1. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB ist ein spezieller, gesetzlich geregelter Fall eines projektbezogenen Bebauungsplanes; auch letzterer vermag maßgerecht Baurecht für die Ansiedlung eines bestimmten Vorhabens zu schaffen.
2. Im Verfahren zur Aufstellung eines projektbezogenen Bebauungsplanes muss die Bekanntmachung zur Planauslegung auch auf die Art des Vorhabens hinweisen, wenn mit dessen Betrieb erhebliche Umweltauswirkungen einhergehen können. Nur so kann eine Anstoßfunktion gewährleistet werden.
3. Hat ein projektbezogener Bebauungsplanentwurf ein Vorhaben zum Gegenstand, das unter die Nrn. 1 bis 17, Spalte 1 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt, ist darauf bezogen und nach dem Stand der Planung eine Regel-Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Verfahren nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GsiG) sind nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Leitet der zuerst angegangene Rehabilitationsträger den Antrag auf Leistung zur Teilhabe nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB IX weiter, wird er für die Leistungsgewährung zuständig.
Der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist ein Individualrecht, das nur mit Umständen begründet werden kann, die den Ausländer selbst betreffen.
Zur Frage, ob die Unterschrift unter die Sitzungsniederschrift oder unter den Bekanntmachungsvermerk den Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans genügt.
1. Vergleichen die Parteien sich bezüglich einer eingeklagten Werklohnforderung und bestimmen sie zugleich, dass eine Kostenentscheidung durch das Gericht erfolgen soll, so ist diese in entsprechender Anwendung von § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes vorzunehmen. Demgegenüber ist weder auf den sich aus dem Vergleich ergebenden Grad des Obsiegens und Unterliegens noch auf die Zweifelsregelung des § 98 S. 1 ZPO abzustellen.
2. Macht der Unternehmer seine Werklohnforderung vorbehaltlos geltend und beantragt der Auftraggeber einschränkungslos Klagabweisung, so sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ZPO gegeneinander aufzuheben, wenn der Auftraggeber zur Zahlung lediglich Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt wird, und die Mängelbeseitigungskosten einschließlich des Druckzuschlages die Höhe der Werklohnforderung erreichen.
1. Im Beschwerdeverfahren gegen einen auf eine Vollsteckungserinnerung ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts steht dem Rechtsmittelgericht keine Prüfungsbefugnis darüber zu, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, wenn das Verwaltungsgericht unter Verkennung der ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts, als Vollstreckungsgericht eine Sachentscheidung getroffen hat.
2. Vor einem Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für eine vorbeugende Vollstreckungserinnerung.
1. Die einer Gemeinde für einen Bebauungsplan erteilte naturschutzrechtliche Befreiung von dem Veränderungsverbot einer Landschaftsschutzverordnung geht "ins Leere" (wie BVerwG vom 25.8.1997 NVwZ-RR 1998, 162 und VGH BW vom 2.2.2001 VBlBW 2001, 370).
2. § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BauGB ist in der Weise einschränkend auszulegen, dass ein Bebauungsplan nicht ungültig ist, wenn der Widerspruch zu einer Landschaftsschutzverordnung bei In-Kraft-Treten des Bebauungsplans zwar noch nicht ausgeräumt ist, wenn aber für die auf Grund des Bebauungsplans zulässigen Bauvorhaben gemäß Art. 49 BayNatSchG eine Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Veränderungsverbot erteilt werden kann.
3. Eine den Widerspruch auflösende "Befreiungslage" (BVerwG vom 25.8.1997 NVwZ-RR 1998, 162) besteht nicht, wenn die Landschaftsschutzverordnung durch die nach dem Bebauungsplan zulässigen Veränderungen des Schutzgebiets (teilweise) "funktionslos" würde.
Die auf Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene - zunächst rechtskräftige - Abweisung einer Kündigungsschutzklage ist als solche keine "höhere Gewalt" iSd. § 203 Abs. 2 BGB aF. Sie hemmt die Verjährungsfrist für vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängige Annahmeverzugsansprüche nicht, wenn der Kläger keinerlei Anstrengungen zur Wahrung der Verjährungsfrist unternommen hat, obwohl er dazu in der Lage war.
Pädagogische Unterrichtshilfen im Land Berlin können Lehrkräfte iSd. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und der Berliner Lehrerrichtlinien sein.
