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Gerichtskosten bei teilweiser Berufungsrücknahme

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 16 Sa 2427/04 vom 10.04.2006

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Gerichtskosten bei teilweiser Berufungsrücknahme
Stichwort:Gerichtskosten bei teilweiser Berufungsrücknahme
Leitsatz:1) Wendet sich der Kostenschuldner gegen die Gerichtskostenrechnung gegenüber der Gerichtskasse mit der Begründung, dass die Berufung teilweise zurückgenommen worden sei, so liegt eine Erinnerung gegen den Kostenansatz vor, wenn seine Einwendungen mit seinem Einverständnis dem Landesarbeitsgericht als zuständigem Gericht vorgelegt werden.

2) Nach der Neuordnung des Kostenrechts durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entsteht eine Verfahrensgebühr nach dem Wert des Streitgegenstands. Auf diese hat eine spätere teilweise Berufungsrücknahme keinen Einfluss mehr. Eine Gebührenprivilegierung nach den Nr. 8221 und 8222 des Kostenverzeichnisses setzt ausdrücklich die Gesamterledigung des Verfahrens voraus.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 16 Sa 2427/04




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