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Gerichtsstand

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 Ta 308/08 vom 26.08.2008

1. Zur Begründung des Gerichtsstandes von § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG am Wohnsitz eines Außendienstmitarbeiters genügt es, wenn er in einem häuslichen Home-Office seine Geschäftsreisen vor- oder nachbereitet oder Berichte über diese verfasst. Einen bestimmten Mindestumfang muss die am Wohnort verichtete Tätigkeit nicht haben.

2. Ein § 48 Abs. 1 a ArbGG verletzender Verweisungsbeschluss kann nicht mit einer außerorentlichen Beschwerde zum Landesarbeitsgericht angefochten werden.

BAG – Urteil, 10 AZR 355/07 vom 02.07.2008

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind materielle Einwendungen gegen den Klageanspruch vor oder in der Güteverhandlung nach deutschem Prozessrecht noch nicht als erstes Verteidigungsvorbringen anzusehen, das die Zuständigkeit des angerufenen unzuständigen Arbeitsgerichts kraft rügeloser Einlassung nach Art. 24 Satz 1 EuGVVO begründet.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 1 SHa 1/08 vom 09.06.2008

Nach dem 31. März 2008 ist die Verweisung des Rechtsstreits eines Außendienstangestellten, der nach seiner Ansicht im Gerichtsstand des Erfüllungsortes geklagt hat, offensichtlich rechtswidrig und für das Gericht, an das verwiesen worden ist, nicht bindend, wenn vor Verweisungen die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1a ArbGG tatsächlich dargelegt worden sind.

BAG – Urteil, 9 AZR 134/07 vom 13.11.2007

1. Die Vertragsparteien dürfen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen das für ihren Vertrag maßgebende nationale Recht wählen. Die Voraussetzungen einer konkludenten Rechtswahl bestimmen sich nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB. Danach ist ausreichend, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergibt.

2. Die Wahl ausländischen Rechts berührt nach Art. 34 EGBGB nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das nach dem Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (Eingriffsnormen). Eine solche zwingende Wirkung hat § 8 TzBfG nicht. Die Vorschrift dient vorrangig den Individualinteressen der Arbeitnehmer und nicht öffentlichen Gemeinwohlinteressen. Sie gleicht das Interesse des Arbeitnehmers an einer Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Beibehaltung der längeren Arbeitszeit aus. Zwar soll § 8 TzBfG Teilzeitarbeit fördern und dadurch auch Entlastungseffekte auf dem Arbeitsmarkt bewirken. Dieses öffentliche Interesse wird lediglich als Reflex des vorrangig individuellen Zwecken dienenden Anspruchs auf Teilzeitarbeit mittelbar gefördert.

BAG – Urteil, 3 AZR 269/06 vom 21.08.2007

1. Die Anwort auf die Frage, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist, hängt nicht davon ab, ob die Gründe für eine Differenzierung in einer Versorgungsordnung genannt sind, sondern davon, ob die Ungleichbehandlung in der Sache gerechtfertigt ist.

2. Es ist nicht erforderlich, dass in dem laufenden Entgelt der Arbeitnehmergruppe, die keine Versorgungszusage erhalten hat, Bestandteile enthalten sind, die einen gleichwertigen Ausgleich für die Benachteiligung in der betrieblichen Altersversorgung bezwecken (Aufgabe von BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 661/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 16).

3. Unterschiedliche Vergütungssysteme können den Ausschluss von Versorgungsleistungen rechtfertigen, wenn die ausgeschlossene Arbeitnehmergruppe durchschnittlich eine erheblich höhere Vergütung als die begünstigte Arbeitnehmergruppe erhält.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 W 41/07 vom 19.07.2007

Für einen Amtshaftungsanspruch (Art. 34 GG / § 839 BGB) ist ein deliktischer Gerichtsstand (§ 32 ZPO) auch dort gegeben, wo es - aufgrund positiven Tuns oder Unterlassens - zu einer Vermögensbeeinträchtigung des Anspruchstellers gekommen ist; das ist regelmäßig dort der Fall, wo der Anspruchsteller seinen (Wohn-) Sitz hat, nicht dort, wo die Teile seines Vermögens zufällig belegen sind.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 13 U 62/06 vom 18.04.2007

1. Die vertraglich vereinbarte Lufttransportstrecke bestimmt, in welcher Fassung das Warschauer Abkommen Platz greift, weshalb sich gegebenenfalls auch ein deutscher Luftfrachtführer auf die Haftungsbeschränkung des MP4 berufen kann.

2. Soweit das auf einen Güterbeförderungsvertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 28 Abs. 4 EGBGB mangels Vorliegens aller dort genannten Tatbestandsmerkmale bestimmt werden kann, bestimmt sich das Rechtsstatut ausschließlich nach Artikel 28 Abs. 1 EGBGB.

