Der Beschuldigte muss, wenn er die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers anstrebt,nur dann zum Entpflichtungsgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ergibt, , wenn zuvor im Rahmen des Bestellungsverfahrens dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und Beiordnung eines von ihm bezeichneten Vertrauensanwaltes Genüge getan worden ist.
Der Beschuldigte muss, wenn er die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers anstrebt,nur dann zum Entpflichtungsgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ergibt, , wenn zuvor im Rahmen des Bestellungsverfahrens dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und Beiordnung eines von ihm bezeichneten Vertrauensanwaltes Genüge getan worden ist.