JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Genussschein
| Rechtsgebiete: | EStG, HGB |
| Schlagworte: | Kapitalvermögen, Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und Genussrechtsverhältnis |
| Stichwort: | Genussschein |
| Leitsatz: | 1. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können --vor allem in Grenzfällen-- von den Vertragsparteien gewählte Formulierungen indizielle Bedeutung haben; entscheidend ist, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob der --unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde-- Vertragswille auf die Merkmale einer (stillen) Gesellschaft gerichtet ist. Dabei darf der für eine stille Gesellschaft erforderliche gemeinsame Zweck der Gesellschafter nicht mit deren Motiven für ihre Beteiligung vermengt werden. 2. Dass Kapitalanleger und Fondsgesellschaft beide das Ziel verfolgen, durch Handel an internationalen Finanzterminmärkten mittelfristig einen Kapitalzuwachs zu erreichen, reicht für die Annahme eines gemeinsamen Zwecks nicht aus. Nämliches gilt für die Kapitaleinzahlung des Anlegers und die anschließende Verwendung des gezeichneten Kapitals. Ein gemeinsamer Zweck verlangt zwischen Anleger und Anlagegesellschaft ein substantielles "Mehr" als die bloße Kapitalhingabe und dessen Verwendung. 3. Ein Genussrecht liegt vor, wenn dem Rechtsinhaber zwar schuldrechtliche Ansprüche, nicht aber gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedschaftsrechte vermittelt werden, ihm Vermögensrechte zugestanden werden, die typischerweise nur Gesellschaftern zustehen, die Rechte in großer Zahl und nicht nur vereinzelt begeben und dem Rechtsinhaber keine aktiven Mitverwaltungsrechte eingeräumt werden. 4. Einnahmen aus Genussrechten, mit denen sowohl eine Beteiligung am Gewinn als auch am Aufgabe- bzw. Liquidationserlös verbunden ist, fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. |
| Volltext: BFH - Urteil, VIII R 3/05 | |
| Rechtsgebiete: | EMRK, StPO, StGB |
| Schlagworte: | Haftprüfung bei teilweise nicht gewährter Akteneinsicht an Verteidiger, Prüfungsumfang durch das OLG, Genusschein als Kredit i.S.d. § 265b StGB |
| Stichwort: | Genussschein |
| Leitsatz: | 1. In Umfangsverfahren muss das Oberlandesgericht nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob für alle im Haftbefehl ausgeführten Taten bzw. Tatteile die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen, wenn die Frage, ob der Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus gerechtfertigt ist, bereits unter Berücksichtigung einzelner Taten bzw. Tatteil positiv bewertet werden kann. 2. Auch unter Berücksichtigung der Art. 5 und 6 EMRK darf das Oberlandesgericht bei der Prüfung (jedenfalls) der besonderen Haftvoraussetzung des § 121 Abs. 1 StPO Aktenteile, in die die Verteidigung bisher noch keine Akteneinsicht gehabt hat, jedenfalls dann verwerten, wenn der nicht auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte keinen Rechtsbehelf nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO gegen die Versagung der Akteneinsicht ergriffen hat. 3. Genusscheine sind Kredite im Sinne des § 265b StGB. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 676/07 | |
| Rechtsgebiete: | EGBGB, BGB |
| Stichwort: | Genussschein |
| Leitsatz: | 1. Zu den Anforderungen an den Vortrag eines Anlegers, der Schadensersatzansprüche wegen seines Beitritts zu einem Wagniskapital-Fonds oder wegen der Pflichtwidrigkeit einer späteren Umstrukturierung geltend macht. 2. Zur Verjährung solcher Ansprüche. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 14 U 49/06 | |
| Rechtsgebiete: | AktG, BGB, HGB |
| Stichwort: | Genussschein |
| Leitsatz: | 1. Ist an einem Unternehmen eine Vielzahl von Anlegern durch rechtlich selbstständige Verträge still beteiligt, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz für den Fall der Liquidation die Auszahlung eines Barerlöses an den still Beteiligten vorsehen, kann diese vertraglich vereinbarte Art der Liquidation nicht ohne Zustimmung des jeweils betroffenen Beteiligten dahingehend geändert werden, dass ihm als Liquidationserlös Genussscheine zugeteilt werden, welche die unternehmenstragende Gesellschaft als Gegenleistung für die Veräußerung des gesamten Vermögens an eine dritte Gesellschaft erhalten hat. 2. Die erforderliche Einzelzustimmung zu einer solchen Vertragsänderung wird nicht durch eine Klausel im Beteiligungsvertrag ersetzt, die eine mehrheitliche Zustimmung sämtlicher still Beteiligten zu einer Liquidation der unternehmenstragenden Gesellschaft genügen lässt. 3. Auch bei Annahme einer mitgliedschaftlichen Verbundenheit unter den verschiedenen still Beteiligten genügt für eine vertraglich nicht vorgesehene Änderung der Barliquidation in die Verteilung von Genussscheinen, die anders als die ursprüngliche Beteiligung dem Anleger keine Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse verleihen, nicht kündbar und vorerst auch nicht handelbar sind, wegen des damit verbundenen Eingriffs in den Kernbereich der Mitgliedschaft eine mehrheitliche Zustimmung aller still Beteiligten nicht. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 14 U 60/05 | |
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