Das kostenbefreite Land wird durch eine auf Kostenaufhebung lautende Kostenentscheidung jedenfalls dann beschwert, wenn in dem Verfahren gerichtliche Auslagen entstanden sind, für die gebührenrechtlich allein der Gegner haftet.
1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370).
2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).
3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.
4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint).
Bei der in einem anhängigen Gerichtsverfahren prozessleitend zur Vorbereitung einer richterlichen Entscheidung angeordneten Aktenversendung an das Landesjustizministerium muss der Richter nicht den Dienstweg einhalten.
Ein zivilrechtliches Unterbringungsverfahren kann an das Gericht abgegeben werden, in dessen Bezirk sich der Betroffene aufhält und die Unterbringung vollzogen werden soll. Ist die Unterbringung eines Betroffenen beabsichtigt, der sich nicht im Bezirk des für den voraussichtlichen Unterbringungsort zuständigen Gerichts aufhält, ist eine Abgabe unzulässig.
Die zweite Stufe (gerichtliche Geltendmachung) einer tarifvertraglichen Verfallfrist wird auch dann eingehalten, wenn Klageerweiterungen zu einem ausgesetzten Verfahren eingereicht werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Schriftsätze trotz Aussetzung zugestellt werden (gegen BAG vom 12.12.2000 - 9 AZR 1/00).
Entscheidet die Bundesnetzagentur für eine Landesregulierungsbehörde, weil diese sie im Wege der Organleihe mit der selbständigen Wahrnehmung der Landesregulierungsaufgaben beauftragt hat, spricht diese Wahrnehmungszuständigkeit unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentrationen im Bereich des EnWG dafür, die Bundesnetzagentur als die entscheidende Regulierungsbehörde i.S.d. § 75 Abs. 4 EnWG anzusehen, so dass deren Sitz für die Bestimmung des örtlich zuständigen Beschwerdegerichts maßgeblich ist.
Wird ein selbständiges Beweisverfahren von einem kostenbefreiten Antragsteller und zugleich mit selbständigen Anträgen vom nichtbefreiten Antragsgegner betrieben, so vermindert sich die Antragstellerhaftung der nichtbefreiten Partei nach § 22 GKG (§ 49 GKG a. F.) um den Anteil, der den Befreiten im Innenverhältnis getroffen hätte. Das ist - bei gleichem Gegenstand der Beweiserhebung - nach § 426 Abs. 1 BGB ein hälftiger Anteil, da das Innenverhältnis nach § 31 (1) GKG (§ 58 (1) GKG a. F.) in der gemeinsamen Beteiligung als Veranlasser des Beweisverfahrens besteht.
1. Eine Wiederaufnahme entsprechend § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet nicht statt, wenn ein Versäumnisurteil, das im schriftlichen Vorverfahren des Ausgangsprozesses trotz mangelnder ordnungsgemäßer Klagezustellung und hierin liegender Gehörsverletzung ergangen ist, in Folge individueller Zustellung und Verstreichens der Einspruchsfrist rechtskräftig geworden ist.
2. Ist seit individueller, an Verkündungs statt erfolgter Zustellung des Versäumnisurteils an beide Parteien mehr als ein Monat verstrichen, steht der Zulässigkeit einer auf den Mangel fehlender Rechtshängigkeit und den damit verbundenen Gehörsverstoß gestützten Nichtigkeitsklage außerdem die Versäumung der Notfrist des § 586 Abs. 1, Abs. 3 ZPO entgegen.
Ein Anordnungsanspruch ist in richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein. Grundlage der gerichtlichen Feststellung ist regelmäßig eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs.
Neben der Einhaltung von im Einzelfall gesetzlich festgelegten Anforderungen ist Grundlage eines jeden Auswahlverfahrens die Festlegung eines Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle. Auf der Grundlage dieses Anforderungsprofils sind die Leistungen der Bewerber festzustellen. Anhand der verfassungsrechtlichen Leistungskriterien ist dann ein Vergleich sowie eine darauf begründete Reihenfolge der Bewerber durch den Dienstherrn festzulegen.
Der Dienstherr kann jedenfalls im noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren seine Auswahlentscheidung ergänzend begründen.