3. Findet auf eine internationale Luftgüterbeförderung das WA/HP/MP 4 sachlich-rechtlich Anwendung, so eröffnet Artkel 28 WA/HP bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auch einen Gerichtsstand in einem Staat, der nur das WA/HP, nicht aber auch MP4 ratifiziert hat.

4 . Welchem Wert 17 Sonderziehungsrechte i.S. Art. 22 WA/HP/MP 4 in der Landeswährung des Vertragsstatuts entsprichen, ergibt sich aus dem Umrechnungskurs SZR zur Landeswährung am Tag, an dem die mündliche Verhandlung im Erkenntnisverfahren geschlossen wird.

BAG – Urteil, 3 AZR 618/06 vom 27.02.2007

Ein Antrag des Arbeitgebers nach Chapter 11 des U.S.-Bankruptcy Code und das dadurch automatisch ausgelöste Reorganisationsverfahren unterbricht den Kündigungsschutzprozess. Die Aufnahme dieses Rechtsstreits durch den Kläger beendet jedoch die Unterbrechung. Für die Fortsetzung des Kündigungsschutzprozesses bedarf es nicht einer gerichtlichen Aufhebung des U.S.-amerikanischen Verfahrensstillstandes.

BAG – Beschluss, 5 AZB 52/06 vom 21.02.2007

Eine selbständige Hebamme, die auf Grund eines Belegvertrags im Krankenhaus tätig wird, ist im Verhältnis zum Krankenhausträger keine arbeitnehmerähnliche Person.

BAG – Beschluss, 7 ABR 26/06 vom 14.02.2007

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Konzernbetriebsrat nur errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder über eine im Inland ansässige Teilkonzernspitze verfügt.

OLG-CELLE – Beschluss, 4 AR 83/06 vom 05.12.2006

Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts kann auch nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Landgericht wegen eines Verfahrensmangels noch gerügt werden, wenn bis zur Einlegung der Berufung ein Hinweis nach § 504 ZPO unterblieben ist, weil die fehlende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts übersehen wurde und das Amtsgericht diesen Hinweis erst nach Zurückverweisung der Sache erteilt; ein Verlust des Rügerechts durch das zwischenzeitlich geführte Berufungsverfahren ist nicht eingetreten.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 21 AR 127/06 vom 27.11.2006

Zu den Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 16 W 86/06 vom 18.09.2006

Auch durch den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wird das Wahlrecht des § 35 ZPO für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO bindend ausgeübt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 21 AR 65/06 vom 31.07.2006

Zu den Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bei der Zuständigkeitsbetimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 04.1232 vom 14.07.2006

1. Ein Gebietsbewahrungsanspruch in dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Sinn kann einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (wie VGH BW vom 23.8.1996 BRS 58 Nr. 160; a. A. VGH BW vom 4.5.2001 VBlBW 2001, 487; OVG NW vom 25.2.2003 NVwZ-RR 2003, 818 = BRS 66 Nr. 82).

2. Die Gemeinde kann mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen, auch "Gebietsnachbarn" einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben.

3. Zu der Frage, ob die Pflicht des Betreibers eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs, die Auswirkungen eines "Dennoch-Störfalls" zu begrenzen (§ 3 Abs. 3 der 12. BImSchV), die Verpflichtung zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes umfasst.

4. Zu den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Errichtung eines Wohnbauvorhabens in dem "Abstandsbereich" eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs das Gebot der Rücksichtnahme verletzen kann.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 21 AR 11/06 vom 09.03.2006

Zum Einfluss der Prozessökonomie auf die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I ZPO.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 U 55/05 vom 22.09.2005

Zum Gerichtsstand bei möglichen Schadensersatzanprüchen von Aktionären wegen behaupteter Kursmanipulationen.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 2 WF 70/05 vom 05.04.2005

Für die Unterhaltsklage eines volljährigen Kindes, dass im Sinne des § 1603 Abs 2 Satz 2 BGB privilegiert ist, ist für den Gerichtsstand § 642 Abs 3 ZPO dann analog anzuwenden, wenn gleichzeitig auch Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder aus derselben Familie geltend gemacht werden.

BAG – Urteil, 3 AZR 301/03 vom 20.04.2004

1. Der für § 29 ZPO maßgebliche Erfüllungsort ist dem nach deutschem internationalem Privatrecht anzuwendenden materiellen Recht zu entnehmen (lex causae).

