1. Nachlasserbenschulden unterfallen dem erweiterten Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO. Das gilt auch dann, wenn ein Miterbe Nachlassgläubiger ist.
2. Eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet in der Regel aus, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gegeben ist. Aus prozessökonomischen Gründen kann es gleichwohl geboten sein, das diesem Gerichtsstand zuzuordnende Gericht als zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn es seine Zuständigkeit verneint.