Ehemalige Zwangsarbeiter, die gegen ihren Willen nach Deutschland verbracht und ohne vertragliche Grundlage zur Arbeit herangezogen wurden, können Entschädigungsansprüche gegen deutsche Unternehmen gerichtlich geltend machen.
Hierfür ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, sondern zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (§ 13 1. Alt. GVG).
Aktenzeichen: 5 AZB 71/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 16. Februar 2000
- 5 AZB 71/99 -
I. Arbeitsgericht
München
- 8 Ca 4661/99 -
Beschluß vom 22. Juli 1999
II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 29. November 1999
München - 5 Ta 352/99 -
1. Verfahrensrügen, die erst nach Abschluß der ersten Instanz des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG erhoben werden, sind keinesfalls mehr rechtzeitig und können deshalb im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr berücksichtigt werden.
2. Geht es bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung nach dem Normalvertrag Chor allein um die künstlerischen Belange oder darum, ob diese durch bestimmte Leistungs- oder Eignungseinschränkungen des Chormitglieds berührt werden, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Besteht dagegen Streit über die Leistungsfähigkeit oder sonstige Eignung des Chormitglieds, trägt dieses insoweit die Darlegungs- und Beweislast.
Aktenzeichen: 7 AZR 925/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 12. Januar 2000
- 7 AZR 925/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 13 Ca 4108/96 -
Urteil vom 31. Juli 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 6 Sa 1225/97 -
Urteil vom 12. November 1998
Die nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eines Betriebsratsmitglieds ist keine neue Tatsache, die eine Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds zulassen würde, wenn bereits in einem früheren Verfahren die Zustimmungsersetzung rechtskräftig mit der Begründung versagt wurde, die Tatvorwürfe seien nicht erwiesen. Dagegen kann die Zustimmungsersetzung in dem neuerlichen arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren dann geboten sein, wenn das Betriebsratsmitglied wegen der Tatvorwürfe inzwischen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.
Aktenzeichen: 2 ABR 68/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Beschluß vom 16. September 1999
- 2 ABR 68/98 -
I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 8 BV 46/97 -
Beschluß vom 27. Januar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 TaBV 44/98 -
Beschluß vom 4. September 1998
1. Das Anstellungsverhältnis einer (stellvertretenden) GmbH-Geschäftsführerin kann im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis sein (nicht entscheidungserhebliche Abweichung von BGH AP Nr. 1 zu § 38 GmbHG).
2. Ob das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, hängt nicht vom Umfang der Vertretungsbefugnis der (stellvertretenden) Geschäftsführerin im Innenverhältnis nach § 37 Abs. 1 GmbHG ab, sondern richtet sich nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung vom freien Dienstverhältnis.
Aktenzeichen: 5 AZR 664/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 26. Mai 1999
- 5 AZR 664/98 -
I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 9 Ca 4763/97 -
Urteil vom 12. März 1998
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 12 Sa 700/98 -
Urteil vom 15. Juli 1998
Für Klagen von Mitgliedern des Redaktionsrats eines Zeitungsverlags gegen die Kündigung des Redaktionsstatuts durch den Verleger ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig.
Aktenzeichen: 5 AZB 31/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 21. Mai 1999
- 5 AZB 31/98 -
I. Arbeitsgericht
Mannheim
- 3 Ca 94/96 -
Urteil vom 17. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
- 16 Sa 109/97 -
Beschluß vom 19. Juni 1998
Mit der in einem Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarten Verpflichtung, bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertrag zunächst eine kirchliche Schlichtungsstelle anzurufen, wird keine prozessual beachtliche Einwendung begründet, mit der die staatliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist(Anschluß an BAG Urteile vom 26. Mai 1993 - 4 AZR 130/93 - BAGE 73, 191 = AP Nr. 3 zu § 12 Diakonisches Werk; vom 7. Februar 1996 - 10 AZR 225/95 - ZTR 1996, 319).
