JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Genussrecht
| Rechtsgebiete: | BGB, StGB, InvG, VerkProspG |
| Stichwort: | Genussrecht |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-15 U 48/08 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 90/435/EWG, EG-Vertrag |
| Schlagworte: | Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Kapitalgesellschaft - Ausschüttung von Einkünften und Vermögensmehrungen - Steuerabzug an der Quelle - Steuergutschrift - Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Anteilseigner |
| Stichwort: | Genussrecht |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-284/06 | |
| Rechtsgebiete: | EGBGB, AktG, BGB |
| Stichwort: | Genussrecht |
| Leitsatz: | 1. Der Grundsatz der aktienrechtlichen Kapitalerhaltung steht wegen Vorrangs des Verbraucherschutzes Schadensersatzansprüchen von Aktionären gegenüber der AG nicht entgegen, wenn diese mit unzutreffenden Angaben zum Aktienerwerb bewegt worden sind. 2. Wird Anlegern gegenüber mit einer - aktienrechtlich unzulässigen - Kündigungsmöglichkeit des Aktienerwerbs geworben und hat die Gesellschaft die Absicht, ggf. nur die Veräußerung der Aktien an Dritte zu vermitteln, was bei negativer wirtschaftlicher Entwicklung mangels Nachfrage gar nicht möglich ist, so haftet sie aus § 826 BGB auf Rückzahlung des Anlagekapitals. 3. Die Verjährungsfrist für derartige Schadensersatzansprüche beträgt gem. § 852 Abs. 2 BGB 10 Jahre. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 5 U 6/08 | |
| Rechtsgebiete: | EStG, HGB |
| Schlagworte: | Kapitalvermögen, Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und Genussrechtsverhältnis |
| Stichwort: | Genussrecht |
| Leitsatz: | 1. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können --vor allem in Grenzfällen-- von den Vertragsparteien gewählte Formulierungen indizielle Bedeutung haben; entscheidend ist, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob der --unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde-- Vertragswille auf die Merkmale einer (stillen) Gesellschaft gerichtet ist. Dabei darf der für eine stille Gesellschaft erforderliche gemeinsame Zweck der Gesellschafter nicht mit deren Motiven für ihre Beteiligung vermengt werden. 2. Dass Kapitalanleger und Fondsgesellschaft beide das Ziel verfolgen, durch Handel an internationalen Finanzterminmärkten mittelfristig einen Kapitalzuwachs zu erreichen, reicht für die Annahme eines gemeinsamen Zwecks nicht aus. Nämliches gilt für die Kapitaleinzahlung des Anlegers und die anschließende Verwendung des gezeichneten Kapitals. Ein gemeinsamer Zweck verlangt zwischen Anleger und Anlagegesellschaft ein substantielles "Mehr" als die bloße Kapitalhingabe und dessen Verwendung. 3. Ein Genussrecht liegt vor, wenn dem Rechtsinhaber zwar schuldrechtliche Ansprüche, nicht aber gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedschaftsrechte vermittelt werden, ihm Vermögensrechte zugestanden werden, die typischerweise nur Gesellschaftern zustehen, die Rechte in großer Zahl und nicht nur vereinzelt begeben und dem Rechtsinhaber keine aktiven Mitverwaltungsrechte eingeräumt werden. 4. Einnahmen aus Genussrechten, mit denen sowohl eine Beteiligung am Gewinn als auch am Aufgabe- bzw. Liquidationserlös verbunden ist, fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. |
| Volltext: BFH - Urteil, VIII R 3/05 | |
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