Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG mit der Folge, dass regelmäßig die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vom Tatrichter nicht aufgeklärt werden müssen, ist dann anzunehmen, wenn die verhängte Geldbuße den Betrag von 250 EUR nicht übersteigt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
1. Die den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügenden und deshalb nichtigen Beihilfevorschriften des Bundes sind auch weiterhin für eine spätestens mit der jetzigen Legislaturperiode endende Übergangszeit anzuwenden.
2. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für potenzsteigernde Mittel auch in Krankheitsfällen ist mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
1. Die den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügenden und deshalb nichtigen Beihilfevorschriften des Bundes sind auch weiterhin für eine spätestens mit der jetzigen Legislaturperiode endende Übergangszeit anzuwenden.
2. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für potenzsteigernde Mittel auch in Krankheitsfällen ist mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (wie Urteil vom selben Tag BVerwG 2 C 24.07).
1. Der strafbewehrte Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen kann einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellen. Allerdings kann es auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne dieser Bestimmungen zu bewerten ist und zwar auch dann, wenn keine Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen Geringfügigkeit erfolgt ist Das Verbleiben eines Ausländers im Bundesgebiet trotz vollziehbarer Ausreisepflicht für die Dauer von 13 Tagen nach Ablauf der Ausreisefrist ist noch als geringfügig anzusehen.
2. Bei den "persönlichen Bindungen" im Sinne von § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG dürfen auch solche Bindungen nicht vernachlässigt werden, die nicht unter verfassungsrechtlichem Schutz stehen. Insbesondere die nichteheliche Lebensgemeinschaft und das Verlöbnis sind in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, auch wenn beide Bindungen nicht dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) unterfallen und ihnen deshalb in der Regel geringeres Gewicht zukommt als dem Bestehen einer familiären oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft.
3. Der Aufenthalt während der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ist auch dann rechtmäßig im Sinne von § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, wenn der Aufenthaltstitel nicht verlängert wird. Er wird nach Ablehnung des Verlängerungsantrags nicht nachträglich rechtswidrig.
4. Für die Verbindung der Ausweisung mit der Anordnung des Sofortvollzugs muss mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397). Der mit generalpräventiven Gründen begründete Sofortvollzug einer Ausweisung wird in der Regel nur bei Straftaten von erheblichem Gewicht in Betracht kommen.
Der Umstand, dass private Belange von Eigentümern außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke in die bauplanerische Abwägung einbezogen wurden, ist nur dann Indiz für eine zur Antragsbefugnis notwendige, mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan, wenn der Plangeber eine solche Einschätzung zu erkennen gegeben hat (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.6.1997 - 5 S 1949/96 - , NVwZ-RR 1998, 420).
1. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 ist nach dessen § 49 Abs. 1 Satz 1 auch auf Abgabensätze anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen weder im Hinblick auf die Fehlerfolge noch unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung.
2. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG ist (nach wie vor) die Beschlussfassung über den Abgabensatz gefordert.
3. Ob die Kostendeckungsgrenze eingehalten oder lediglich geringfügig überschritten ist, richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Abgabensatz.
4. Zur Geringfügigkeitsgrenze für eine Kostenüberdeckung (hier offen gelassen).
5. Für die Globalberechnung ist der Entwurf eines Flächennutzungsplans trotz ausstehender Genehmigung von Bedeutung, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Beitragssatz die Aussage erlaubt, die betroffenen Flächen seien - einer verbindlichen Planungsabsicht der Gemeinde entsprechend - in dem in der Berechnung angesprochenen Zeitraum an die öffentliche Einrichtung anzuschließen.
Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan wegen einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots kann vorliegen, wenn die planbedingten Verkehrslärmimmissionen zwar nur zu einer Erhöhung des Dauerschallpegels von unter 2 dB(A) führen und damit nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar sind, die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) aber überschritten werden.