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Gerichtstag

Entscheidungen der Gerichte

LAG-MUENCHEN – Urteil, 11 Sa 657/08 vom 12.11.2008

Die Entscheidung befasst sich mit arbeitsvertraglichen Vergütungsansprüchen einer Arbeitnehmerin gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers nach Freigabe von Betriebsmitteln durch den Insolvenzverwalter.

LAG-KOELN – Beschluss, 5 Ta 240/08 vom 09.09.2008

Es ist unzulässig, einen Prozesskostenhilfebeschluss, der ohne Einschränkungen ergangen ist, nachträglich dahingehend einzuschränken, dass die Beiordnung eines Anwalts nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts erfolge.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 14 Sa 410/08 vom 04.08.2008

§ 8a ATG regelt - weitergehend als zuvor § 7 d SGB IV - Verpflichtungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Die Vorschrift ist aber keine Schutznorm im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, die bei fehlender Insolvenzsicherung eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH begründen kann.

LAG-NUERNBERG – Urteil, 4 Sa 673/07 vom 19.03.2008

Soweit objektiv die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 TzBfG vorliegen, kann sich ein Verlängerungsvertrag gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG zeitlich auch an eine Befristung mit sachlichem Grund (hier: befristetes Probearbeitsverhältnis gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 TzBfG) anschließen.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 15 Sa 724/03 vom 26.02.2008

1. Wasserbauarbeiten setzen voraus, dass es sich um die Erstellung von Bauten oder baulichen Anlagen handelt bzw. um Arbeiten, die der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauten bzw. baulichen Anlagen dienen.

2. Zusammenhangstätigkeiten setzen eine eigene bauliche Tätigkeit voraus.

3. Soweit Zusammenhangstätigkeiten mit einer Urproduktion vorliegen, scheiden diese als baugewerbliche Zusammenhangstätigkeiten aus.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 1270/07 vom 14.11.2007

1. Eine Autopanne auf dem Weg zum Gerichtstermin stellt keine schuldlose Versäumung i.S.v. § 514 Abs. 2 ZPO dar, wenn es der säumigen Partei bzw. deren Vertreter möglich und zumutbar war, auf andere Weise - hier: mit einem Ersatzfahrzeug - die Fahrt fortzusetzen.

2. Die am rechtzeitigen Erscheinen gehinderte Partei hat im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren das Gericht von der Verhinderung bzw. Verzögerung zu unterrichten, z.B. per Handy, um das Gericht in die Lage zu versetzen, den Termin zu vertagen oder - bei Zweifeln an der angeblich schuldlosen Verhinderung - einen Verkündungstermin zu bestimmen.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 6 Sa 1174/06 vom 13.11.2007

Dringende betriebliche Gründe im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ müssen vom Arbeitgeber tatsächlich nachvollziehbar vorgetragen werden. Die Befürchtung, es müsse mit einer Flut weiterer Altersteilzeitanträge gerechnet werden, genügt zur Ablehnung eines Altersteilzeitwunsches ebensowenig wie der Hinweis, dass voraussichtlich keine Neueinstellungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Hs. 2 Altersteilzeitgesetz erfolgen können.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 467/07 vom 27.09.2007

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber hinsichtlich einer dynamischen oder statischen Bezugnahme auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen, unter Berücksichtigung der Unklarheitenregelung gemäß § 305c Abs. 2 BGB beim Formularvertrag - Anspruch auf die aktuelle Tariflohnerhöhung der Bayerischen Metallindustrie (Einzelfallentscheidung).

LAG-MUENCHEN – Urteil, 11 Sa 496/06 vom 08.08.2007

Die Entscheidung befasst sich mit der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung bei grob beleidigendem Verhalten einer in der Nachtwache tätigen Altenpflegerin gegenüber den ihr anvertrauten Menschen.

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 172/07 vom 27.07.2007

1. Eine grundsätzliche Zeugenabwertung für bestimmte Personenkreise (hier die Ehegattin des Geschäftsführers der Arbeitgeberin und deren Mitgesellschafterin) ist unzulässig (wie LAG Köln, Urteil vom 01.12.2000 - 11 Sa 1147/00, LAGE § 448 ZPO Nr. 4).

