JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gerichtsstandbestimmung
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Gerichtsstandbestimmung |
| Stichwort: | Gerichtsstandbestimmung |
| Leitsatz: | Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nicht mehr erfolgen, wenn eine Beweisaufnahme in der Sache bereits stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 107/07 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Gerichtsstandbestimmung, Streitgenossen, Insolvenzanfechtung |
| Stichwort: | Gerichtsstandbestimmung |
| Leitsatz: | § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt nicht nur für die notwendige Streitgenossenschaft i.S.d. § 62 ZPO, sondern auch für die einfache gemäß §§ 59, 60 ZPO. Die Vorschrift des § 60 ZPO ist dabei im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen; ihre Voraussetzungen sind immer dann zu bejahen, wenn eine gemeinsame Entscheidung zweckmäßig ist. Das ist nur der Fall, wenn damit ein geringerer prozessualer Aufwand verbunden ist als mit der Durchführung getrennter Prozesse und einander widersprechenden Entscheidungen vermieden werden. Dass gegen alle Streitgenossen nicht dieselben Anträge gestellt werden, ist demgegenüber unerheblich. Erforderlich ist aber, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen; eine bloße sachliche Ähnlichkeit des Geschehensablaufs und des wirtschaftlichen Hintergrundes reicht demgegenüber nicht. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 1 AR 23/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Gerichtsstandbestimmung, Drittwiderklage, Streitgenossen, Prozessstandschaft |
| Stichwort: | Gerichtsstandbestimmung |
| Leitsatz: | Der Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO ist auch für die Drittwiderbeklagten und (nur) materiell Beteiligten zu erstrecken. Mit der - über eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 33 ZPO bewirkten - Konzentration von Klage und Widerklage vor dem Prozessgericht unter gleichzeitiger Einbeziehung aller materiell Beteiligten gelingt es, den Rechtsstreit umfassend und endgültig beizulegen; es wird zum einen eine sinnvolle Verfahrenskonzentration vor einem zuständigen Gericht ermöglicht, zum anderen werden Mehrfachentscheidungen über einen Streitgegenstand oder gegenüber mehreren Beteiligten vermieden. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 1 AR 17/02 | |
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