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Gerichtsverfassung

Entscheidungen der Gerichte

BGH – Beschluss, StB 20/08 vom 26.03.2009

1. Hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss des erstinstanzlich zuständigen Senats eines Oberlandesgerichts zu entscheiden, so hat er das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in vollem Umfang eigenständig zu prüfen (Aufgabe von BGHSt 35, 39).

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Straftat nach § 19 Abs. 1 KWKG die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG erheblich gefährdet.

3. Es verstößt nicht gegen Art. 25 GG, dass § 35 AWG den Geltungsbereich materiellen deutschen Strafrechts auf Taten erstreckt, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland begangen werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, GRS 1/08 vom 15.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern.

SAECHSISCHES-LAG – Beschluss, 2 SaGa 19/08 vom 10.12.2008

Für die Entscheidung über das (Fort-)Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Freistaat Sachsen nach der Neuordnung der Sächsischen Verwaltung sind ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 15 Sa 29/07 vom 30.07.2007

Kann nach dem einschlägigen Tarifvertrag dem Arbeitnehmer nicht mehr ordentlich, sondern nur außerordentlich gekündigt werden, ist der Arbeitgeber im Falle der Unwirksamkeit der erklärten außerordentlichen Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist mit einen Auflösungsantrag ausgeschlossen. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG scheidet mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke aus.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-3 Sa 3/07 vom 27.04.2007

1. Wird in einer Abschiebungshaftsache beim zunächst örtlich zuständigen Amtsgericht K von der Ausländerbehörde ein Haftfortdauerantrag gestellt und gibt das Amtsgericht K deshalb das Verfahren an das Amtsgericht P, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wird, ab, so wird die örtliche Zuständigkeit dieses Amtsgerichts - und hiervon abgeleitet die des Landgerichts P als Erstbeschwerdegericht - nicht nur für diesen und weitere Haftverlängerungsanträge begründet, sondern auch für andere künftige Entscheidungen (hier: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nach Haftentlassung und Verpflichtung der Behörde zur Auslagenerstattung).

2. Ein nachfolgender - auf einer nicht vertretbaren Auslegung (hier: die Abgabe sei vom Amtsgericht K auf Haftverlängerungsanträge beschränkt worden) beruhender - Verweisungsbeschluss des Landgerichts P an das Landgericht K kann mit Blick auf die zuvor unanfechtbar erfolgte Abgabe durch das Amtsgericht K eine zuständigkeitsbegründende Wirkung nicht entfalten.

BGH – Urteil, 2 StR 490/06 vom 27.04.2007

Wird ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen, weil er sich vorab auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat, so darf seine Vernehmung nicht durch Verlesung von ihm stammender früherer schriftlicher Erklärungen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzt werden.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 N 05.1221 vom 28.06.2005

1) Art. II § 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 ermächtigt die Landesjustizminister weiterhin zur Errichtung (und Aufhebung) amtsgerichtlicher Zweigstellen.

2) Die Justizverwaltung hat bei solchen Akten ein weites Organisationsermessen, das seine Grenzen am Willkürverbot findet.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 NE 05.1220 vom 28.06.2005

1) Art. II § 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 ermächtigt die Landesjustizminister weiterhin zur Errichtung (und Aufhebung) amtsgerichtlicher Zweigstellen.

2) Die Justizverwaltung hat bei solchen Akten ein weites Organisationsermessen, das seine Grenzen am Willkürverbot findet.

BGH – Urteil, RiZ(R) 2/04 vom 16.03.2005

a) Das Prüfungsverfahren ist mit der Behauptung zulässig, eine Beurteilung des Dienstherrn beeinträchtige den Richter in seiner richterlichen Unabhängigkeit, soweit ihm deshalb die Eignung zum Richter am Oberlandesgericht abgesprochen wird, weil er sich einer in der AV des Justizministers von Nordrhein-Westfalen zwingend vorgesehenen Erprobung nicht unterzogen habe.

b) Der Richter ist nicht dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, daß die Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt nach der AV des Justizministers von Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1972 (2010 - I B. 61), JMBl. NW S. 37, u.a. von der Erprobung bei einem Oberlandesgericht abhängig gemacht wird.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 17 UF 142/03 vom 24.07.2003

1. Zum Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung für die Frau nach iranischem Recht bei Unterhaltsunwilligkeit bzw -fähigkeit des Mannes.

