JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > gerichtliche Überprüfung
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Erledigung, gerichtliche Überprüfung, Feststellung der Rechtmäßigkeit, Fortsetzungsfeststellungsklage, Widerklage |
| Stichwort: | gerichtliche Überprüfung |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 LB 185/06 | |
| Rechtsgebiete: | SGB V, RVO, AMRL, AMG, SGG, GG |
| Schlagworte: | Gemeinsamer Bundesausschuss <GBA>, Berechtigung zum Erlass von Therapiehinweisen zum wirtschaftlichen Einsatz bestimmter Arzneimittel, gerichtliche Überprüfung, Entscheidungen des GBA im Arzneimittelbereich, Feststellungsinteresse, Arzneimittelhersteller, Richtlinien des GBA sind untergesetzliche Normen |
| Stichwort: | gerichtliche Überprüfung |
| Leitsatz: | 1. Die allgemeine Ermächtigung an den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bzw den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) zur Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes in der vertragsärztlichen Versorgung gestattet den Erlass von Therapiehinweisen zum wirtschaftlichen Einsatz bestimmter Arzneimittel. 2. Zu den Maßstäben gerichtlicher Überprüfung von Entscheidungen des Bundesausschusses/GBA zum therapeutischen Nutzen und zur Wirtschaftlichkeit bestimmter pharmakologischer Wirkstoffe und Arzneimittel. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 13/05 R | |
| Rechtsgebiete: | SGB V, SGB X, BGB, SGG, GG |
| Schlagworte: | Landesverband der Krankenkassen, Kompetenzübertragung, Abschluss von Verträgen über die vertragsärztliche Versorgung, Verpflichtung der Krankenkassen zur Zahlung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung, gerichtliche Überprüfung, kein Anspruch einer Kassenärztlichen Vereinigung auf Verzugszinsen bei Nichtzahlung der Gesamtvergütung, Anspruch auf Prozesszinsen, Eintritt der Rechtshängigkeit für Klagen nach dem 28.9.2005, Landesverband einer Krankenkasse, einfache oder notwendige Beiladung, Anfrage an andere Senate des BSG bei Änderung der Rechtsprechung, Regelung über Höhe der Gesamtvergütung kein Verbotsgesetz, keine Grundrechtsfähigkeit der Krankenkassen |
| Stichwort: | gerichtliche Überprüfung |
| Leitsatz: | 1. Mit der Übertragung der Kompetenz zum Abschluss von Verträgen über die vertragsärztliche Versorgung auf den zuständigen Landesverband von Krankenkassen ist diesem die Rechtsmacht zugewiesen worden, die beteiligten Krankenkassen zur Zahlung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zu verpflichten. 2. Die Krankenkasse kann im Rechtsstreit mit der Kassenärztlichen Vereinigung keine gerichtliche Überprüfung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung erreichen. 3. Die Kassenärztliche Vereinigung hat keinen Anspruch auf Verzugszinsen gegen eine Krankenkasse, die fällige Gesamtvergütungen nicht zahlt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung seit BSG vom 20.2.1968 - 6 RKa 19/67 = SozR Nr 3 zu § 288 BGB). 4. Die Kassenärztliche Vereinigung hat Anspruch auf Prozesszinsen gegen eine Krankenkasse nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage auf Zahlung fälliger Gesamtvergütungen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung); aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt das nur für Klagen, die nach dem 28.9.2005 anhängig werden. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 71/04 R | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Betreuervergütung, gerichtliche Überprüfung |
| Stichwort: | gerichtliche Überprüfung |
| Leitsatz: | 1. Nach derzeitiger Rechtslage haben die Gerichte die Abrechnung des Berufsbetreuers nicht nur auf die Richtigkeit des behaupteten Zeitaufwands - wobei im Falle einer die Einzeltätigkeiten aufschlüsselnden Zeitübersicht eine Plausibilitätskontrolle ausreicht - , sondern auch auf die Erforderlichkeit der jeweiligen Betreuungsmaßnahme hin zu überprüfen. 2. Maßnahmen der unterstützenden Personenfürsorge, zu denen auch ein häufigerer persönlicher Kontakt zum Betreuten gehört, sind nicht primär Gegenstand der dem Betreuer zugewiesenen Aufgaben und können daher nur aus besonderem Anlass vergütet werden, etwa wenn sie mit wesentlich geringerem Aufwand oder kostengünstiger als durch kommerzielle Leistungen Dritter erbracht werden können. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 9 W 3/05 | |
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