2. Ob und inwieweit der mit § 394 Satz 1 BGB zu Gunsten des Arbeitnehmers gewollte Sozialschutz wegen einer vom Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber verübten treuwidrigen und vorsätzlichen Nachteilszufügung weichen muss, richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, wobei das Gewicht des mit § 394 Satz 1 BGB gewollten Sozialschutzes und der Treueverstoß gegeneinander abzuwägen sind (im Anschluss an BAG, Urteil vom 31.03.1960 - 5 AZR 441/57, AP Nr. 5 zu § 394 BGB).

LAG-KOELN – Beschluss, 11 Ta 166/07 vom 26.07.2007

Eine nach § 121 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31.05.2007 geltenden Fassung einschränkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur bei der Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten in Betracht. "Auswärtig" in diesem Sinne ist ein Prozessbevollmächtigter, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks hat, in dem das streitgegenständliche Verfahren geführt wird (wie LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 - 14 Ta 143/07). Abzustellen ist dabei auf den Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts, vor dem die Klage zu erheben ist, nicht aber - einschränkend - auf den Bezirk eines etwaigen Gerichtstags des zuständigen Arbeitsgerichts.

LAG-KOELN – Beschluss, 14 Ta 143/07 vom 15.06.2007

1. Soll ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet werden, kann die Beiordnung in der Weise beschränkt werden, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt.

2. Ein Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz zwar nicht am Ort des Gerichts, aber im Bezirk des Gerichts hat, kann nicht als auswärtiger Anwalt i. S. d. § 121 Abs. 3 ZPO angesehen werden.

LAG-NUERNBERG – Urteil, 6 Sa 37/07 vom 12.06.2007

1. Eine Kündigung wegen personenbedingter Minderleistungen ist nur berechtigt, wenn auch zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass keine Besserung der Arbeitsleistung erwartet werden kann; hierfür kann der erfolglose Ausspruch einer Abmahnung Indiz sein.

2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert es, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung alles Zumutbare unternimmt, um die Ursache der Minderleistung zu erforschen und entsprechende Hilfestellungen zu versuchen. Daher kann der Arbeitgeber nicht offen lassen, ob beim Fahrer Lade-, Lese- oder Orientierungsprobleme für die regelmäßigen Verspätungen ursächlich sind.

3. Der Arbeitgeber muss schließlich nachvollziehbar darstellen und gegebenenfalls beweisen, dass und warum zumutbare Organisations- und Abhilfemaßnahmen nicht versucht worden sind oder erfolglos geblieben wären.

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 9 TaBV 127/06 vom 11.04.2007

1. Eine sowohl nach Dauer als auch nach Umfang nicht unerhebliche Erweiterung der regelmäßigen Arbeitszeit eines im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers stellt eine erneute Einstellung i.S. des § 99 Abs. 1 BetrVG dar (BAG 25.1.2005 1 ABR 59/03 AP Nr. 114 zu § 87 BetrVG 1972).

2. Die Frage, ob eine Erhöhung der Arbeitszeit als nicht unerheblich anzusehen ist, darf nicht nur im Hinblick auf den einzelnen betroffenen Arbeitnehmer beantwortet werden. Entscheidend ist zu berücksichtigen, ob durch die Aufstockung der Arbeitszeit bereits beschäftigter Arbeitnehmer die Interessen der Belegschaft berührt sein können. Und hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitgeber nicht nur die Arbeitszeit eines einzelnen Arbeitnehmers erhöhen will, sondern die Arbeitszeit von mehreren oder einer Vielzahl seiner Arbeitnehmer; dies kann durchaus gravierende Auswirkungen auf die Belegschaft haben.

3. Eine erneute Eingruppierungsentscheidung ist nicht zu treffen, wenn sich durch die Erhöhung der Arbeitszeit die Eingruppierung nicht ändert.

4. Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Auskunft, mit welchen Arbeitnehmern der Arbeitgeber eine Erhöhung der Arbeitszeit vereinbart hat ohne das Verfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG durchzuführen.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 6 Sa 8908/06 vom 27.02.2007

Der Anspruch auf das tarifliche Übergangsgeld des § 62 BAT a. F. knüpft an das Ausscheiden der Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis an.

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 11 Ta 328/06 vom 08.12.2006

Die Entscheidung befasst sich mit der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Verurteilung zur Erteilung einer Lohnabrechnung gegen den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und kommt zu dem Ergebnis, dass die Zwangsvollstreckung gegen das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO verstößt.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 9 Sa 272/06 vom 08.11.2006

Die Flugzulage für Hubschrauberpiloten bei der Firma E. ist weder nach der Versorgungsordnung 1997 noch nach der Konzernbetriebsvereinbarung P3 ein für die Berechnung der Altersversorgung zu berücksichtigender Gehaltsbestandteil.

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 4 Ta 276/06 vom 04.10.2006

Antrag auf nachträgliche Klagezulassung - Darlegung der Einhaltung der Antragsfrist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG), unverschuldetes Versäumen der Klagefrist und Glaubhaftmachung - Einzelfallentscheidung -

LAG-MUENCHEN – Urteil, 6 Sa 1089/05 vom 11.09.2006

§ 269 Abs 3 ZPO ist gemäß § 54 Abs. 5 S. 4 ArbGG nicht analog anzuwenden (also keine fiktive Klagerücknahme), wenn von den Parteien im ersten Gütetermin aufgrund einer außergerichtlichen Absprache, über die sie das Gericht zuvor unterrichtet hatten, eine nicht erscheint, die andere nicht verhandelt und das Verfahren anschließend länger als sechs Monate ruht. Aufgrund eines außergerichtlichen Prozessvertrages über das Ruhen des Verfahrens gilt nicht § 54 Abs. 5 ArbGG, sondern § 251 ZPO.

Die Unterrichtung des Gerichts hierüber war mit dem Antrag verbunden gewesen, den Gütetermin aufzuheben.

Dass dieser um 9.18 Uhr als Fax bei Gericht eingegangene Antrag dem Vorsitzenden vor der um 14.00 Uhr anberaumten Güteverhandlung auf einem Gerichtstag nicht vorgelegt worden ist, ändert daran nichts.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 1186/05 vom 09.05.2006

Einzelfallentscheidung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 811/05 vom 24.03.2006

§ 1361 a BGB (Hausratverteilung bei Getrenntleben) gilt nur zwischen Ehegatten.

Verlangt eine GmbH ein als Geschäftswagen überlassenes Auto heraus, so kann sich die Schuldnerin gegen diesen Herausgabeanspruch nicht auf § 1361 a BGB berufen. Das gilt selbst dann, wenn der getrennt lebende Ehegatte der Schuldnerin Alleingesellschafter der GmbH ist und das Auto nur aufgrund eines formalen Arbeitsverhältnisses überlassen wurde, das nie zur Durchführung gelangt ist und das nur aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen begründet worden war.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 6 Sa 1132/05 vom 14.03.2006

Die Befristungsabrede in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich genügt dem Schriftformerfordernis der §§ 623 BGB, 14 Abs. 4 TzBfG in Verbindung mit den §§ 126, 127a BGB (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2005 - 21 Sa 60/05).

LAG-NUERNBERG – Urteil, 5 Sa 224/05 vom 23.02.2006

Die Umwandlung einer Teilzeit- in eine Vollzeitstelle kann ein Grund für die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung sein. Dies gilt jedoch jedenfalls dann nicht, wenn keine betrieblichen Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG vorliegen, die die Ablehnung des Teilzeitbegehrens eines Arbeitnehmers auf dem geschaffenen Vollzeitarbeitsplatz rechtfertigen würden.