2. Zur ersatzweisen Anwendung des deutschen Scheidungsrechts für den Fall, dass der Scheidungsantrag der iranischen Ehefrau aufgrund der die Frau nicht gleich behandelnden Regelungen des iran. ZGB unbegründet wäre.

3. Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Maßgeblichkeit des gemeinsamen Heimatrechts für die Scheidung anstelle des nach Heimatrecht vorgesehenen religiösen Gerichts.

BGH – Urteil, IX ZR 203/02 vom 27.05.2003

Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe (im Anschluß an BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/02, ZIP 2003, 685, 686 f).

§ 19a ZPO begründet weder eine örtliche noch eine deutsche internationale Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzgerichts.

BGH – Beschluss, IXa ZB 27/03 vom 14.03.2003

Zur Ablehnung eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren.

EUGH – Urteil, C-131/01 vom 13.02.2003

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der vorübergehende" Charakter der Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ist im Sinne von Artikel 50 Absatz 3 EG nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen, und der Begriff der Niederlassung im Sinne des EG-Vertrags setzt voraus, dass ein Gemeinschaftsangehöriger in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilnehmen kann.

Für die Anwendung des Kapitels des EG-Vertrags über Dienstleistungen entscheidend ist daher, dass die Teilnahme des Betroffenen am Wirtschaftsleben des Aufnahmemitgliedstaats nicht stabil und kontinuierlich ist.

In diesem Zusammenhang kann die Tätigkeit von Patentanwälten in den Geltungsbereich des Kapitels des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr fallen.

( vgl. Randnrn. 22-23, 25 )

2. Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG bis 55 EG, dass er eine Regelung beibehält, nach der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Patentanwälte vor dem nationalen Patentamt Dienstleistungen nur erbringen können, wenn sie in das nationale Register der Patentanwälte eingetragen sind und einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in seinem Gebiet haben.

( vgl. Randnr. 48 und Tenor )

BGH – Urteil, V ZR 461/99 vom 30.03.2001

ZPO §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 540

Auch wenn sich das Berufungsgericht für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entscheiden will, muß es zur Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens den maßgeblichen Gesichtspunkt der Prozeßökonomie erwägen und erkennen lassen, daß es die Alternative zwischen einer Zurückverweisung und einer eigenen Sachentscheidung nach § 540 ZPO gesehen hat.

BGB §§ 459 Abs. 2, 463

Werden bei einem Grundstückskauf weder in der Vertragsurkunde selbst konkrete Mieteinnahmen genannt, noch durch Verweis auf ein Maklerexposé, ein Inserat oder einen Mietvertrag einbezogen, so reicht allein die Vertragsklausel, die den Eintritt des Käufers in ein bestehendes Mietverhältnis regelt, nicht für die Zusicherung eines bestimmten Mietertrages aus.

BGH, Urt. v. 30. März 2001 - V ZR 461/99 -
OLG Nürnberg
LG Regensburg

BGH – Urteil, 3 StR 378/00 vom 22.12.2000

StPO § 269, § 336 Satz 2
GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a

1. Die Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbundesanwaltes und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte beschränkt sich auf das Gebiet des Staatsschutzstrafrechts. Daher ist der Bund für die Verfolgung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogtaten rechts- oder linksextremistischer Gewalttäter nach der Alternative "bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen" (Buchst. a der Vorschrift) ausnahmsweise nur dann zuständig, wenn die Tat darauf gerichtet ist, das innere Gefüge des Gesamtstaates
oder dessen Verfassungsgrundsätze zu beeinträchtigen.

Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten. Dieser Grundsatz wird beeinträchtigt, wenn der Täter das Opfer nur deshalb angreift, weil er es als Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe treffen will.

