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BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 37.07 vom 01.11.2007

Rechtsgebiete:Umweltinformationsrecht-RL, UIG-SH
Schlagworte:Umweltinformationen, geplante Tätigkeiten, aufgegebene Pläne, informationspflichtige Stelle, Bereithalten von Informationen
Stichwort:geplante Tätigkeiten
Leitsatz:1. Der Begriff der Umweltinformation in Art. 2 Nr. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformations-RL, Abl. Nr. L 41 S. 26) umfasst keine Informationen über Pläne, die vor ihrer Verwirklichung bereits aufgegeben worden sind.

2. Informationen werden im Sinne von Art. 2 Nr. 4 Umweltinformations-RL für eine Behörde bereitgehalten, wenn sie bei einer selbst nicht informationspflichtigen Stelle angefallen sind und von dieser für eine Behörde aufbewahrt werden, die einen Anspruch auf Übermittlung dieser Information hat.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 B 37.07




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