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gerichtliche Aufklärungspflicht

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 15.03 vom 20.10.2004

Rechtsgebiete:AsylVfG, AuslG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Asylfolgeverfahren, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Ermessen, Ermessensreduzierung, zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, Krankheit, medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat, Abschiebestopp-Erlass, Spruchreife, gerichtliche Aufklärungspflicht
Stichwort:gerichtliche Aufklärungspflicht
Leitsatz:1. Bei einer Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG i.V.m. § 51 Abs. 5, §§ 48, 49 VwVfG ist das Ermessen zugunsten des Ausländers regelmäßig auf Null reduziert, wenn er im Zielstaat der drohenden Abschiebung einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre.

2. Die Verwaltungsgerichte sind auch in solchen Verfahren gehalten, die Sache zulasten oder zugunsten des Ausländers so weit wie möglich spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), bevor sie das Bundesamt zu einer Neubescheidung verpflichten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 15.03



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 30.02 vom 03.08.2004

Rechtsgebiete:GG, AufenthG/EWG, AuslG, VwGO, EG, Richtlinie 64/221/EWG, EMRK, ZuwanderungsG, AufenthG, FreizügG/EU
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung, freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, besonders schwere Straftat, Befristung der Ausweisung, Ist-Ausweisung, Regel-Ausweisung, Ermessensausweisung, persönliches Verhalten, maßgeblicher Zeitpunkt, Ergänzung der Ermessensentscheidung, gerichtliche Aufklärungspflicht, gerichtliche Hinweispflicht, Familienschutz, Verhältnismäßigkeit, Gefährdung eines wichtigen Gemeinschaftsgutes, Gefährdung der öffentlichen Ordnung
Stichwort:gerichtliche Aufklärungspflicht
Leitsatz:1. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger dürfen nach § 12 AufenthG/EWG i.V.m. §§ 45, 46 AuslG (ab 1. Januar 2005 nach § 6 FreizügG/EU) nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet als Rechtsgrundlage aus (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

3. Liegen erhebliche neue Tatsachen vor, haben die Tatsachengerichte der Ausländerbehörde in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Aktualisierung der Ermessensentscheidung zu geben.

4. In allen zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, ist den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 30.02

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 54.02 vom 19.11.2002

Rechtsgebiete:WPFlG, VwGO
Schlagworte:Musterungsverfahren, Tauglichkeit, fachärztliches Gutachten, Lebensmittelallergie, gerichtliche Aufklärungspflicht, Mitwirkung des Wehrpflichtigen.
Stichwort:gerichtliche Aufklärungspflicht
Leitsatz:Die Aufklärungspflicht verlangt, Tauglichkeitseinwänden erforderlichenfalls auch dann im Wege des Sachverständigenbeweises nachzugehen, wenn der Wehrpflichtige erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 54.02


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