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Geruchsbeeinträchtigungen als wesentliche Eigenschaft eines gekauften Hausgrundstücks

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OLG-SCHLESWIG – Urteil, 4 U 84/97 vom 16.05.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Geruchsbeeinträchtigungen als wesentliche Eigenschaft eines gekauften Hausgrundstücks
Stichwort:Geruchsbeeinträchtigungen als wesentliche Eigenschaft eines gekauften Hausgrundstücks
Leitsatz:1. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn zu Lasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht und ausdrücklich nach bestimmten Umständen gefragt wird, dabei müssen die Fragen des anderen Teils vollständig und richtig beantwortet werden. Wird bei einem Hauskauf anlässlich einer Hausbesichtigung über Geruchsbelästigungen gesprochen worden und erklärt der Verkäufer, "dass es 2 - 3 x im Jahr dann stinke, wenn Gülle gefahren werde" stellt dies keine arglistig falsche Auskunft dar.

2. Im Hinblick darauf, dass Geruchsbelästigungen ohnehin nur sehr schwer messbar sind und das Ausmaß der Beeinträchtigung - je nach subjektiver Empfindlichkeit - unterschiedlich ausfallen kann, sieht der Senat als unterste Schwelle für eine Aufklärungspflicht ein Überschreiten der Duldungspflicht gem. § 906 Abs. 1 und 2 BGB an.

3. Eine erhebliche Geruchsbeeinträchtigung i.S. der Geruchsimmissions-Richtlinie vom 13.5.1998 (GIRL) liegt bei Immissionshäufigkeitswerten von 10,6 bzw. 11,1 % der Jahresstunden in einem Dorf mit 160 Einwohnern und drei landwirtschaftlichen Betrieben nicht vor. Aufgrund des besonderen Gebietscharakters ist - wie es die GIRL in solchen Fällen vorsieht - neben der "Grobrasterung" gem. Ziff. 3 der GIRL eine sogenannte Einzelfallbewertung gem. Ziff. 5 der GIRL vorzunehmen
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 4 U 84/97




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