Verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten um die Befreiung von Rundfunkgebühren sind gerichtskostenfrei (Änderung der Senatsrechtsprechung: vgl. bisher Urteil vom 20.11.2004 - 1 KO 867/01 -ThürVBl. 2005, 87).
Zur Jugendhilfe i.S.d. § 188 VwGO gehören alle Streitigkeiten nach dem SGB VIII und den ergänzenden Landesgesetzen. An dem Verfahren muss nicht notwendig ein Leistungsempfänger beteiligt sein.
Streitigkeiten über Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertagesstätten sind ungeachtet ihres abgabenrechtlichen Charakters auch Streitigkeiten aus dem Sachgebiet des (Kinder- und) Jugendhilferechts und deshalb gerichtskostenfrei.
Betreibt ein Träger der Sozialhilfe nach § 91a BSHG die Feststellung einer Sozialleistung, stellt dies keine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern dar, so dass im gerichtlichen Verfahren die in § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO geregelte Ausnahme von der Gerichtskostenfreiheit nicht eingreift.
1. Auch Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) können durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur im Umfang des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen bewilligt werden.
2. In Verfahren nach dem Grundsicherungsgesetz werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.