Als herausgehobenes Amt im Schnittpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung, das mit erheblichen Leitungsbefugnissen verbunden ist und damit notwendige sowie vorzügliche Fachkenntnisse in diesen Tätigkeitsbereichen voraussetzt, erfordert die Wahrnehmung des Amtes eines Präsidenten eines Kollegialgerichts neben der Erfüllung der Grundanforderungen des richterlichen Amtes ausgeprägte Führungs-, Fach- und Sozialkompetenz, die in Beurteilungen in entsprechenden Tätigkeitsfeldern ihren Ausdruck gefunden haben muss.
Der Bedeutung des Anforderungsprofils entspricht es, dass der der Auswahl zu Grunde liegende Vergleich die Leistungen der Bewerber in Beziehung zu allen das Amt bestimmenden Anforderungen zu setzen hat. Der Dienstherr kann zwar die einzelnen Kriterien gewichten und werten, dies setzt aber voraus, dass er zunächst die Kriterien des Anforderungsprofils erfasst.
Dem Leistungsvergleich müssen aussagekräftige, d. h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu Grunde liegen. Diese Vergleichbarkeit kann dann in Frage gestellt sein, wenn die konkurrierenden Beurteilungen unterschiedliche Status- und Funktionsämter betreffen.
Ein landesweit geltendes und alle Gerichtszweige betreffendes Beurteilungssystem indiziert eine Vergleichbarkeit der darauf basierenden Benotungen; dies jedoch nur, soweit es gleichmäßig auf alle Richter angewendet wird, die bei Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können.
Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen können vor allem bei einem umfassenden Vergleich von Bewerbern darüber hinaus bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen, wie dies auch ein Rückgriff auf den weiteren Inhalt der Personalakten, soweit er den beruflichen Werdegang betrifft, auf den Besetzungsvorschlag/-bericht und frühere Beurteilungen eröffnet. Insoweit besteht unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls eine Ermittlungspflicht des Dienstherrn.
Ebenso wie die Berufserfahrung kann die Verwendungsbreite ein dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzuschreibendes Merkmal sein. Dienst- und Lebensalter gehören hingegen nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zu Grunde zu legen sind.
1. Setzt das Landgericht als Berufungsgericht für den Berufungsrechtszug den Streitwert fest, findet hiergegen die Beschwerde statt. Zuständig für die Beschwerdeentscheidung ist das Oberlandesgericht.
2. Eine Beschwer ist auch bei zuvor erklärtem Einverständnis mit der beabsichtigten Streitwertfestsetzung zu bejahen (im Anschluss an OLG Celle, 16 W 46/05, NdsRpfl 2005, 324).
Es bleibt dabei, dass die - auch unverschuldete - Fristversäumung der Widerrufsfrist eines gerichtlichen Vergleiches nicht mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung korrigiert werden kann, es sei denn, die Parteien hätten die Anwendbarkeit der Wiedereinsetzungsvorschriften auf die Vergleichswiderrufsfrist vereinbart.
1) Art. II § 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 ermächtigt die Landesjustizminister weiterhin zur Errichtung (und Aufhebung) amtsgerichtlicher Zweigstellen.
2) Die Justizverwaltung hat bei solchen Akten ein weites Organisationsermessen, das seine Grenzen am Willkürverbot findet.
1) Art. II § 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 ermächtigt die Landesjustizminister weiterhin zur Errichtung (und Aufhebung) amtsgerichtlicher Zweigstellen.
2) Die Justizverwaltung hat bei solchen Akten ein weites Organisationsermessen, das seine Grenzen am Willkürverbot findet.
Auch nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6.8.1998 können Rechtspfleger aufgrund der ihnen in § 9 RPflG zuerkannten sachlichen Unabhängigkeit nicht verlangen, nach dem Vorbild der Richter von Regelungen über allgemein festgelegte Dienststunden - hier in einer Dienstvereinbarung betreffend Einführung der gleitenden Arbeitszeit - ausgenommen zu werden, in deren Geltungsbereich sie nach ihrem beamtenrechtlichen Status grundsätzlich fallen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Erfordernisse einer der Richtlinie 90/387 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des Einzelnen gebieten es den nationalen Gerichten, zu prüfen, ob dem Einzelnen aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts gegen die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde, die mit der Erteilung von Genehmigungen für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten beauftragt ist, ein Anspruch auf Nachprüfung zuerkannt werden kann, der den Kriterien von Artikel 5a Absatz 3 der Richtlinie 90/387 entspricht. Ist eine den Anforderungen dieser Bestimmung genügende Anwendung des nationalen Rechts nicht möglich, so ist ein diesen Anforderungen entsprechendes nationales Gericht, das für die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde zuständig wäre, stuende dem nicht eine Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die seine Zuständigkeit ausdrücklich ausschließt, verpflichtet, diese Bestimmung unangewandt zu lassen.
Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 EG, alle zur Erfuellung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegen nämlich, wenn eine Richtlinienbestimmung, die zugunsten Einzelner Rechte begründet, nicht in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt wurde, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Folglich muss ein nationales Gericht, soweit es das nationale Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei der Anwendung auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen.
Ist eine der Richtlinie genügende Anwendung des nationalen Rechts nicht möglich, so ist das nationale Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewandt lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gegen diese Richtlinie verstoßenden Ergebnis führen würde, während die Nichtanwendung dieser Bestimmung das nationale Recht mit der Richtlinie in Einklang bringen würde.
( vgl. Randnrn. 38, 40, 42, Tenor 1 )
2. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen die in Artikel 86 Absatz 1 EG in Verbindung mit Artikel 82 EG aufgestellten Verbote, wenn er im Bereich der Gesetzgebung oder Verwaltung eine Maßnahme trifft, mit der er eine Situation schafft, in der ein Unternehmen, dem er besondere oder ausschließliche Rechte verliehen hat, zur missbräuchlichen Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung veranlasst wird. Es stellt einen solchen Missbrauch dar, wenn das Verhalten eines Unternehmens mit beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, durch einen verfälschten Wettbewerb, d. h. einen Wettbewerb, bei dem die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer nicht sichergestellt ist, seine beherrschende Stellung zu stärken oder sie auf einen benachbarten, aber getrennten Markt auszudehnen.
Daher stehen die Artikel 82 EG und 86 Absatz 1 EG einer nationalen Regelung grundsätzlich entgegen, die die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus einem Frequenzbereich an ein öffentliches Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung, das für einen anderen Frequenzbereich bereits eine Lizenz zur Erbringung der gleichen Mobilfunkdienste besitzt, ohne gesonderte Gebühr gestattet, während ein neu auf den fraglichen Markt tretendes Unternehmen für den Erwerb der Lizenz zur Erbringung von Dienstleistungen für den erstgenannten Frequenzbereich eine Gebühr entrichten musste. Diese Bestimmungen stehen jedoch einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, wenn die Gebühr, die von dem öffentlichen Unternehmen für seine Lizenz einschließlich der später ohne Aufzahlung erfolgenden Zuteilung zusätzlicher Frequenzen erhoben wurde, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr, die von dem neu auf den Markt tretenden Unternehmen erhoben wurde, gleichwertig ist.
( vgl. Randnrn. 80-83, 95, Tenor 2 )
3. Wie aus Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 96/2 zur Änderung der Richtlinie 90/388 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications hervorgeht, dürfen die Mitgliedstaaten bestehende Lizenzen für die Erbringung von digitalen Mobilfunkdiensten nur dann auf Kombinationen von digitalen Mobilfunksystemen nach dem GSM 900- bzw. dem DCS 1800-Standard ausdehnen, wenn eine solche Ausdehnung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, den effektiven Wettbewerb zwischen Betreibern von Systemen, die auf den betreffenden Märkten miteinander im Wettbewerb stehen, zu gewährleisten.
