Seit dem 30. April 2006 richtet sich der Ausweisungsschutz i.S.v. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nach Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG (im Anschluss an den Beschluss des Hessischen VGH vom 17. Juli 2006 - 12 TG 494/06 - InfAuslR 2006, 231 ff.).
Die Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Zwecke der Vorlage einer Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist weder in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch sonst gesetzlich vorgesehen.