2. Nach § 269 BGB besteht bei Arbeitsverhältnissen in der Regel ein einheitlicher Erfüllungsort. Er gilt grundsätzlich auch für Versorgungsansprüche. Die Besonderheiten der zugesagten Versorgung können jedoch dazu führen, dass der Erfüllungsort für die Versorgungsleistungen vom früheren gewöhnlichen Arbeitsort abweicht.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 1 AR 36/03 vom 08.01.2004

Die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit an ein anderes Gericht bindet dieses licht, wenn sie willkürlich ist. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das verweisende Gericht eine bereits vor längerer Zeit - hier: nahezu fünf Jahre - erfolgte Gesetzesänderung licht beachtet hat, deren Zweck es gerade war, Verweisungen wie die hier erfolgte zu verhindern (im Anschluss an BGH Beschl. v. 10.09.2002 - X ARZ 217/02 - NJW 2002, 3634).

BAG – Urteil, 10 AZR 13/03 vom 22.10.2003

Die Normen des Tarifvertrages über das Prüf- und Beratungsstellenver-
fahren im Berliner Gebäudereiniger-Handwerk sind von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 TVG gedeckt und verstoßen weder gegen Grundrechte noch gegen das Rechtsberatungsgesetz.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 102/03 vom 19.09.2003

Hat die Schuldnerin vor Stellung des Insolvenzantrags ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat, auch wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin angibt, von seinem Wohnsitz aus das Insolvenzverfahren abzuwickeln (Fortführung von BayObLG vom 25.7.2003, 1Z AR 72/03 und vom 8.9.2003, 1Z AR 86/03).

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 94/03 vom 17.09.2003

Gerichtsstandsbestimmung für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verlustes einer Kapitalanlage gegen die von der Kapitalanlagegesellschaft beauftragte Steuerberater- und Wirtschaftsprüfergesellschaft und deren zuständigen Mitarbeiter aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, aus Prospekthaftung und aus Delikt, wenn der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht zuverlässig feststellbar ist.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 86/03 vom 08.09.2003

Ein Verweisungsbeschluss, mit dem ein Insolvenzantragsverfahren von dem für den früheren Sitz der Schuldnerin (GmbH) zuständigen Insolvenzgericht nach im Handelsregister eingetragener Sitzverlegung an das nunmehr für den (scheinbaren) Sitz der Schuldnerin zuständige Insolvenzgericht verwiesen wird, ist im Hinblick auf das Grundrecht des gesetzlichen Richters nicht bindend, wenn er auf einer Täuschung der beteiligten Richter über die für den Sitz der Schuldnerin maßgeblichen tatsächlichen Umstände beruht.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 90/03 vom 14.08.2003

1. Keine Verweisung in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren.

2. Gleichstellung des Falls, in dem ein Teil der Antragsgegner seinen allgemeinen, ein anderer Teil den besonderen Gerichtsstand des Vermögens im Inland hat, mit dem Regelfall des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 83/03 vom 13.08.2003

Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts am Ort des Mittelpunkts der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin ist nicht gegeben, wenn der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrages bei Gericht seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat (Fortführung von BayObLG vom 25.7.2003, 1Z AR 72/03 = BayObLGZ 2003 Nr. 34).

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 88/03 vom 12.08.2003

1. Zum Gerichtsstand des Erfüllungsorts für die Klage aus Herstellergarantie gegen den ausländischen Hersteller eines vom inländischen Vertragshändler gekauften Kraftfahrzeugs.

2. Zur Bindungswirkung eines möglicherweise fehlerhaften Verweisungsbeschlusses, wenn die Verweisung im Einvernehmen der Parteien ergangen ist und dieses Einvernehmen nicht auf einer fehlerhaften Belehrung des verweisenden Gerichts beruht.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 76/03 vom 31.07.2003

1. Erfüllungsort bei einem Bauspardarlehen, wenn die Darlehensnehmer zwischen Unterzeichnung des Darlehensvertrages und Darlehensauszahlung den Wohnort gewechselt haben.

2. Rechtsschutzbedürfnis für einen Bestimmungsantrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wenn zwar unterschiedliche Rechtsmeinungen zur Bestimmung des Erfüllungsortes bestehen, die im konkreten Fall auch zu unterschiedlichen Erfüllungsorten führen würden, das angegangene Gericht aber eine Meinung vertritt, nach der es als Gerichtsstand des Erfüllungsortes für alle Streitgenossen zuständig ist.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 72/03 vom 25.07.2003

Für das Insolvenzverfahren einer GmbH, die ihre werbende Tätigkeit bereits vor Stellung des Insolvenzantrags eingestellt hatte, ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat. Unmaßgeblich ist eine nur zum Zwecke der Abwicklung vorgenommene Verlegung des Verwaltungssitzes, wenn am neuen Ort eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr stattfindet (Bestätigung von BayObLG vom 28.3.2001 - 4Z AR 23/01 - NZI 2001, 372).

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 71/03 vom 25.07.2003

1. Zum ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand für eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Grund Gläubigeranfechtung.

2. Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, wenn der Verweisungsgrund von vorneherein nur für einen Teil der in Klagehäufung erhobenen Ansprüche zutrifft und der Rechtsstreit insgesamt verwiesen worden ist.

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