2. Weiter setzt die Strafverfolgungszuständigkeit des Bundes voraus, daß die die Tat prägenden Umstände und ihre Auswirkungen dem Fall besondere
Bedeutung verleihen und deshalb die Übernahme des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt geboten ist. Die besondere Bedeutung muß sich aus dem spezifischen Gewicht des Angriffs auf eines der dem § 120 Abs. 2 GVG zugrunde liegenden Rechtsgüter des Gesamtstaates ergeben.

3. Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof von Amts wegen, ob das Oberlandesgericht im Eröffnungsbeschluß seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 2 GVG unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe bejaht hat.

BGH, Urt. vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00 -
OLG Rostock

OLG-DRESDEN – Urteil, 6 U 839/00 vom 16.08.2000

Leitsatz

Zugang im Sinne von § 187 ZPO setzt voraus, dass das zuzustellende Schriftstück gegenständlich in die Hände des Adressaten gelangt ist. Ein Zugang i.S.d. § 130 BGB genügt regelmäßig nicht.

Zur Frage der Ersatzzustellung gem. § 181 ZPO an den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 2 Ws 196/00 vom 03.08.2000

Leitsatz

StPO § 14

Bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Gerichten muß die Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts grundsätzlich durch einen förmlichen Vorlagebeschluß erfolgen.

Davon kann abgesehen werden, wenn das vorlegende Gericht nach der Gerichtsverfassung aus einem Richter besteht.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 2 Ws 89/00 vom 22.03.2000

Leitsatz

Es verstößt gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters, wenn die Strafvollstreckungskammer durch drei Richter statt durch den zuständigen Einzelrichter entscheidet.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 2 Ws 90/00 vom 22.03.2000

Leitsatz

Es verstößt gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters, wenn die Strafvollstreckungskammer durch drei Richter statt durch den zuständigen Einzelrichter entscheidet.

EUGH – Beschluss, C-17/98 vom 04.02.2000

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Grundrechte gehören zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei läßt sich der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf die im übrigen Artikel 6 Absatz 2 EU verweist, hat dabei eine besondere Bedeutung.

Die Zurückweisung des Antrags einer Partei, ihr die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zu den Schlußanträgen des Generalanwalts zu gestatten, durch den Gerichtshof läuft nicht Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zuwider, wonach jedermann in einem kontradiktorischen Verfahren Anspruch auf angemessenes rechtliches Gehör hat.

In der Gerichtsverfassung der Gemeinschaft, die der EG-Vertrag und die Satzung des Gerichtshofes geschaffen haben und die in der Verfahrensordnung des Gerichtshofes näher ausgestaltet ist, sind nämlich die Schlußanträge des Generalanwalts im Unterschied zu einer an die Richter oder die Parteien gerichteten Stellungnahme, die von einer Behörde außerhalb des Gerichtshofes herrührt oder ihre Autorität aus der einer Staatsanwaltschaft herleitet, die individuelle, begründete und öffentlich dargelegte Auffassung eines Mitglieds des Organs selbst, das damit öffentlich und persönlich am Entstehen der Entscheidung des Gerichtshofes und damit an der Wahrnehmung der diesem zugewiesenen Rechtsprechungsfunktion teilnimmt.

Mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs - nämlich zu verhindern, daß der Gerichtshof möglicherweise durch ein Vorbringen beeinflußt wird, das zwischen den Parteien nicht erörtert werden konnte - kann der Gerichtshof überdies gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wiedereröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet. (vgl. Randnrn. 8-10, 14-15, 18, 20)

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 14 W 92/99 vom 18.02.1999

§ 11 I RPflG
§ 11 II RPflG
§ 104 III ZPO
§ 577 III ZPO

§ 11 RPflG eröffnet die sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Der Rechtspfleger ist nach wie vor befugt, dem Rechtsbehelf gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss selbst abzuhelfen (Anschluss an OLG Stuttgart Rpfleger 1998, 509 = NJW 1999, 368; OLG München MDR 1999, 58; OLG Zweibrücken 7 W 5/99; a.A. OLG Zweibrücken 2 W 15/98).