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 121/05 vom 27.01.2006

Die Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

LAG-HAMM – Urteil, 4 Sa 1412/05 vom 12.01.2006

1. Hat das Arbeitsgericht zwar im Urteilstenor die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Parteien in der Rechtsmittelbelehrung einleitend dahingehend belehrt, dass gegen das Urteil von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden kann, dass dagegen "für die beklagte Partei .. gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben" ist, hat es jedoch in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis durch die "Nachkündigung des (endgültigen) Insolvenzverwalters nicht bereits zum 31.10.2004 beendet worden ist, sondern durch die "Vorkündigung" der Insolvenzschuldnerin erst zum 31.12.2004 sein Ende gefunden hat, dann ist auch der beklagte Insolvenzverwalter durch das angefochtene arbeitsgerichtliche Urteil beschwert, so dass die form- und fristgerecht eingereichte und ordnungsgemäß begründete Anschlussberufung zulässig ist.

2. Ist dem Betriebsrat im Zuge der Anhörung zur "Vorkündigung" der Insolvenzschuldnerin eine Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer mit sämtlichen Sozialdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anzahl der Kinder, Beschäftigungsdauer im Unternehmen) sowie mit der Angabe des "voraussichtlichen Kündigungstermins" übergeben worden, dann braucht der Insolvenzverwalter im Rahmen der Anhörung zur "Nachkündigung" zwar die Sozialdaten der betroffenen Arbeitnehmer nicht erneut mitzuteilen, er muss den Betriebsrat jedoch eindeutig wissen lassen, wen er "nachzukündigen" gedenkt.

3. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anhörung des Betriebsrats zur "Nachkündigung" zusammen mit der "Vorkündigung" erfolgt sein soll. Enthält die in diesem Zusammenhang überreichte Liste keine Angaben über die gesetzliche Höchstfrist des § 113 S. 2 InsO n.F. [2004], dann ist bei einer Massenentlassung das Herausfiltern der Arbeitnehmer, "welche eine längere Kündigungsfrist als drei Monate haben", aus der Liste zur "Vorkündigung" ein mühsames und zeitaufwendiges Unterfangen, das sich der Betriebsrat im Computerzeitalter nicht antun muss. Daraus folgt, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß über den Kreis der von der "Nachkündigung" betroffenen Arbeitnehmer unterrichtet worden ist.

LAG-HAMM – Urteil, 4 Sa 1511/05 vom 12.01.2006

1. Ein zwischen der Schuldnerin und dem Betriebsrat mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vereinbarter Interessenausgleich mit Namensliste führt nicht zu der erleichterten Kündigungsmöglichkeit gemäß § 125 Abs. 1 InsO (LAG Hamm, Urt. v. 22.05.2002 - 2 Sa 1560/01, LAGReport 2003, 60 = NZA-RR 2003, 378 = ZInsO 2002, 1104), so dass der Arbeitnehmer die "doppelte" Vermutung, nämlich,

- dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt ist (§ 128 Abs. 2 InsO) und

- dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO),

nicht zu entkräften braucht.

2. Es verbleibt aber bei der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG n.F. [2004]. Danach ist es bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste Sache des gekündigten, namentlich bezeichneten Arbeitnehmers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vorliegen oder keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens besteht.

3. Insoweit liegt eine Umkehr der Beweislast vor, d.h., die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung führt gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Anwendung des § 292 ZPO.

Stellt das Gesetz (§ 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG n.F. [2004]) für das Vorhandensein einer Tatsache - hier: die Betriebsbedingtheit der Kündigung - eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig. Es ist substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt.

LAG-HAMM – Urteil, 4 Sa 1512/05 vom 12.01.2006

1. Hat das Arbeitsgericht zwar im Urteilstenor die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Parteien in der Rechtsmittelbelehrung einleitend dahingehend belehrt, dass gegen das Urteil von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden kann, dass dagegen "für die beklagte Partei ... gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben" ist, hat es jedoch in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis durch die "Nachkündigung des (endgültigen) Insolvenzverwalters nicht bereits zum 31.10.2004 beendet worden ist, sondern durch die "Vorkündigung" der Insolvenzschuldnerin erst zum 31.12.2004 sein Ende gefunden hat, dann ist auch der beklagte Insolvenzverwalter durch das angefochtene arbeitsgerichtliche Urteil beschwert, so dass die form- und fristgerecht eingereichte und ordnungsgemäß begründete Anschlussberufung zulässig ist.