Daher stehen diese Bestimmungen einer nationalen Regelung grundsätzlich entgegen, die die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich an ein öffentliches Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung, das bereits eine Lizenz zur Erbringung digitaler Mobilfunkdienste nach dem GSM 900-Standard besitzt, ohne gesonderte Gebühr gestattet, während ein neu auf den fraglichen Markt tretendes Unternehmen für den Erwerb einer Lizenz zur Erbringung digitaler Mobilfunkdienste nach dem DCS 1800-Standard eine Gebühr entrichten musste. Diese Bestimmungen stehen jedoch einer solchen Regelung nicht entgegen, wenn die Gebühr, die von dem öffentlichen Unternehmen für seine GSM 900-Lizenz einschließlich der später ohne Aufzahlung erfolgenden Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich erhoben wurde, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr, die von dem Wettbewerber, dem die DCS 1800-Lizenz erteilt wurde, erhoben wurde, gleichwertig ist. Ebensowenig stehen sie einer Regelung entgegen, die eine solche beschränkte Zuteilung zusätzlicher Frequenzen nach Ablauf von mindestens drei Jahren seit der Erteilung der DCS 1800-Lizenz gestattet, oder die sie vor Ablauf dieses Zeitraums gestattet, sofern die Teilnehmerkapazität des öffentlichen Unternehmens, das eine GSM 900-Lizenz besitzt, unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbaren technischen Möglichkeiten ausgeschöpft ist.
( vgl. Randnrn. 98, 105, 112, Tenor 3-4 )
4. Das in den Artikeln 9 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste aufgestellte Verbot, Betreiber ungleich zu behandeln, steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus einem Frequenzbereich an Betreiber, die bereits eine Lizenz für einen anderen Frequenzbereich besitzen, ohne gesonderte Gebühr gestattet, während vom Betreiber, dem eine Lizenz zur Erbringung von Mobilfunkdiensten für den erstgenannten Frequenzbereich erteilt wurde, eine Gebühr erhoben wurde, wenn die Gebühr, die von den bestehenden Betreibern für ihre Lizenz einschließlich der später ohne Aufzahlung erfolgenden Zuteilung zusätzlicher Frequenzen erhoben wurde, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr, die von dem neu auf den Markt tretenden Unternehmen erhoben wurde, gleichwertig ist.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein. Demgemäß ist eine Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, unabhängig von der Rechtsnatur oder der Form dieser Handlungen gegeben.
Die von der Präsidentin des Parlaments in der Plenarsitzung vom 23. Oktober 2000 abgegebene Erklärung, wonach das Parlament gemäß Artikel 12 Absatz 2 des [Aktes von 1976] die Bekanntgabe der französischen Regierung über die Aberkennung des Mandats [des Klägers] zur Kenntnis nimmt", kann nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein.
Die Kenntnisnahme" vom Freiwerden des Sitzes eines Mitglieds des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung bezieht sich nämlich nicht auf das Erlöschen des Mandats des Betroffenen, sondern auf die bloße Tatsache, dass sein Sitz infolge der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften frei geworden ist. Die Rolle des Parlaments besteht mit anderen Worten keineswegs darin, das Erlöschen des Mandats umzusetzen", sondern beschränkt sich darauf, die durch die nationalen Behörden bereits getroffene Feststellung, dass der Sitz frei geworden ist, d. h. eine bereits bestehende und ausschließlich aus einer Entscheidung dieser Behörden resultierende Rechtslage, zur Kenntnis zu nehmen.
Die unterbliebene Verlesung des Anklagesatzes führt, auch wenn das Verfahren rechtlich und tatsächlich einfach gelagert ist, jedenfalls dann zur Aufhebung, wenn nicht angenommen werden kann, dass der ausländsiche Angeklagte bereits vor der Hauptverhandlung hinreichende Kenntnis vom Anklagevorwurf hatte, weil ihm ggf. die Anklageschrift nicht in übersetzter Form zugestellt worden sind.
1. Aus Art. 104 Abs. 2 GG folgt für den Staat die Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters - jedenfalls zur Tageszeit - zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen.
2. Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG), wenn er für Rechtsanwälte, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind und ihre Tätigkeit im ersten Mitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, ein allgemeines Verbot aufrechterhält, in diesem Mitgliedstaat die zur Erbringung ihrer Dienstleistungen erforderliche Infrastruktur zu unterhalten.
Der vorübergehende Charakter einer Dienstleistung schließt nämlich für den Dienstleistungserbringer im Sinne des Vertrages nicht die Möglichkeit aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist.
( vgl. Randnrn. 22-23, 57, Tenor 1 )
2. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), wenn er Rechtsanwälte, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und eine Niederlassung im ersten Mitgliedstaat beibehalten möchten, verpflichtet, im Bezirk des Gerichts zu wohnen, in dessen Liste sie eingetragen sind. Die in dieser Vorschrift garantierte Niederlassungsfreiheit umfasst nämlich die Möglichkeit, unter Beachtung der Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten, und die Wohnsitzverpflichtung hindert an der Wahrnehmung dieses Rechts.
