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gerichtliche und außergerichtliche Einziehung fremder Forderungen

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 4.97 vom 29.09.1998

Rechtsgebiete:RBerG, 2. AVORBerG, 3. AVORBerG
Schlagworte:Aufsicht, gerichtliche und außergerichtliche Einziehung fremder Forderungen, Inkassobüro, Rechtsanwalt, Rechtsberatung, Verbotsverfügung.
Stichwort:gerichtliche und außergerichtliche Einziehung fremder Forderungen
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Aufsicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der 2. AVORBerG erstreckt sich auf die Überwachung, ob der Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG bei seiner Tätigkeit die Grenzen der Erlaubnis einhält. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 der 2. AVORBerG ermächtigt dazu, bestimmte Tätigkeiten zu untersagen, wenn dies für die Behebung von Beanstandungen erforderlich ist.

2. Die einem Inkassobüro nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG erteilte Erlaubnis für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen schließt es nicht aus, daß der Erlaubnisinhaber die einzuziehende Forderung im eigenen Namen durch einen Rechtsanwalt gerichtlich geltend macht.

Urteil des 1. Senats vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 4.97 -

I. VG Frankfurt am Main vom 23.02.1996 - Az.: VG 7 E 1823/92 (1) -
II. VGH Kassel vom 17.12.1996 - Az.: VGH 11 UE 1454/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 4.97




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