JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > gerichtliche Kontrolle
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, FStrG, InfraPlBeschlG, VerkplanbeschlG, BNatSchG, EGV, BImSchG |
| Schlagworte: | Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, oberster Gerichtshof, Revisionsgericht, sachlicher Grund, Verkehrsprojekte, Straßenbauvorhaben, Verfahrensbeschleunigung, bundesstaatliches Interesse, unzulässige Rechtsausübung, Rechtsmissbrauch, Sperrgrundstück, Einwendung, Darlegungslast, Detailliertheit, Artenschutz, Bestandsaufnahme, Ermittlungstiefe, Bewertung, FFH-Gebietsschutz, wissenschaftliche Erkenntnisse, gerichtliche Kontrolle, Prüfungsmaßstab, naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, Verbotstatbestand, Zugriffsverbote, Tötungsverbot, Kollisionsverluste, Kollisionsrisiko, signifikante Erhöhung, Individuenbezug, Populationsbezug, Befreiung, Abweichungsprüfung, objektive Befreiungslage, Begründung, Begründungsmangel, Verfahrensmangel, Entscheidungserheblichkeit, Fehlerbehebung, Heilung, Planergänzung, Alternativenprüfung, Trassenvarianten, Grobanalyse, Risiko, Heilquellenschutz, Untersuchungstiefe, finanzieller Aufwand, straßenentwurfstechnische Beurteilung, Netzfunktion, Planungsziel, Lückenschluss, Lärmschutz, Verkehrsprognose, Schwerlastverkehr, Lkw-Anteil |
| Stichwort: | gerichtliche Kontrolle |
| Leitsatz: | 1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG (nebst Anlage) für bestimmte Straßenverkehrsprojekte begegnet im Grundsatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt eines vom Kläger erworbenen sog. "Sperrgrundstücks" im Trassenbereich ist nur begründet, wenn hinreichende tatsächliche Umstände die Schlussfolgerung tragen, das Eigentum an dem Grundstück diene nur dazu, die Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen. 3. Die Anforderungen an Umfang und Detailliertheit der Einwendung eines Planbetroffenen richten sich nach der Konkretheit der ausgelegten Planunterlagen. Wird der Aspekt des Artenschutzes in den Planunterlagen selbst nur rudimentär behandelt, kann einem Planbetroffenen nicht entgegengehalten werden, dass seine Einwendung keine konkreten artenschutzrechtlichen Beanstandungen (zu einzelnen Tier- und Pflanzenarten) enthalte, sondern sich in einer allgemeinen Kritik der bisherigen Untersuchungen erschöpfe. 4. Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden. 5. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen. 6. Der Tatbestand des Tötungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr nur dann erfüllt, wenn sich durch das Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. 7. Die Anfechtungsklage eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen kann keinen Erfolg haben, wenn - bei objektiv gegebener Befreiungslage i.S.v. § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. - die erteilte Befreiung allein an einem Mangel leidet, der durch eine schlichte Planergänzung zu beheben oder für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen ist i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG. 8. Die Planfeststellungsbehörde darf im Rahmen der Alternativenprüfung eine Trassenvariante bereits dann auf der Grundlage einer Grobanalyse aus der weiteren Prüfung ausscheiden, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist (hier: präventiver Schutz der Heilquellen einer Kur- und Bäderstadt) und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären. 9. Die Planfeststellungsbehörde darf eine Alternativtrasse ferner verwerfen, wenn sie in ihrer straßenentwurfstechnischen Beurteilung Nachteile von solchem Gewicht aufweist, dass sich mit ihr das angestrebte Planziel (hier: eines Lückenschlusses im nationalen und transeuropäischen Verkehrsnetz) in einem der Netzfunktion des Vorhabens entsprechenden Ausbaustandard nicht verwirklichen lässt. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 14/07 | |
| Rechtsgebiete: | AltPflG, AltPflAusglVO |
| Schlagworte: | Ausgleichsverfahren, Prognosespielraum, Gerichtliche Kontrolle |
| Stichwort: | gerichtliche Kontrolle |
| Leitsatz: | 1. Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege im Freistaat Sachsen (Altenpflege-Ausgleichsverordnung - AltPflAusglVO vom 24.7.2003, SächsGVBl. S. 196) ist rechtmäßig und damit wirksam erlassen worden. 2. Der Verordnungsgeber war nicht verpflichtet, vor der Einführung des Ausgleichsverfahrens i. S. d. § 25 Abs. 1 AltPflG die Finanzierung der Ausbildungskosten in der Altenpflege nach dem Abrechnungsverfahren i. S. d. § 24 AltPflG durchführen zu lassen. 3. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Einführung des Ausgleichsverfahrens i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG hat der Verordnungsgeber den Bedarf an Ausbildungsplätzen zu ermitteln und festzustellen, ob es ohne die Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege kommen wird. 4. Die Ermittlung des Ausbildungsplatzbedarfs und die Feststellung eines Mangels an Ausbildungsplätzen ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens beruhen auf zukunftsbezogenen Prognosen, die dem Verordnungsgeber einen Prognosespielraum einräumen. 5. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Prognoseentscheidungen des Verordnungsgebers ist wegen des Sonderabgabencharakters des Ausgleichsbetrags im Sinne einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle vorzunehmen. 6. Den Prognoseentscheidungen des Verordnungsgebers müssen Sachverhaltsermittlungen zugrunde liegen, die sorgfältig ermittelt sind oder sich jedenfalls im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bestätigen lassen. 7. Das Prognoseergebnis ist von den Gerichten daraufhin zu kontrollieren, ob die die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte mit hinreichender Deutlichkeit offen gelegt worden sind und ob in die Prognose keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 822/06 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BBauG, VwGO, BayGO, BayKommZG |
| Schlagworte: | Normerlassklage, Tätigwerden des Normgebers, Erlass einer Rechtsverordnung, administrative Normsetzung, Klageart, Feststellungsklage, Klagebefugnis, Aufgabenübertragung, Erschließungsaufgabe, Erschließungsbeitrag, Beitragserhebungsbefugnis, mangelnde Verwaltungskraft, Deckung des Erschließungsaufwands, Einnahmebeschaffung, Gemeindegebiet, gemeindegebietsfremdes Grundstück, kommunale Zusammenarbeit, Zweckvereinbarung, normatives Ermessen, Entscheidungsfreiheit des Normgebers, gerichtliche Kontrolle |
| Stichwort: | gerichtliche Kontrolle |
| Leitsatz: | 1. Eine Aufgabenübertragung auf eine andere Gemeinde durch Rechtsverordnung gemäß § 203 Abs. 1 BauGB ist nicht auf den Fall beschränkt, dass eine Gemeinde wegen mangelnder Verwaltungskraft zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Baugesetzbuch nicht in der Lage ist. Sie kommt auch bei jedem anderen sachlich anzuerkennenden Bedürfnis in Betracht. 2. Auf diesem Wege übertragen werden kann auch die Aufgabe der Erschließung (§ 123 Abs. 1 BauGB) und die Befugnis zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen (§§ 127 ff. BauGB), um eine Gemeinde zu einer ihr andernfalls nicht möglichen Heranziehung von Eigentümern von Grundstücken auf dem Gebiet der Nachbargemeinde zu ermächtigen, die durch eine auf dem Gebiet beider Gemeinden liegende Anbaustraße erschlossen werden. 3. Ein Rechtsanspruch auf Tätigwerden des Normgebers scheidet aus, wenn dem Betroffenen ein anderer, vorrangig zu verfolgender Weg zur Erreichung des von ihm verfolgten Ziels zur Verfügung steht. Im Fall einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 203 Abs. 1 BauGB kann dies der Abschluss einer Zweckvereinbarung nach den Landesgesetzen über kommunale Zusammenarbeit sein. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 10.07 | |
| Rechtsgebiete: | ARB 1/80, EWGRL 64/221, EGRL 04/38, VwVfG |
| Schlagworte: | Ausweisung, türkischer Staatsangehöriger, Aufenthaltsrecht, Ausübung selbständige Erwerbstätigkeit, Spezialvorschrift, Verbot der Besserstellung türkischer Staatsangehöriger, Familienangehöriger, Verstoß, intertemporales Verwaltungsverfahrensrecht, gerichtliche Kontrolle, maßgeblicher Zeitpunkt, Assoziation EWG - Türkei Zusatzprotokoll Art. 59 |
| Stichwort: | gerichtliche Kontrolle |
| Leitsatz: | 1. Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit führt nicht zum Verlust des Rechts aus Art 7 Abs. 1 ARB 1/80. 2. Art. 7 ARB 1/80 ist eine Spezialvorschrift zur Art. 6 ARB 1/80. Der mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt verbundene Verlust des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 lässt die Rechtsstellung aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 unberührt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Besserstellung türkischer Staatsangehöriger aus Art. 59 Zusatzprotokoll ist darin nicht zu sehen. 3. Auch im Rahmen des ARB 1/80 findet die Definition des Begriffs "Familienangehöriger" aus Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38 Anwendung. 4. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen aus Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG werden nicht beachtet, wenn gegen die Ausweisung ohne vorherige Beteiligung einer "zweiten Stelle" kein Widerspruchsverfahren stattfindet. Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. 5. Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG wird durch die Aufhebung dieser Bestimmung durch Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 nicht berührt. Die formelle Rechtmäßigkeit von Verfügungen gegen den von Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG erfassten Personenkreis ist nach dem Grundsatz des intertemporalen Verwaltungsverfahrensrechts, dass neues Verfahrensrecht auf abgeschlossene Verwaltungsverfahren keine Anwendung findet, nach der Rechtslage z.Z. der letzten Behördenentscheidung zu prüfen (Einschränkung gegenüber den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 und - 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315, ebenso im Ergebnis 11. Senat, Urteil vom 29.06.2006 - 11 S 2299/05 - und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.7.2006 - OVG 7 B 16.05 -, InfAuslR 2006, 395). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 S 192/06 | |
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