OLG Beschluß 18.02.1999 14 W 92/99

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 A 6.96 vom 25.06.1998

Leitsätze:

1. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist auch nach dem Wegfall der präventiven Kontrolle von Versicherungsbedingungen befugt, im Wege anlaßbezogener nachträglicher Mißstandsaufsicht eine Klausel zu untersagen, deren Verwendung die Versicherten unangemessen benachteiligt.

2. Die Rechtmäßigkeit einer die Verwendung einer Klausel untersagenden Aufsichtsmaßnahme hängt nicht davon ab, daß die Klausel bereits aufgrund einer zivilgerichtlichen Inhaltskontrolle für unwirksam erklärt wurde.

3. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsantrag gegenüber einem Versicherungsagenten ab, der das Antragsformular nach Befragen des Versicherungsnehmers ausfüllt, so stellt die Beschränkung der Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten auf schriftliche Erklärungen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.

4. Das Transparenzgebot des § 9 AGBG kann verletzt sein, wenn eine Klausel die Wirksamkeit einer mündlichen Erklärung des Versicherungsnehmers von einer Bestätigung des Versicherers abhängig macht.

Urteil des 1. Senats vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 A 6.96 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 C 10.97 vom 29.04.1998

Leitsatz:

Vorsitzender eines Flurbereinigungsgerichts kann - von Vertretungsfällen abgesehen - nur ein statusrechtlicher Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) sein (wie Urteil vom 29. April 1998 - BVerwG 11 C 6.97).

Urteil des 11. Senats vom 29. April 1998 - BVerwG 11 C 10.97 -

I. VGH Kassel - Flurbereinigungsgericht - vom 10.09.1997 - Az.: VGH F 209/91 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 C 6.97 vom 29.04.1998

Leitsätze:

1. Vorsitzender eines Flurbereinigungsgerichts kann - von Vertretungsfällen abgesehen - nur ein statusrechtlicher Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) sein (im Anschluß an Beschluß vom 22. Juli 1964 - BVerwG I ER 401.64 - RdL 1964, 245 und Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 18.68 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 4).

2. Zur Planvereinbarung im Flurbereinigungsrecht.

Urteil des 11. Senats vom 29. April 1998 - BVerwG 11 C 6.97 -

I. VGH Kassel - Flurbereinigungsgericht - vom 15.05.1997 - Az.: VGH F 2009/93 -

BGH – Urteil, 4 StR 57/98 vom 23.04.1998

StPO § 149

Zur unbefristeten Anordnung der Überwachung aller Gespräche des Angeklagten mit dem nach § 149 StPO zugelassenen Beistand

BGH, Urt. vom 23. April 1998 - 4 StR 57/98 -
LG Dortmund

BVERFG – Beschluss, 2 BvN 1/95 vom 15.10.1997

Leitsätze zu 2 BvN 1/95

1. Ein nach Art 142 GG prinzipiell geltendes Landesgrundrecht wird gemäß Art 31 GG von einfachem Bundesrecht jedenfalls insoweit nicht verdrängt, als Bundes- und Landesgrundrecht einen bestimmten Gegenstand in gleichem Sinn und mit gleichem Inhalt regeln und in diesem Sinne inhaltsgleich sind.

2. Raum für die Anwendung der parallel mit den Grundrechten des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte der Landesverfassung bleibt den Richtern eines Landes auch bei der Durchführung eines bundesrechtlich geregelten Verfahrens. Der Rechtsanwender trägt eine eigenständige Verantwortung für die Durchsetzung der subjektiven Verfassungsrechte.