1. Verläßt ein Betriebsteil mit seiner Veräußerung (§ 613 a BGB) den Geltungsbereich eines Zusatzversorgungssystems, erlischt damit ein zuvor begründetes Recht auf Zusatzversorgung nicht. Der Betriebserwerber muß vielmehr dem weiterbeschäftigten Arbeitnehmer aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis im Versorgungsfall die Leistungen verschaffen, die er erhalten hätte, wenn er bei dem ursprünglichen Arbeitgeber verblieben und entsprechend den ursprünglich vereinbarten Bedingungen versichert worden wäre (Bestätigung von BAG 5. Oktober 1993 - 3 AZR 586/92 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 42 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 6).
2. Dieser Versorgungsverschaffungsanspruch wird erst mit Eintritt des Versorgungsfalles fällig. Er kann deshalb vorher weder verfallen noch verjähren oder verwirken.
Haften mehrere Streitgenossen nach § 59 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner und beruht ihre Haftung auf § 54 Nr. 1 oder 2 GKG (Erstschuldnerhaftung), kommt eine - direkte oder analoge - Anwendung von § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nicht in Betracht. Diese Vorschrift schützt nur den Zweitschuldner.
Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht befreit, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich angeordnet, kommen für diesen Zeitraum Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn nicht in Betracht. Eine während der Freistellung erklärte (rechtsunwirksame) fristlose Kündigung des Arbeitgebers läßt die Arbeitsbefreiung unberührt; das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.
Aktenzeichen: 9 AZR 26/00
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 23. Januar 2001
- 9 AZR 26/00 -
I. Arbeitsgericht
Hildesheim
- 2 Ca 170/98 -
Urteil vom 12. Januar 1999
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 301/99 -
Urteil vom 9. November 1999
Bei gleichzeitiger Einreichung von Prozesskostenhilfegesuch und Klage wird neben dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, wenn nicht deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass die Klage nur für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe als erhoben gelten soll.
1. Leiden beide Elternteile an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Erziehungsfähigkeit tangieren, kann es als sinnvoll sein, beide in der elterlichen Verantwortung zu belassen, um die Belastung soweit möglich zu verteilen.
2. Es kann ein Grund sein, das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater zu übertragen, wenn das Verhältnis der Kinder zu dem neuen Ehemann der Mutter konfliktbelastet ist und diese zu einer Entspannung nicht beitragen kann. Daran kann sich die Erwartung knüpfen, deren Belastung werde auch reduziert, sodass die Bindungsbeziehung der Kinder zur Mutter wieder eine günstigere Tendenz nehmen kann. Dann kann die Mutter wieder den Kindern eine zusätzliche Bezugsperson sein, die sie neben dem Vater brauchen wird und die dieser nicht ersetzen kann.
3. Die befristete Beschwerde im Ehescheidungsverbundfahren ist betreffend die Regelung der elterlichen Sorge nicht gerichtskostenfrei gemäß § 131 Abs. 3 KostO. Diese Vorschrift findet gemäß § 1 Abs. 2 GKG keine Anwendung.
Eine Überschreitung der fünfmonatigen Frist zur vollständigen Niederlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen liegt auch dann vor, wenn der letzte Tag der Fünfmonatsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt und das vollständig abgefaßte Urteil erst am darauffolgenden Werktag von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wird.
Aktenzeichen: 2 AZR 350/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 17. Februar 2000
- 2 AZR 350/99 -
I. Arbeitsgericht
Erfurt
- 9 Ca 4664/96 -
Urteil vom 17. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 7 Sa 656/97 -
Urteil vom 1. Dezember 1998
Die Sozialleistungsträger sind in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Erstattungsanspruch nach § 84 AuslG betreffen, nicht von den Gerichtskosten befreit.
Beschluß des 1. Senats vom 8. Oktober 1999 - Az.: BVerwG 1 KSt 6.99 -
1. Ist ein konkreter Streitfall Ausdruck einer allgemeinen Rechtsfrage, die dem konkreten Streit zugrunde liegt, so kann ein berechtigtes Interesse daran bestehen, zu dieser allgemeinen Streitfrage über den konkreten Anlaß hinaus eine Entscheidung zu erlangen. Dies erfordert freilich einen Antrag, der (auch) die allgemeine Frage hinreichend deutlich vom Anlaßfall losgelöst umschreibt und zum Gegenstand des Verfahrens macht.
2. Im Beschlußverfahren ist kein Raum für eine Entscheidung über die Pflicht eines Beteiligten, anderen Beteiligten die außergerichtlichen Verfahrenskosten zu erstatten (ständige Rechtsprechung). Das gilt auch im Fall der Verfahrensbeteiligung einer Gewerkschaft.
