Es stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Verwaltungsgericht zum Beleg für die Annahme, es fehle an einem erheblichen subjektiven Nachfluchtgrund, lediglich auf eine obergerichtliche Entscheidung verweist, ohne diese zuvor ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt zu haben, um den Beteiligten Gelegenheit zu einer sachgerechten Stellungnahme der darin verwerteten Erkenntnisquellen zu geben.