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Gerichtsstand Bestimmung des

Entscheidungen der Gerichte

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 128/03 vom 11.08.2003

Erfüllungsort im Hinblick auf Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ist für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihre haftenden Gesellschafter gemeinsam der Sitz der Gesellschaft. Da insoweit der gemeinschaftlich besondere Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes gegeben ist, scheidet eine Bestimmung des zuständigen Gerichts aus.

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