nutzung "auf andere Weise" nach § 43 Abs. 2 LVwVfG (hier verneint mangels dauerhaften und endgültigen Verzichtswillens; wie Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.).
4. Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung müssen im Einzelfall auch Geruchsimmissionen in mehr als 15 % der Jahresstunden (Berechnung nach GIRL) als noch zumutbar hinnehmen; dies gilt insbesondere für das dem emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Wohnhaus.
Zur Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Rindern dem Schutzanspruch benachbarter Wohnnutzungen gerecht wird, kann auf die Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München - Weihenstephan (veröffentlicht als Gelbes Heft 63 der Landtechnischen Berichte aus Praxis und Forschung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden.
1. Entschließt sich die Gemeinde den Bestand an landwirtschaftlicher Tierhaltung in einem Dorfgebiet durch einen Bebauungsplan abzusichern, der aber zugleich die Neuansiedlung von Wohnbauvorhaben bezweckt, trifft sie bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials eine Ermittlungspflicht betreffend die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen. Die Ermittlungspflicht der planenden Gemeinde erhöht sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.
2. § 15 Abs. 1 BauNVO stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs. Das im Bebauungsplan angelegte Konfliktpotenzial darf daher nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden.
Zur Anwendbarkeit der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Vorhaben, die nicht in den Anwendungsbereich der TA Luft und der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 fallen.
1.) Auf die Heranziehung der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - kann regelmäßig verzichtet werden, wenn die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage einen nach der TA Luft sowie der VDI-Richtlinie 3471 ausreichenden Abstand zur Wohnbebauung wahrt.
2.) Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Fall der Darlegung durchgreifender Gründe gegen die erstinstanzliche Entscheidung durch den dort unterlegenen Antragsgegner und Beschwerdeführer auch das erstinstanzlich bis dahin unberücksichtigte Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich weiterer möglicher Rechtsverletzungen zu würdigen. Die Beschränkung des Beschwerdegerichts auf die Prüfung der dargelegten Gründe steht dem nicht entgegen. Diese Beschränkung gilt nur für das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die als Entwurf herausgegebene VDI-Richtlinie 3474 aus dem Jahr 2001 stellt nach wie vor speziell für die Bewertung der Zumutbarkeit der von einer Rinderhaltung herrührender Geruchsimmissionen eine brauchbare Orientierungshilfe dar.
Einzelfall einer wegen einer Gemengelage zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und angrenzender Wohnnutzung nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme vorzunehmenden Zwischenwertbildung in Bezug auf die von der Rinderhaltung zu wahrenden Norm- bzw. Mindestabstände.
1. Die Gemeinde darf eine Fläche nicht als allgemeines Wohngebiet festsetzen, wenn ein im Hinblick auf Emissionen benachbarter landwirtschaftlicher Betriebe eingeholtes Gutachten nach der GIRL zu Immissionswerten kommt, die den Orientierungswert der GIRL für Dorfgebiete ausschöpfen bzw. überschreiten.
2. Ein Hinweis auf fehlende Abwehrrechte der Grundstückserwerber im allgemeinen Wohngebiet ist nicht geeignet, den Konflikt zu lösen.
3. Zur Zulässigkeit eines gegliederten Dorfgebietes für einen Bereich, der im Einwirkungsbereich landwirtschaftlicher Betriebe in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt (Abgrenzung zu den U. des Senats vom 23.9.1999 - 1 K 5147/97 - BauR 2000, 137 u. 7.6.2000 - 1 K 3112/99 - n.v.).
1. Auch der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist normenkontrollantragsbefugt.
2. Zu den Anforderungen, nach denen Erweiterungsabsichten eines Landwirts bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen sind.
3. Der Landwirt hat keinen Anspruch darauf, dass sich seine Erweiterungsabsichten in jedem Fall gegen die Planungen eines allgemeinen Wohn- und eines Mischgebietes durchsetzen und die Gemeinde dabei das hinter dem Stand der Technik zurückbleibende Aufstallungsniveau zugrunde legt.
4. Führt die Gemeinde ein Mischgebiet an eine stark befahrene Straße heran, so muss sie versuchen, den dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikt durch geeignete Festsetzungen - unter anderem: Zurücktreten der Baugrenze - zu entschärfen und zu lösen.
5. Die Gemeinde muß beim Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft die im Baugebiet zulässige Versiegelung berücksichtigen. Daher sind der nach § 19 Abs. 1 BauNVO zulässigen Grundfläche auch die Überschreitungen nach § 19 Abs.4 S. 2 BauNVO hinzuzurechnen.
Auch die noch in der Entwurfsphase befindliche VDI-Richtlinie 3474 stellt eine brauchbare Orientierungshilfe zur Berechnung des Abstandes zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung dar (Ergänzung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 12.03.2002 - 4 N 2171/96 -).