3. a) Die Kompetenz des Landes für seine Landesverfassungsgerichtsbarkeit erlaubt eine Regelung, nach der eine Verletzung mit dem Grundgesetz inhaltsgleicher subjektiver Landesverfassungsrechte durch ein Gericht des Landes bei der Durchführung des bundesrechtlich geregelten Verfahrens mit der Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerügt und die angegriffene Gerichtsentscheidung von diesem aufgehoben werden kann. Diese Regelung darf nicht weitergehen, als es zur Verwirklichung des Zwecks der Verfassungsbeschwerde unerläßlich ist. Nur insoweit wird die Reichweite der Bundeskompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 1 GG durch die Landeskompetenz begrenzt.

b) Die Landesverfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte eines Landes darf danach nur insoweit zugelassen werden, als ein von den Verfahrensordnungen des Bundes eröffneter Rechtsweg zuvor ordnungsgemäß ausgeschöpft wurde und die danach verbleibende Beschwer des Beschwerdeführers auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes - und nicht auch der des Bundes - beruht.

4. a) Inhaltsgleich - und damit zulässiger Prüfungsmaßstab für das Landesverfassungsgericht - ist das entsprechende Landesgrundrecht nur, wenn es in dem zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt.

b) Bei der Prüfung dieser Vorfrage ist das Landesverfassungsgericht gemäß § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden und unterliegt der Vorlagepflicht gemäß Art 100 Abs 3 GG.

5. Gegenstand einer Vorlage gemäß Art 100 Abs 3 GG kann auch ein - von den Gerichten abweichend beurteilter - Rechtsmaßstab sein, der so weit gefaßt ist, daß er auch Geltung für weitere Fallgruppen hat, die bei dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung anfallen können.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvN 1/95 -

EUGH – Urteil, C-65/95 vom 17.06.1997

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Ein Mitgliedstaat, in dessen Recht ein Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte im allgemeinen und ein anderer Rechtsbehelf gegen Entscheidungen über die Einreise der Staatsangehörigen dieses Staates vorgesehen sind, erfuellt seine Verpflichtung aus Artikel 8 der Richtlinie 64/221 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, wonach der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats gegen die Entscheidung, durch welche die Einreise, die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet die Rechtsbehelfe einlegen können muß, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen, wenn die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten über den Rechtsbehelf verfügen, der in diesem Mitgliedstaat gegen die Verwaltungsakte im allgemeinen eröffnet ist.

5 Die in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, genannten drei Fälle ("sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmässigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben") sind auch im Rahmen des Artikels 9 Absatz 2 anwendbar, wenn also eine Entscheidung über die Verweigerung der ersten Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet vor Erteilung einer solchen Erlaubnis angefochten wird.

6 Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, gegen den eine erste Entscheidung ergangen ist, die ihm die Einreise in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verwehrt, verfügt gegen eine neue Entscheidung, die die Behörde auf einen Antrag hin erlassen hat, den der Betroffene nach Ablauf einer angemessenen Frist seit der letzten Entscheidung, mit der ihm die Einreise verwehrt wurde, gestellt hat, über einen Rechtsbehelf nach Artikel 8 der Richtlinie 64/221 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, und gegebenenfalls über das Recht, eine Stellungnahme der unabhängigen zuständigen Stelle nach Artikel 9 dieser Richtlinie zu erlangen.

EUGH – Urteil, 297/88 vom 18.10.1990

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften betreffend die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer gelten nicht für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie der eines Staatsangehörigen eines Drittstaats, der sich allein aufgrund seiner Eigenschaft als Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats auf ein Aufenthalts - oder ein Verbleiberecht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beruft.

2. Der Gerichtshof entscheidet im Rahmen der in Artikel 177 EWG-Vertrag vorgesehenen Verteilung der Rechtsprechungsaufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung grundsätzlich ohne Verpflichtung zur Prüfung der Umstände, die die nationalen Gerichte veranlasst haben, ihm die Fragen vorzulegen, und unter denen sie die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, um deren Auslegung sie ihn ersucht haben, anzuwenden beabsichtigen.

