1. Verweist ein Arbeitsgericht den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an ein anderes Arbeitsgericht und lehnt dieses durch Beschluss die Übernahme ab, können die Parteien bis zu einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen, nach der das zunächst angerufene (an sich unzuständige) Gericht örtlich zuständig sein soll.
2. Nicht nur das verweisende, auch das "zurückverweisende" Gericht hat den Parteien vor seiner Entscheidung rechtliches Gehör zu geben.