( vgl. Randnrn. 27-28, 57, Tenor 1 )
3. Artikel 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/48 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, bestimmt, dass die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats zur Ermöglichung der Organisation der Eignungsprüfung ein Verzeichnis der Sachgebiete [erstellen], die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in ihrem Staat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem bzw. den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt werden".
Zwar verlangt diese Vorschrift nicht, dass die Mitgliedstaaten alle Aspekte der Eignungsprüfung im Einzelnen regeln, sie befreit sie jedoch nicht von der Verpflichtung, die als für die Ausübung des betreffenden Berufs unerlässlich angesehenen Sachgebiete und die Modalitäten dieser Eignungsprüfung festzulegen und zu veröffentlichen, so dass die Antragsteller eine allgemeine Kenntnis von Art und Inhalt der Prüfung, der sie sich gegebenenfalls unterziehen müssen, haben können.
Ohne eine solche Regelung besteht die Gefahr, dass der in diesem Artikel vorgesehene Vergleich im Einzelfall willkürlich oder diskriminierend vorgenommen wird; nationale Rechtsvorschriften dieser Art setzen somit die Richtlinie 89/48 nicht vollständig um.
a) Nach einer Aufhebung und Zurückverweisung aus verfahrensrechtlichen Gründen ist das Gericht, an das zurückverwiesen worden ist, nicht notwendigerweise dahin gebunden, daß die Klage zulässig ist.
b) Eine Klageänderung kann auch dann sachdienlich sein, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden muß.
c) Die Verlautbarung allgemein gehaltener, von einem bestimmten Vorgang losgelöster rechtlicher Hinweise eines Landesjustizministeriums zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen ist keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG.
Zahlt der Kostenbeamte, gegebenenfalls nach gerichtlicher Festsetzung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG, eine womöglich überhöhte Sachverständigenentschädigung aus, verursacht dies noch keine niederschlagungsfähigen Kosten der Partei iSv § 8 GKG, weil sich ihre Kostentragungspflicht gegenüber der Gerichtskasse nicht nach dem tatsächlich gezahlten, sondern nach dem richtigerweise zu zahlen gewesenen Betrag richtet.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) ist es nicht Sache des Gerichtshofes, zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht.
( vgl. Randnr. 19 )
2. Das Tätigwerden der nationalen Gerichte im System der Kontrolle von staatlichen Beihilfen beruht auf der unmittelbaren Wirkung, die dem in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG) ausgesprochenen Verbot, beabsichtigte Beihilfemaßnahmen ohne Zustimmung der Kommission durchzuführen, zukommt. Die nationalen Gerichte müssen nämlich zugunsten der Einzelnen entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung dieser Bestimmung sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen. Hierfür müssen die nationalen Gerichte zwar bestimmen, ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrages zu qualifizieren ist; sie können sich dabei aber nicht zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt äußern, da für diese Beurteilung die Kommission vorbehaltlich der Kontrolle des Gerichtshofes ausschließlich zuständig ist.
( vgl. Randnrn. 26-27, 29 )
3. Das grundsätzliche Verbot von staatlichen Beihilfen ist weder absolut noch unbedingt. So räumt Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG) der Kommission einen weiten Spielraum bei der Entscheidung ein, bestimmte Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Dabei können die Erfordernisse des Umweltschutzes ein Ziel darstellen, aufgrund dessen bestimmte staatliche Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können.
( vgl. Randnrn. 30-31 )
4. Nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) dar, wenn sie allen Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gewährt werden.
Wie nämlich aus dem Wortlaut des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag hervorgeht, hat ein von einem Mitgliedstaat gewährter wirtschaftlicher Vorteil nur dann Beihilfecharakter, wenn er, gekennzeichnet durch eine gewisse Selektivität, geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige zu begünstigen. Demzufolge kann eine staatliche Maßnahme, die unterschiedslos allen Unternehmen im Inland zugute kommt, keine staatliche Beihilfe darstellen.