Anders verhielte es sich nur dann, wenn klar zutage läge, daß das Verfahren des Artikels 177 zweckentfremdet wurde und den Gerichtshof in Wirklichkeit veranlassen soll, aufgrund eines fiktiven Rechtsstreits zu entscheiden, oder aber offensichtlich wäre, daß die Gemeinschaftsbestimmung, deren Auslegung vom Gerichtshof begehrt wird, nicht anwendbar sein kann.

Wird das Gemeinschaftsrecht durch die Bestimmungen des nationalen Rechts für anwendbar erklärt, so hat allein das nationale Gericht die genaue Tragweite dieser Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht zu beurteilen. Ist es der Auffassung, daß der Inhalt einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung aufgrund dieser Verweisung auf einen rein internen Sachverhalt anwendbar ist, der dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zugrunde liegt, kann es dem Gerichtshof unter den Voraussetzungen des Artikels 177, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt worden sind, eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen.

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes beschränkt sich jedoch auf die Prüfung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Er kann in seiner Antwort an das vorlegende Gericht nicht die allgemeine Systematik der Bestimmungen des nationalen Rechts berücksichtigen, die gleichzeitig mit der Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht den Umfang dieser Verweisung festlegen. Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein interne Sachverhalte, auf die es nur mittelbar kraft des nationalen Gesetzes anwendbar ist, setzen wollte, gilt das innerstaatliche Recht, so daß dafür ausschließlich die Gerichte der Mitgliedstaaten zuständig sind.

3. Artikel 8 der Richtlinie 64/221 verpflichtet die Mitgliedstaaten, es jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von einer Maßnahme, durch welche die Einreise, die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder von einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet betroffen ist, zu ermöglichen, dieselben Rechtsbehelfe wie diejenigen einzulegen, die Inländern gegen Maßnahmen der Verwaltung zustehen. Kein Mitgliedstaat darf daher, will er nicht gegen diese Verpflichtung verstossen, für die durch die Richtlinie geschützten Personen Rechtsbehelfe vorsehen, für die besondere Verfahrensvorschriften gelten, die geringere Garantien bieten als die Rechtsbehelfe, die Inländer gegen Maßnahmen der Verwaltung einlegen.

Wenn demgemäß die Verwaltungsgerichte eines Mitgliedstaats nicht befugt sind, die Vollziehung eines Verwaltungsakts auszusetzen oder Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Vollziehung dieser Entscheidung anzuordnen, eine solche Befugnis jedoch den ordentlichen Gerichten zuerkannt ist, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, es den unter die Richtlinie fallenden Personen zu ermöglichen, bei diesen Gerichten unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Rechtsbehelfe einzulegen.

4. Artikel 9 der Richtlinie 64/221 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, zugunsten der unter diese Richtlinie fallenden Personen vorzusehen, daß noch vor der Vollziehung einer Entscheidung über die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ein Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben ist, das im Eilverfahren entscheidet und zum Erlaß von Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Aufenthaltsrechts befugt ist.

EUGH – Urteil, 180/87 vom 05.10.1988

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Organ ist zwar verpflichtet, auf Ersuchen der nationalen Polizeibehörden die sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der wegen eines Delikts des allgemeinen Strafrechts eingeleiteten Untersuchung zu geben, bei der einer ihrer Beamten als Beteiligter verdächtigt wird, es ist jedoch nicht befugt, dienstliche Informationen weiterzugeben, die als solche mit dem Gegenstand der Untersuchung nichts zu tun haben. Die Weitergabe von Informationen dieser Art stellt einen Amtsfehler dar, der die Haftung des Organs begründet und es verpflichtet, den hieraus unmittelbar entstandenen immateriellen Schaden des Betroffenen wiedergutzumachen, dessen Festnahme in dieser Weise erleichtert worden ist.

2. Bereits nach dem Wortlaut des Artikels 24 des Statuts sind die Organe der Gemeinschaften lediglich verpflichtet, ihren Beamten bei Handlungen Dritter Beistand zu leisten, die aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie gerichtet werden. Eine solche Beistandspflicht kann nicht bei Zwangsmaßnahmen nationaler Polizeibehörden gegen die Person eines Beamten angenommen werden, die durch das persönliche Verhalten dieses Beamten veranlasst waren, der wegen eines Delikts verfolgt wurde, das mit der Ausübung seiner Amtstätigkeit nichts zu tun hatte.