2. Ist dem Betriebsrat im Zuge der Anhörung zur "Vorkündigung" der Insolvenzschuldnerin eine Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer mit sämtlichen Sozialdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anzahl der Kinder, Beschäftigungsdauer im Unternehmen) sowie mit der Angabe des "oraussichtlichen Kündigungstermins" übergeben worden, dann braucht der Insolvenzverwalter im Rahmen der Anhörung zur "Nachkündigung" zwar die Sozialdaten der betroffenen Arbeitnehmer nicht erneut mitzuteilen, er muss den Betriebsrat jedoch eindeutig wissen lassen, wen er "nachzukündigen" gedenkt.

3. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anhörung des Betriebsrats zur "Nachkündigung " zusammen mit der "Vorkündigung" erfolgt sein soll. Enthält die in diesem Zusammenhang überreichte Liste keine Angaben über die gesetzliche Höchstfrist des § 113 S. 2 InsO n.F. [2004], dann ist bei einer Massenentlassung das Herausfiltern der Arbeitnehmer, "welche eine längere Kündigungsfrist als drei Monate haben", aus der Liste zur "Vorkündigung" ein mühsames und zeitaufwendiges Unterfangen, das sich der Betriebsrat im Computerzeitalter nicht antun muss. Daraus folgt, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß über den Kreis der von der "Nachkündigung" betroffenen Arbeitnehmer unterrichtet worden ist.

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 6 Sa 273/05 vom 30.08.2005

1. Ein Insolvenzverwalter, der den Arbeitnehmer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit wegen fehlenden Beschäftigungsbedarfs von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt, muss hierbei billiges Ermessen im Sinne des § 315 BGB beachten.

2. Die Anordnung der Freistellung ist unbillig, wenn der Insolvenzverwalter nicht unverzüglich Maßnahmen ergreift, um das Arbeitsverhältnis zum schnellstmöglichen Zeitpunkt zu beenden.

3. Die Anordnung der Freistellung ist auch dann unbillig, wenn der Insolvenzverwalter die Freistellung damit begründet, der Arbeitnehmer - Betriebsratsvorsitzender - habe ohnehin kaum noch Arbeiten für den Betrieb verrichtet. In diesem Fall wäre die Frage der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit zu Lasten des Betriebsratsmitglieds auf die insolvenzrechtliche Freistellung verlagert.

4. Hat der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer freigestellt, scheitert eine einstweilige Verfügung, mit der der Beschäftigungsanspruch eingeklagt wird, im Hinblick auf den Verbrauch des Arbeitslosengeldanspruches in der Regel nicht am Verfügungsgrund.

LAG-HAMM – Urteil, 4 Sa 1548/04 vom 07.07.2005

Den Insolvenzverwalter trifft keine Pflicht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 125 Abs. 1 InsO abzuschließen. Kommt ein solcher Interessenausgleich nicht zustande, dann verbleibt es für die Überprüfbarkeit ausgesprochener Kündigungen des Insolvenzverwalters bei den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen des Kündigungsschutzgesetzes, insbesondere bei der "normalen", abgestuften Darlegungs- und Beweislast, wie sie außerhalb der Insolvenz nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG gilt. Auf die behauptete fehlende Schriftform des Interessenausgleichs kommt es daher nicht an

LAG-HAMM – Urteil, 4 Sa 1559/04 vom 07.07.2005

Die erleichterte Kündigungsmöglichkeit nach § 125 InsO setzt voraus, dass eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG geplant ist und zwischen Betriebsrat und Insolvenzverwalter ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Der Interessenausgleich ist zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat abzuschließen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist diese Möglichkeit nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht eröffnet (LAG Hamm v. 22.05.2002 - 2 Sa 1560/01, LAGReport 2003, 60 = NZA-RR 2003, 378 = ZInsO 2002, 1104).

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