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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 MS 114/07 vom 05.03.2008

Rechtsgebiete:BNatSchG, NNatG, VwGO, WaStrG
Schlagworte:Beeinträchtigungen, erhebliche Belange, hafenspezifische Planfeststellung, wasserstraßenrechtliche Planfeststellungsbehörde, zuständige Planrechtfertigung Präklusion Prüfungsmaßstab, gerichtlicher Rechtsschutz, vorläufiger Schutzmaßnahmen Verträglichkeitsprüfung, naturschutzrechtliche
Stichwort:gerichtlicher Rechtsschutz
Leitsatz:1. Eine wasserstraßenrechtliche Planfeststellung findet auch dann statt, wenn mit dem genehmigten Vorhaben daneben hafenspezifische Belange verfolgt werden

2. Das naturschutzrechtliche Verbandsklagerecht gewährt keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung.

3. Rechtsvorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung und Verfahrensvorschriften sind regelmäßig nicht dazu bestimmt, auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen. Anderes gilt, wenn die Regelung auch eine fehlerfreie Ermittlung und Abwägung der materiellen Belange gewährleisten soll, wie im Planfeststellungsverfahren die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde.

4. Ein anerkannter Naturschutzverein kann sich zur Vermeidung einer Präklusion die Klagemöglichkeit grundsätzlich nur offenhalten, soweit er zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen diesem drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht.

Die Frage der Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde unterliegt nicht der Präklusion.

5. Der in der Rechtsprechung anerkannte Gedanke, dass parallel geplante Schutz- oder Kompensationsmaßnahmen die Erheblichkeit von Beeinträchtigungen im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG unter bestimmten Umständen entfallen lassen können (etwa BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, Westumfahrung Halle), lässt sich auch auf eine Situation übertragen, in der bereits die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen nicht sicher ist, aber auch nicht sicher ausgeschlossen werden kann, und mit den Schutzvorkehrungen dann potentiellen Gefahren begegnet wird.

6. Auch in diesem Fall müssen mögliche erhebliche Beeinträchtigungen aber mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden. Stehen dafür mehrere Mittel zur Verfügung, muss grundsätzlich das sicherere gewählt werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 MS 114/07



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 20.05 vom 05.09.2006

Rechtsgebiete:GG, VwVfG, VwGO, AufenthG, AuslG, StAG, HumHAG
Schlagworte:Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit, jüdische Kontingentflüchtlinge, gerichtlicher Rechtsschutz, Ermessensausübung, Ergänzung von Ermessenserwägungen, Nachholung einer Ermessensentscheidung, Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland, Auswirkungen eines Fehlverhaltens im Einbürgerungsverfahren auf Dritte
Stichwort:gerichtlicher Rechtsschutz
Leitsatz:1. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt.

2. Es kann offenbleiben, ob und ggf. welche verfassungsrechtlichen Grenzen für die Rückgängigmachung des gesetzlichen Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Kindes durch rückwirkende Aufhebung des Aufenthaltstitels des Elternteils bestehen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 20.05


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