EUGH – Urteil, 98-79 vom 05.03.1980

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE 64/221 VERPFLICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN , ES JEDEM STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS DER GEMEINSCHAFT , DER VON EINER DIE EINREISE BETREFFENDEN MASSNAHME , VON DER VERSAGUNG DER ERTEILUNG ODER VERLÄNGERUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS ODER VON EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET BETROFFEN IST , ZU ERMÖGLICHEN , DIESELBEN RECHTSBEHELFE WIE DIEJENIGEN EINZULEGEN , DIE INLÄNDERN GEGEN MASSNAHMEN DER VERWALTUNG ZUSTEHEN. KEIN MITGLIEDSTAAT DARF DAHER , WILL ER NICHT GEGEN DIE VERPFLICHTUNG AUS ARTIKEL 8 VERSTOSSEN , DIE ZULASSUNG EINES RECHTSBEHELFS , DEN EINE DURCH DIE RICHTLINIE GESCHÜTZTE PERSON EINLEGEN WILL , VON DER ERFÜLLUNG BESONDERER FORM- ODER VERFAHRENSERFORDERNISSE ABHÄNGIG MACHEN , DIE WENIGER GÜNSTIG ALS IN DEN FÄLLEN SIND , IN DENEN INLÄNDER RECHTSBEHELFE GEGEN MASSNAHMEN DER VERWALTUNG EINLEGEN.

2. ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE 64/221 VERPFLICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN , DEN UNTER DIE RICHTLINIE FALLENDEN PERSONEN RECHTSSCHUTZ - GEGEBENENFALLS EINSCHLIESSLICH DER AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG DER ANGEGRIFFENEN MASSNAHMEN - ZU GEWÄHREN , DER MINDESTENS SOWEIT GEHT WIE DER RECHTSSCHUTZ , DEN SIE IHREN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN BEI RECHTSBEHELFEN GEGEN MASSNAHMEN DER VERWALTUNG GEWÄHREN. ER BEZIEHT SICH AUF ALLE RECHTSBEHELFE , DIE IM RAHMEN DER GERICHTSVERFASSUNG DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS GEGEN VERWALTUNGSAKTE GEGEBEN SIND. DIES BEDEUTET U. A., DASS EIN MITGLIEDSTAAT , DESSEN VERWALTUNGSGERICHTE NICHT BEFUGT SIND , DIE VOLLZIEHUNG EINER BEHÖRDLICHEN ENTSCHEIDUNG AUSZUSETZEN , DER ABER DEN ORDENTLICHEN GERICHTEN EINE SOLCHE BEFUGNIS VERLIEHEN HAT , VERPFLICHTET IST , ES DEN UNTER DIE RICHTLINIEN FALLENDEN PERSONEN ZU ERMÖGLICHEN , BEI DIESEN GERICHTEN UNTER DENSELBEN VORAUSSETZUNGEN WIE INLÄNDER EINEN ANTRAG AUF AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG ZU STELLEN.

3. ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE 64/221 BEGRÜNDET KEINERLEI BESONDERE VERPFLICHTUNG HINSICHTLICH DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG DER RECHTSBEHELFE , DIE DEN UNTER DIE RICHTLINIE FALLENDEN PERSONEN ZUSTEHEN. AUS DIESER VORSCHRIFT ERGIBT SICH FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT DIE VERPFLICHTUNG , DIE ANWESENHEIT EINES AUSLÄNDERS IN IHREM HOHEITSGEBIET WÄHREND DER DAUER DES PROZESSES ZU DULDEN , VORAUSGESETZT , DASS TROTZDEM EIN FAIRER PROZESS FÜR DEN BETROFFENEN GEWÄHRLEISTET IST UND ER SEINE VERTEIDIGUNG UNEINGESCHRÄNKT WAHRNEHMEN KANN. DIESES ERFORDERNIS BEDEUTET VOR ALLEM , DASS DIE MASSNAHME ZUR ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET - AUSSER IN DRINGENDEN FÄLLEN - NICHT VOLLZIEHBAR SEIN DARF , BEVOR NICHT DER BETROFFENE IN DER LAGE WAR , DIE ZUR EINLEGUNG SEINES RECHTBEHELFS ERFORDERLICHEN FORMALITÄTEN ZU ERLEDIGEN.

