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Gerichtskostenansatz bei gesamtschuldnerischer Kostenhaftung

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 AR 13/02 vom 21.05.2002

Rechtsgebiete:GKG, KostVfg
Schlagworte:Gerichtskostenansatz bei gesamtschuldnerischer Kostenhaftung
Stichwort:Gerichtskostenansatz bei gesamtschuldnerischer Kostenhaftung
Leitsatz:Haften mehrere Gerichtskostenschuldner gemäß § 59 GKG als Gesamtschuldner, so ist der Kostenbeamte gemäß § 8 Abs.3 Satz 2 Nr.3 der Kostenverfügung regelmäßig verpflichtet, sämtliche Kostenschuldner nach Kopfteilen in Anspruch zu nehmen, wenn ihre Haftung im Innenverhältnis zueinander nicht bekannt ist und die Sicherheit der Staatskasse keine abweichende Inanspruchnahme geboten erscheinen lässt.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 AR 13/02




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