Den Tarifvertragsparteien steht bei Regelungen in Tarifverträgen ein verhältnismäßig weiter Spielraum zu, da in der Regel ein Tarifvertrag ein komplexes Geflecht darstellt, dass auf der einen Seite mit Geben und auf der anderen Seite mit Nehmen verbunden ist. Die Übergangsvorschrift in § 4 des 77. Änderungstarifvertrags zum BAT ist aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht zu beanstanden.
Wird eine Einstellung in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis vereinbart, so folgt hieraus nicht zwingend, dass die Vergütung als "Nettolohn" zu zahlen und vom Arbeitgeber die Lohnsteuer zu übernehmen ist.
Der Regelfall ist die Bruttovergütung. Die Ausnahme ist vom Arbeitnehmer zu beweisen.
Auch wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen worden ist, verlagert sich dadurch nicht die Beweislast für das (Nicht-)Zustandekommen einer Nettolohnvereinbarung auf den Arbeitgeber.