4. AUSSER IN DRINGENDEN FÄLLEN MUSS DAS IN ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE 64/221 VORGESEHENE RECHTSBEHELFSVERFAHREN VOR EINER ' ' ZUSTÄNDIGEN STELLE ' ' DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET VORAUSGEHEN. VOR ALLEM DANN , WENN EIN MITGLIEDSTAAT ARTIKEL 9 ZU DEM ZWECK ANGEWANDT HAT , EINEN AUSGLEICH DAFÜR ZU SCHAFFEN , DASS DIE GEGEBENEN GERICHTLICHEN RECHTSBEHELFE KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG HABEN , WÜRDE DIESER VORSCHRIFT IHRE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT GENOMMEN , WENN DIE VOLLZIEHUNG DER FRAGLICHEN MASSNAHMEN ZUR ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET - AUSSER IN DRINGENDEN FÄLLEN - NICHT SOLANGE AUFGESCHOBEN WÜRDE , BIS DIESE STELLE SICH GEÄUSSERT HAT.

SOMIT KANN NACH ARTIKEL 9 DIE MASSNAHME ZUR ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET VOLLZOGEN WERDEN , SOBALD DIE FRAGLICHE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN UND DEM BETROFFENEN MITGETEILT WORDEN IST ; DIES GILT JEDOCH NUR INSOWEIT , ALS DAS RECHT DES BETROFFENEN BEACHTET WIRD , SICH SO LANGE IM HOHEITSGEBIET AUFZUHALTEN , WIE ES FÜR DIE EINLEGUNG DES NACH ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE GEGEBENEN RECHTSBEHELFS ERFORDERLICH IST.

5. AUS ARTIKEL 9 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DER RICHTLINIE 64/221 ERGIBT SICH , DASS DIE BEURTEILUNG DER FRAGE DER DRINGLICHKEIT IN BEGRÜNDETEN FÄLLEN SACHE DER VERWALTUNG IST UND DER BETROFFENE IN DIESEM FALL SOGAR SCHON AUS DEM HOHEITSGEBIET ENTFERNT WERDEN DARF , BEVOR DIE ' ' ZUSTÄNDIGE STELLE ' ' ZUR ABGABE IHRER STELLUNGNAHME IN DER LAGE WAR.

6. DURCH DAS IN ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE 64/221 VORGESEHENE VERFAHREN ZUR PRÜFUNG UND STELLUNGNAHME , DAS ALS AUSGLEICH FÜR DIE UNZULÄNGLICHKEITEN DER VON ARTIKEL 8 ERFASSTEN RECHTSBEHELFE GEDACHT IST , SOLL DEN GERICHTEN WEDER EINE ZUSÄTZLICHE BEFUGNIS , DIE VOLLZIEHUNG DER UNTER DIE RICHTLINIE FALLENDEN MASSNAHMEN AUSZUSETZEN , NOCH DAS RECHT ZUR PRÜFUNG DER DRINGLICHKEIT EINER MASSNAHME ZUR ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET VERLIEHEN WERDEN.

FÜR DIE AUSÜBUNG DERARTIGER BEFUGNISSE DURCH DIE EINZELSTAATLICHEN GERICHTE GILT ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE.

DIE TRAGWEITE DIESER VORSCHRIFT DARF JEDOCH NICHT DURCH DIE MASSNAHMEN BESCHRÄNKT WERDEN , DIE EIN MITGLIEDSTAAT NACH ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE GETROFFEN HAT.

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