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gerichtliche Sachaufklärungspflicht

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 8.04 vom 13.04.2005

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Vergnügungssteuer, Aufwandsteuer, Spielautomatensteuer, Stückzahlmaßstab, Schwankungsbreite der Einspielergebnisse, Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler, Abwälzbarkeit der Automatensteuer, Grundsatz der Steuergerechtigkeit, durchschnittlich gleiche Belastung der Automatenaufsteller, Beweisführungslast und Beweislast, gerichtliche Sachaufklärungspflicht, Kontrolle der Gemeinden über die Rechtmäßigkeit ihrer Satzungen
Stichwort:gerichtliche Sachaufklärungspflicht
Leitsatz:1. Die Vereinbarkeit einer nach dem Stückzahlmaßstab erhobenen Vergnügungssteuer mit dem Gleichheitssatz ist im Ausgangspunkt nach vergleichbaren Grundsätzen zu beurteilen wie ihre Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG. Gemessen hieran kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nicht allein durch den Nachweis einzelner mehr oder minder stark voneinander abweichender Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten begründet werden (Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - <zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehen>).

2. Eine allgemeine prozessuale Beweisführungslast der Gemeinden zur Rechtmäßigkeit ihrer Vergnügungssteuersatzung besteht nicht. Sie sind allerdings materiell-rechtlich gehalten, bei begründeten Zweifeln an den Voraussetzungen und Auswirkungen der Satzung deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.

3. Bei der Bestimmung der die Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichts steuernden Mitwirkungslast der Prozessbeteiligten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Gemeinde auf der Grundlage einer am Stückzahlmaßstab orientierten Vergnügungssteuersatzung in aller Regel nicht über Einspielergebnisse der Geräte der Aufsteller verfügen wird und die Aufsteller gestützt hierauf grundsätzlich auch nicht zur Vorlage entsprechender Daten wird verpflichten können.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 8.04



BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 B 12.04 vom 10.12.2004

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Vereinfachtes Berufungsverfahren, Anhörungsmitteilung ohne Äußerungsfrist, gerichtliche Sachaufklärungspflicht, Ermittlung ausländischen Rechts, ausländische Rechtslage und Rechtspraxis, "eigene Rechtskunde" des Gerichts
Stichwort:gerichtliche Sachaufklärungspflicht
Leitsatz:Verfügt das Gericht eine Anhörung nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO ohne ausdrückliche Befristung, so muss es einen angemessenen Zeitraum für eine Stellungnahme der Beteiligten abwarten, bevor es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet. Auch muss es vor einer Entscheidung einen Antrag auf Einräumung einer bestimmten Äußerungsfrist bescheiden.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 B 12.04

BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 PKH 2.04 vom 10.12.2004

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Vereinfachtes Berufungsverfahren, Anhörungsmitteilung ohne Äußerungsfrist, gerichtliche Sachaufklärungspflicht, Ermittlung ausländischen Rechts, ausländische Rechtslage und Rechtspraxis, "eigene Rechtskunde" des Gerichts
Stichwort:gerichtliche Sachaufklärungspflicht
Leitsatz:Verfügt das Gericht eine Anhörung nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO ohne ausdrückliche Befristung, so muss es einen angemessenen Zeitraum für eine Stellungnahme der Beteiligten abwarten, bevor es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet. Auch muss es vor einer Entscheidung einen Antrag auf Einräumung einer bestimmten Äußerungsfrist bescheiden.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 PKH 2.04

BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 B 392.01 vom 10.05.2002

Rechtsgebiete:VwGO, AsylVfG
Schlagworte:Individuelles Verfolgungsvorbringen, Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit des Ausländers, gerichtliche Sachaufklärungspflicht, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Verwertung der Anhörung durch das Bundesamt, persönliche Anhörung durch das Berufungsgericht.
Stichwort:gerichtliche Sachaufklärungspflicht
Leitsatz:Dem Berufungsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, einen Ausländer, der eine individuelle politische Verfolgung geltend macht, lediglich unter Übernahme der entsprechenden Würdigung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für unglaubwürdig zu halten, ohne ihn selbst persönlich angehört zu haben.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 B 392.01


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