Aktenzeichen: 9 AZR 682/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 18. Mai 1999
- 9 AZR 682/98 -
I. Arbeitsgericht
Herne
- 6 Ca 2374/97 -
Teilurteil vom 12. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 7 Sa 157/98 -
Urteil vom 21. Juli 1998
1. Das Landesarbeitsgericht darf im Berufungsverfahren die Zulässigkeit des Rechtswegs auch dann nicht prüfen, wenn das Landgericht einen Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche, die unter anderem auf Amtspflichtverletzung gestützt werden, an das Arbeitsgericht verwiesen und dieses in der Hauptsache entschieden hat (Anschluß an BVerwG Urteil vom 12. Januar 1973 - VII C 59.70 - Buchholz 31 o § 40 VwGO Nr. 123).
2. Das Landesarbeitsgericht hat dann über die Berufung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden. Seine Prüfungskompetenz und -pflicht erstreckt sich in derartigen Fällen auch auf Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung.
Aktenzeichen: 5 AS 8/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Beschluß vom 14. Dezember 1998
- 5 AS 8/98 -
Landesarbeitsgericht
Nürnberg
Beschluß vom 17. Februar 1998
- 2 (6) Sa 640/95 -
Wer eine selbständige Anschlußberufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO eingelegt hat, muß sie innerhalb der Frist für die Begründung der Hauptberufung begründen (§ 522 a Abs. 2 ZPO). Die Frist des § 519 Abs. 2 ZPO steht ihm nicht zur Verfügung. Die besondere Begründungsfrist des § 522 a Abs. 2 ZPO kann nicht eigenständig verlängert werden. Nach Ablauf der Frist für die Begründung der Hauptberufung bleibt dem Berufungsbeklagten nur die Möglichkeit einer erneuten Anschließung, bei der es sich notwendigerweise um eine unselbständige Anschlußberufung nach § 522 Abs. 1 ZPO handelt.
Aktenzeichen: 3 AZR 368/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 08. September 1998
- 3 AZR 368/98 -
I. Arbeitsgericht
Kaiserslautern
Urteil vom 25. September 1997
- 2 Ca 8/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil vom 27. Januar 1998
- 6 Sa 1215/97 -
1. Auch nach der Neufassung des § 36 ZPO durch das Schiedsverfahren - Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, soweit es sich um einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten handelt (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog).
2. Rechnet der Beklagte als Arbeitnehmer gegen eine von ihm nicht bestrittene Mietzinsforderung mit Lohnansprüchen auf, so ist eine Verweisung des gesamten Rechtsstreits an das Arbeitsgericht unzulässig (gegen LAG Baden-Württemberg Beschluß vom 25. Juli 1997 - 11 TA 5/97 - LAGE ArbGG 1979 § 2 Nr. 26).
Aktenzeichen: 5 AS 17/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 22. Juli 1998
- 5 AS 17/98 -
Arbeitsgericht
München
Beschluß vom 16. März 1998
- 3 Ca 3678/98 -
1. Beschäftigt eine Verwaltung des öffentlichen Rechts mehr als fünf (seit 1. Oktober 1996 mehr als zehn) Arbeitnehmer, sind gem. § 23 Abs. 1 KSchG die Vorschriften des 1. Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes auch dann anzuwenden, wenn in der einzelnen Dienststelle weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind.
2. Dies gilt auch für Verwaltungen eines ausländischen Staates, die in Deutschland die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG erfüllen, wenn nach dem Arbeitsvertrag deutsches Kündigungsrecht anzuwenden ist.
Aktenzeichen: 2 AZR 489/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 23. April 1998
- 2 AZR 489/97 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
Urteil vom 10. Oktober 1996
- 3 Ca 4296/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Urteil vom 31. Juli 1997
- 18a Sa 96/96 -
1. Ausländische Staaten unterliegen in Bestandsschutzstreitigkeiten mit an ihren diplomatischen Vertretungen in Deutschland nach privatem Recht (Arbeitsrecht) beschäftigten Ortskräften, die keine hoheitlichen Aufgaben zu erfüllen haben, der deutschen Gerichtsbarkeit.
2. Eine nach deutschem Recht zu beurteilende Kündigung zum Zweck der Befristung eines bisher unbefristeten Arbeitsvertrages ist nicht allein deshalb sozial gerechtfertigt, weil das ausländische Haushaltsrecht des Arbeitgebers nur noch Stellen für eine befristete Beschäftigung vorsieht.
Aktenzeichen: 2 AZR 631/96
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. November 1997
- 2 AZR 631/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 04. Oktober 1995
Bonn - 3 Ca 2140/94 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 1996
Köln - 10 Sa 1251/95 -