1. Die Festsetzung der Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 6 LBauO erfolgt dadurch, dass die maßgebliche Oberfläche abstrakt auf bestimmte Höhenmesspunkte festgesetzt wird.
2. Bei der Festlegung nach § 2 Abs. 6 LBauO muss die Behörde wegen der Auswirkungen auf die nach § 8 LBauO einzuhaltenden Abstände auch die Interessen der Grundstücksnachbarn berücksichtigen.
3. Eine Genehmigung zur tatsächlichen Veränderung der Grundstücksoberfläche durch Aufschüttung oder Abgrabung kann nur dann auch eine wirksame Festlegung nach § 2 Abs. 6 LBauO sein, wenn die Behörde eine solche Regelung treffen wollte und sich aus ihr die maßgebliche Größe mit hinreichender Bestimmtheit ergibt.
Ob ein bauliches Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung vorliegt, hängt nicht davon ab, ob es vor der sog. Deregulierung der Landesbauordnungen genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig gewesen wäre.
Urteil des 6. Senats vom 7. Mai 2001 - BVerwG 6 C 18.00 -
I. VG Koblenz vom 21.09.1999 - Az.: VG 7 K 1/99.KO -
II. OVG Koblenz vom 10.08.2000 - Az.: OVG 1 A 10462/00 -