1. Der Begriff der Umweltinformation in Art. 2 Nr. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformations-RL, Abl. Nr. L 41 S. 26) umfasst keine Informationen über Pläne, die vor ihrer Verwirklichung bereits aufgegeben worden sind.
2. Informationen werden im Sinne von Art. 2 Nr. 4 Umweltinformations-RL für eine Behörde bereitgehalten, wenn sie bei einer selbst nicht informationspflichtigen Stelle angefallen sind und von dieser für eine Behörde aufbewahrt werden, die einen Anspruch auf Übermittlung dieser Information hat.