Aktenzeichen: 1 ABR 13/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 20. April 1999
- 1 ABR 13/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 14 BV 16747/97 -
Beschluß vom 13. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 7 TaBV 6/97 -
Beschluß vom 05. Februar 1998
1. § 82 Abs. 1 VwGO erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung.
2. Die Wohnungsanschrift ist nur anzugeben, wenn sie sich nicht bereits aus den Akten ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln läßt. Erforderlichenfalls muß das Gericht dem Kläger einen Hinweis geben.
3. Die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.
4. Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO).
5. Wird die Angabe der Wohnungsanschrift ohne zureichenden Grund verweigert, kann das Verwaltungsgericht nicht in der Sache entscheiden.
6. Die Angabe eines Postfaches ist nicht ausreichend, auch wenn mit ihrer Hilfe Zustellungen möglich sind.
Urteil des 1. Senats vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 -
I. VG Karlsruhe vom 31.08.1994 - Az.: VG 3 K 3002/93 -
II. VGH Mannheim vom 11.03.1997 - Az.: VGH 9 S 2903/95 -
1. Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) vermag keine ehrverletzenden Berichte über Tatsachen aus der Intimsphäre eines Arbeitnehmers zu rechtfertigen.
2. Eine Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld wegen Mittäterschaft oder Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung setzt die tatrichterliche Feststellung eines Tatbeitrags voraus.
Aktenzeichen: 8 AZR 735/97
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 18. Februar 1999
- 8 AZR 735/97 -
I. Arbeitsgericht
Dortmund
Urteil vom 21. Januar 1997
- 2 Ca 6652/95 -
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
Urteil vom 03. September 1997
- 14 Sa 433/97 -
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil dadurch auf den Erwerber über, daß dieser die Identität der wirtschaftlichen Einheit durch die Einstellung der organisierten Hauptbelegschaft und deren Einsatz auf ihren alten Arbeitsplätzen mit unveränderten Aufgaben vornimmt, hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch während des Bestehens oder zumindest unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen geltend zu machen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - AP Nr. 169 zu § 613 a BGB). Das Fortsetzungsverlangen ist gegenüber dem Betriebserwerber zu erklären. Es darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt vom Betriebserwerber nicht beeinflußt werden kann.
Aktenzeichen: 8 AZR 265/97
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 12. November 1998
- 8 AZR 265/97 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 3 Ca 4943/95 -
Urteil vom 09. Oktober 1996
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 Sa 1503/96 -
Urteil vom 04. April 1997
1. § 543 I ZPO entbindet das Berufungsgericht nicht von einer Auseinandersetzung mit Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die in der Berufungsinstanz neu vorgebracht worden sind.
2. Ein Berufungsurteil ist im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO nicht mit Gründen versehen, wenn seine Entscheidungsgründe trotz neuen Vorbringens nur aus dem wörtlichen Zitat der Gründe eines erstinstanzlichen Urteils in einem Parallelverfahren und der eigenen Wertung bestehen, diese seien auf den Streitfall übertragbar.
Aktenzeichen: 5 AZR 255/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 16. Juni 1998
- 5 AZR 255/98 -
I. Arbeitsgericht
Nürnberg
- 12 Ca 4696/96 -
Urteil vom 09. September 1996
II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 4 Sa 670/97 -
Urteil vom 25. Februar 1998
1. Endet ein Reinigungsauftrag und übernimmt der neue Auftragnehmer keine sächlichen Betriebsmittel, setzt ein Betriebsübergang oder Teilbetriebsübergang gemäß § 613 a BGB voraus, daß der neue Auftragnehmer kraft eigenen Willensentschlusses einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der bisher für die betreffenden Arbeiten eingesetzten Arbeitnehmer im wesentlichen unverändert weiterbeschäftigt.
2. Für einen rechtsgeschäftlichen Übergang bedarf es keines Vertrages zwischen den beiden Reinigungsunternehmen. Es genügt die Ausführung der Reinigungsarbeiten auf vertraglicher Grundlage in Verbindung mit der einvernehmlichen Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer.
Aktenzeichen: 8 AZR 729/96
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 11. Dezember 1997
- 8 AZR 729/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 29. November 1995
Paderborn - 2 Ca 1041/95 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 16. August 1996
Hamm - 15 Sa 20/96 -