1. Dem freien Träger der Jugendhilfe steht auch nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII (1996) ein klagbarer Anspruch auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu (wie Senatsurteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - für den Förderungszeitraum 2004).
2. An den Antrag des freien Trägers auf Förderung nach § 74 SGB VIII sind keine strengen Anforderungen zu stellen (wie BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772).
3. § 74 Abs. Satz 1 Nr. 1 SGB VIII verlangt nicht zwingend, dass der freie Träger die Förderungsentscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abwarten muss, bevor er die "geplante Maßnahme" verwirklicht.