JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > gerichtlicher Vergleich
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Vollstreckung - gerichtlicher Vergleich - Zeugnis |
| Stichwort: | gerichtlicher Vergleich |
| Leitsatz: | 1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, ein Arbeitszeugnis nach einem Formulierungsvorschlag des Arbeitnehmers zu erteilen, von dem er nur aus wichtigem Grund abweichen darf, dann sind Abweichungen nur gestattet, soweit der Vorschlag Schreibfehler oder grammatikalische Fehler oder inhaltlich unrichtige Angaben enthält, für die der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ist. 2. Bei dieser Auslegung ist die titulierte Zeugnisverpflichtung hinreichend bestimmt. Ob sie durch das titulierte Zeugnis erfüllt worden ist, hat das Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu klären. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 Ta 530/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Gerichtlicher Vergleich, Berichtigungsbeschluss |
| Stichwort: | gerichtlicher Vergleich |
| Volltext: BAG - Beschluss, 3 AZB 64/08 | |
| Rechtsgebiete: | TzBfG, BGB, LPVG NW |
| Schlagworte: | Befristeter Arbeitsvertrag - Vorbehalt - Gerichtlicher Vergleich - Zustimmung des Personalrats |
| Stichwort: | gerichtlicher Vergleich |
| Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 214/07 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Sofortige Beschwerde - gerichtlicher Vergleich - Protokollberichtigung |
| Stichwort: | gerichtlicher Vergleich |
| Leitsatz: | Wird der Text eines protokollierten gerichtlichen Vergleichs, der in der mündlichen Verhandlung vorgelesen und genehmigt worden ist, nachträglich wegen eines Rechenfehlers abgeändert, so kann dagegen analog § 319 Abs. 3 ZPO sofortige Beschwerde eingelegt werden. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 Ta 91/08 | |
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