1. Die Anordnung des Ruhens einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen nach § 20 Abs. 2 GenTG ("Schutzklauselverfahren") dient der Abwehr abstrakter Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt und ragt dabei auch in den Bereich der Gefahrenvorsorge hinein. Wissenschaftliche Erkenntnisse im Sinne des § 20 Abs. 2 Alt. 2 GenTG als Grundlage einer Neubewertung müssen nicht bereits abgesichert und unangreifbar sein.
2. Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 GenTG steht der Exekutive eine weitgehende Einschätzungsprärogative zu, die eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ruhensanordnung zur Folge hat. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Einschätzungsprärogative kommt es allein auf die verantwortlich getroffene behördliche Letztentscheidung an, nicht aber auf im Verwaltungsverfahren möglicherweise unterschiedliche Bewertungen verschiedener am Verfahren beteiligter Institutionen und Behörden.
3. Bei dem der Behörde in § 20 Abs. 2 GenTG eingeräumten Ermessen ist wirtschaftlichen Interessen jedenfalls dann kein maßgeblicher Stellenwert beizumessen, wenn die wissenschaftliche Diskussion über mögliche vom gentechnisch veränderten Organismus ausgehende Gefahren erkennbar noch im Fluss ist und zuvor bereits mehrfach vom Schutzklauselverfahren Gebrauch gemacht worden ist.
Das Verbot irreführender Kennzeichnungen von Lebensmitteln gilt auch im Anwendungsbereich der Neuartigen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten-Verordnung (NLV).
Die Angabe "ohne Gentechnik" i.S.d. § 5 NLV stellt nicht nur Anforderungen an die materielle Beschaffenheit eines Lebensmittels, sondern auch an die Gentechnikfreiheit der Verfahren zu dessen Erzeugung, Lagerung und Weiterbehandlung.
Hebt sich ein Erzeugnis hinsichtlich verfahrensmäßiger Vorkehrungen von anderen, inhaltlich ebenfalls gentechnikfreien Produkten ab, ist die Angabe "ohne Gentechnik" keine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit.