Weist das Verwaltungsgericht eine Nachbarklage als unbegründet ab, ist es nicht mehr befugt, die bis dahin geltende Anordnung zu ändern, dass die Nachbarklage aufschiebende Wirkung entfaltet. Es bleibt unentschieden, ob es trotz Klagabweisung die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung anordnen dürfte.
Das Bundesverwaltungsgericht wird durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abzuhelfen, Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Das gilt auch, wenn das Oberverwaltungsgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, vor Ablauf der Beschwerdeeinlegungs- und -begründungsfrist über die Nichtabhilfe entschieden hat.
Bei Infrastrukturvorhaben in einem gemeldeten FFH-Gebiet, über dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die EU-Kommission noch nicht entschieden hat, stellt jedenfalls die Anlegung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in aller Regel einen "angemessenen Schutz" im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 - C 117/03 - dar.