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gerichtliche Kontrolldichte

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 BN 26.06 vom 04.10.2006

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Eingriff in Natur und Landschaft, Ausgleich von Eingriffsmaßnahmen, Eingriffsflächen, Bebauungszusammenhang, gerichtliche Kontrolldichte, "ungefragte" Fehlersuche
Stichwort:gerichtliche Kontrolldichte
Leitsatz:Ob die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB gegeben sind, unterliegt uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle.

Die Mahnung, die Tatsachengerichte sollten nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche gehen, stellt keinen Rechtssatz dar, sondern umschreibt eine Maxime richterlichen Handelns, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht in Frage stellt (im Anschluss an Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <196 f.>).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 BN 26.06



BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 23.03 vom 18.03.2004

Rechtsgebiete:GG, LuftVG, BGSG, VwKostG, LuftKostV
Schlagworte:Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, Luftsicherheitsgebühr, Luftfahrtbehörde, Gebührenkalkulation, Prognoseentscheidung, gerichtliche Kontrolldichte, bewaffneter Schutz der Kontrollstellen, Bestreifung der Sicherheitsbereiche, bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen, bewaffnete Sicherungsmaßnahmen auf Flugplätzen, Bundesgrenzschutz, Gebührenschuldner, Prozesszinsen, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Stichwort:gerichtliche Kontrolldichte
Leitsatz:1. Die gerichtliche Kontrolle der Kalkulation der Luftsicherheitsgebühr kann nicht auf die Prüfung des Vorliegens eines groben Missverhältnisses zu den legitimen Gebührenzwecken beschränkt werden.

2. Der bewaffnete Schutz der Kontrollstellen auf Flugplätzen, die Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit und die bewaffneten Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen sind keine Amtshandlungen nach dem Luftverkehrsgesetz i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 29c Abs. 1 LuftVG.

3. Die Erweiterung des Gebührentatbestandes in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1470) ist mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m § 29c Abs. 1 LuftVG nichtig.

4. § 288 Abs. 2 BGB ist auf Prozesszinsen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 23.03

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 24.03 vom 18.03.2004

Rechtsgebiete:GG, LuftVG, BGSG, VwKostG, LuftKostV
Schlagworte:Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, Luftsicherheitsgebühr, Luftfahrtbehörde, Gebührenkalkulation, Prognoseentscheidung, gerichtliche Kontrolldichte, bewaffneter Schutz der Kontrollstellen, Bestreifung der Sicherheitsbereiche, bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen, bewaffnete Sicherungsmaßnahmen auf Flugplätzen, Bundesgrenzschutz, Gebührenschuldner, Prozesszinsen, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Stichwort:gerichtliche Kontrolldichte
Leitsatz:1. Die gerichtliche Kontrolle der Kalkulation der Luftsicherheitsgebühr kann nicht auf die Prüfung des Vorliegens eines groben Missverhältnisses zu den legitimen Gebührenzwecken beschränkt werden.

2. Der bewaffnete Schutz der Kontrollstellen auf Flugplätzen, die Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit und die bewaffneten Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen sind keine Amtshandlungen nach dem Luftverkehrsgesetz i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 29c Abs. 1 LuftVG.

3. Die Erweiterung des Gebührentatbestandes in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1470) ist mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m § 29c Abs. 1 LuftVG nichtig.

4. § 288 Abs. 2 BGB ist auf Prozesszinsen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 24.03

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 11872/03.OVG vom 12.03.2004

Rechtsgebiete:SVG, VAHRG, BGB
Schlagworte:Versorgungsbezüge, Kürzung der Versorgungsbezüge, Versorgungsausgleich, Härtefallregelung, Härtefall, Rentenanwartschaft, Unterhalt, nachehelicher Unterhalt, Anspruch auf Unterhalt, Unterhaltsvertrag, Kapitalabfindung, Abfindungsvertrag, Abfindung, Unterhaltsverzicht, Ratenzahlungen, Realsplitting, gerichtliche Kontrolldichte, gute Sitten
Stichwort:gerichtliche Kontrolldichte
Leitsatz:Dem aus einem Versorgungsausgleich Verpflichteten stehen im Rahmen des § 5 VAHRG die ungekürzten Versorgungsbezüge auch dann zu, wenn er den Unterhaltsanspruch des Berechtigten durch eine Kapitalabfindung abgegolten hat (wie: BSG, Urteil vom 08.12.1993, NJW 1994, 2374; BGHZ 126, 202; BVerwGE 109, 231).

Die Annahme, dass sich der mit der Abfindung verbundene Unterhaltsverzicht lediglich auf einen begrenzten Zeitraum bezieht, ist nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände gerechtfertigt (hier verneint).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 11872/03.OVG


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