( vgl. Randnrn. 34-36, Tenor 1 )
5. Für die Anwendung des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) kommt es nicht darauf an, ob sich die Situation des durch die Maßnahme angeblich Begünstigten im Vergleich zur vorherigen Rechtslage verbessert oder verschlechtert hat oder ob sie im Gegenteil unverändert geblieben ist. Es ist lediglich festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen. Diese Voraussetzung der Selektivität ist jedoch bei einer Maßnahme nicht gegeben, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist.
Insofern sind nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter besteht, als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag anzusehen. Zunächst kann eine staatliche Initiative weder aufgrund der großen Zahl der begünstigten Unternehmen noch aufgrund der Verschiedenartigkeit und der Bedeutung der Wirtschaftszweige, zu denen diese Unternehmen gehören, als eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme angesehen werden. Ferner findet die Gewährung von Vorteilen an Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Güter besteht, in dem Wesen oder den allgemeinen Zwecken des Steuersystems, das mit diesen nationalen Maßnahmen eingeführt wurde, keine Rechtfertigung. Denn zunächst ergeben sich aus diesen Maßnahmen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung, nach der nur Unternehmen Anspruch auf Vergütung haben, die hauptsächlich körperliche Güter herstellen, eine vorübergehende Maßnahme wäre, die diesen Unternehmen die allmähliche Anpassung an die neue Regelung ermöglichen sollte, weil sie durch diese im Verhältnis stärker betroffen sind. Ferner können Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, genauso wie Unternehmen, die körperliche Güter herstellen, Energiegroßverbraucher sein. Schließlich rechtfertigen die Erwägungen des Umweltschutzes, die den fraglichen Maßnahmen zugrunde liegen, es nicht, die Nutzung von Erdgas oder elektrischer Energie durch den Wirtschaftszweig der dienstleistenden Unternehmen anders zu behandeln als die Nutzung dieser Energien durch den Wirtschaftszweig der gütererzeugenden Unternehmen, da ihr Energieverbrauch gleichermaßen schädlich für die Umwelt ist.
Zu den Voraussetzungen einer Starterlaubnis bei einer Meisterschaft für einen wegen Dopingverdachts gesperrten Sportler im Wege der einstweiligen Anordnung.
zum Urteil des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001
- 2 BvR 1444/00 -
1. a) Der Begriff "Gefahr im Verzug" in Art. 13 Abs. 2 GG ist eng auszulegen; die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme.
b) "Gefahr im Verzug" muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus.
2. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt.
3. a) Auslegung und Anwendung des Begriffs "Gefahr im Verzug" unterliegen einer unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
Die Gerichte sind allerdings gehalten, der besonderen Entscheidungssituation der nichtrichterlichen Organe mit ihren situationsbedingten Grenzen von Erkenntnismöglichkeiten Rechnung zu tragen.
b) Eine wirksame gerichtliche Nachprüfung der Annahme von "Gefahr im Verzug" setzt voraus, dass sowohl das Ergebnis als auch die Grundlagen der Entscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchungsmaßnahme in den Ermittlungsakten dargelegt werden.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Nationale Vorschriften, die den Zeitpunkt der Aufnahme in einen juristischen Vorbereitungsdienst, der eine notwendige Voraussetzung für den Zugang zu einer Beschäftigung im Beamtenverhältnis ist, regeln, unterliegen der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.
(vgl. Randnr. 29, Tenor 1)
2 Nationale Vorschriften bewirken dadurch, dass sie Bewerbern, die eine Wehr- oder Ersatzdienstpflicht erfuellt haben, vorrangigen Zugang zum Vorbereitungsdienst für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis gewähren, eine mittelbare Diskriminierung, da Frauen nach dem anwendbaren nationalen Recht nicht der Wehrpflicht unterliegen und somit den Vorrang nach diesen Vorschriften nicht in Anspruch nehmen können. Mit solchen Vorschriften soll jedoch im vorliegenden Fall der Verzögerung in der Ausbildung von Bewerbern Rechnung getragen werden, die einer Wehr- oder Ersatzdienstpflicht unterliegen; sie sind somit objektiver Natur und sollen allein zum Ausgleich der Auswirkungen dieser Verzögerung beitragen. Daher können sie nicht als im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern stehend betrachtet werden.