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JuraForum.deUrteileSchlagwörterGGericht : Hauptsache 

Gericht : Hauptsache

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 574/04 vom 20.12.2004

1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nicht mit neuem Vorbringen geführt werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert hat.

2. Ist das Beschwerdegericht wegen eines zusätzlich gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung zugleich "Gericht der Hauptsache", so kann es die "Beschwerde" in einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO umdeuten.

3. Hatte das Verwaltungsgericht seine dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgebende Entscheidung ausschließlich auf Bekanntmachungsfehler der Satzung gestützt, so ist deren Neu-Bekanntmachung ein Umstand, der nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beachtlich ist.

4. Bestimmt Satzungsrecht, dass eine Satzung bereits vor dem Entschluss zum Ausbau vorliegen muss, so ist diese Bestimmung gesetzeskonform dahin auszulegen, dass sie nicht für "Alt-Maßnahmen" gilt, die vor dem 22.04.1999 (KAG-Änderung zu § 6 Abs. 6) begonnen worden sind.

5. Misst sich eine Satzung Rückwirkung bei und ist diese rechtlich zweifelhaft, so betrifft dies allein die Rückwirkungsanordnung, nicht die Satzung insgesamt.

6. Die sachliche Beitragspflicht für vor dem 22.04.1999 begonnene Maßnahmen entsteht erst mit der Satzung, sofern die Maßnahme vorher tatsächlich beendet war. Eine solche Satzung bedarf keiner Rückwirkungsanordnung.

7. Der Geltungszeitraum der Satzung muss nicht auch den Zeitpunkt umfassen, an welchem die Maßnahmen tatsächlich beendet waren.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 P 212/04 vom 17.12.2004

1. Ein beim Oberverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache gestellter erneuter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht bereits einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte.

2. Zum Erfolg des als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu behandelnden Antrags.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 400/03 vom 22.08.2003

1. Gericht der Hauptsache ist auch für den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO das Gericht, bei welchem die Hauptsache anhängig ist oder anhängig zu machen wäre. Das gilt unabhängig davon, ob der Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Beschwerdegericht geändert worden ist.

2. Die aufschiebende Wirkung i. S. des § 80 Abs. 1 VwGO wird durch den zulässigen ersten Rechtsbehelf, in der Regel den Widerspruch, vermittelt. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids entsteht keine neue aufschiebende Wirkung durch die Klageerhebung, sondern die bisherige Wirkung dauert fort.

3. Einem erneuten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Erlass des Widerspruchs fehlt deshalb das Rechtsschutzinteresse.

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