JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > gerichtliches Verfahren
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO |
| Schlagworte: | Achtung des Privatlebens, Ausländerrecht, Ausländer der zweiten Generation, Ausnahme, Ausnahmefall, Ausweisung, Änderung der Rechtsprechung, Einzelfallwürdigung, Ergänzung von Ermessenserwägungen, Ermessen, Ermessensausweisung, Ermessensentscheidung, Ermessenserwägungen, europarechtskonforme Auslegung, gerichtliches Verfahren, höherrangiges Recht, Nachholung, Nachschieben von Gründen, private Belange, Regelausweisung, Straftat, Verhältnismäßigkeit, vollständige Nachholung |
| Stichwort: | gerichtliches Verfahren |
| Leitsatz: | Soweit aufgrund der fortentwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2007, BVerwGE 129, 367) insbesondere bei der Gruppe der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer auch in Fällen eines Regelausweisungstatbestandes wegen des Vorliegens einer Ausnahme jeweils eine Ermessensentscheidung notwendig ist, kann bei vollständigem Fehlen solcher Ermessenserwägungen - anders als von der Rechtsprechung in europarechtskonformer Auslegung des § 114 Satz 2 VwGO in Fällen der Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern als Ausnahme zugestanden (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004, BVerwGE 121, 297) - eine Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erlaubt werden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11361/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Schlagworte: | Strafvollzug, gerichtliches Verfahren |
| Stichwort: | gerichtliches Verfahren |
| Leitsatz: | 1. Verfolgt der Antragsteller eines nach Nichtbescheidung seiner gegen die Vollzugsbehörde gerichteten Beschwerde nach den §§ 109 ff. StVollzG eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens erkennbar ein sachliches Anliegen, so ist sein Begehren nicht allein dadurch erledigt, dass er im Verlaufe des Verfahrens durch die Aufsichtsbehörde - verspätet - abschlägig beschieden worden ist. Anders liegt es nur, wenn der Antragsteller sein Begehren von vornherein oder nachträglich entsprechend beschränkt hatte. 2. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen drei Monaten über die eingelegte Beschwerde eines Gefangenen entschieden hat. Allerdings gilt § 113 Abs. 2 Satz 1 StVollzG entsprechend auch für das Verfahren der Aufsichtsbehörde, so dass die Strafvollstreckungskammer das Verfahren für eine zu bestimmende Frist aussetzen kann. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 VollzWs 78/07 (37/07) | |
| Rechtsgebiete: | VwVfG, LuftVG |
| Schlagworte: | Planfeststellung, Zusamentreffen mehrer Vorhaben, Zuständigkeit, Verfahren, Anfechtung, gerichtliches Verfahren, Ausschluß der aufschiebenden Wirkung |
| Stichwort: | gerichtliches Verfahren |
| Leitsatz: | 1. § 78 VwVfG ist auf den Fall des Zusammentreffens eines Vorhabens, für das ein Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben ist, mit einem anderen Vorhaben, für das ein solches Verfahren - obwohl gesetzlich nicht erforderlich - zulässigerweise nach dem Willen der zuständigen Behörde stattfinden soll, entsprechend anzuwenden. 2. Das gerichtliche Verfahren im Falle der Anfechtung des gemäß § 78 Abs. 1 VwVfG ergangenen einheitlichen Planfeststellungsbeschlusses richtet sich entsprechend § 78 Abs. 2 VwVfG - ebenfalls einheitlich - nach den Vorschriften, die für diejenige Anlage gelten, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Vorschriften berührt. Der von diesen Vorschriften angeordnete Ausschluß der aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage erfaßt daher die gesamte Klage. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 8 S 2852/99 | |
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