1. Auch nach In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass die beabsichtigte Ehe mit einem deutschen Ehepartner nur dann sog. Vorwirkungen des Art. 6 GG haben kann, wenn mit einem positiven Abschluss des standesamtlichen Eheschließungsverfahrens zu rechnen ist und der Termin der Eheschließung alsbald bevorsteht.
2. Genitalverstümmelung kann eine geschlechtsspezifischen Verfolgung iSv § 60 Abs. 1 und 3 AufenthG darstellen.
3. Beruft sich ein Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde auf Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG, so beschränkt sich die Prüfung der Ausländerbehörde darauf, ob das Bundesamt eine solche Verfolgung formal festgestellt hat; eine darüber hinaus gehende materielle Prüfungsbefugnis hat die Ausländerbehörde nicht.
Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausländer nach seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt würde.
1. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - legt Mindeststandards des Flüchtlingsschutzes fest, die auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht zu dessen restriktiven Auslegung herangezogen werden können. Der Bundesgesetzgeber hat den Begriff der sozialen Gruppe insoweit weiter gefasst als der EU-Richtliniengeber, da eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.
2. Drohende Genitalverstümmelung wird von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfasst, wenn sie zwar von nicht staatlichen Akteuren durchgeführt wird, der Staat jedoch erwiesenermaßen nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten, was in Sierra Leone der Fall ist.
3. Wird Genitalverstümmelung bei 80 - 90 % der Mädchen und Frauen angewandt, droht diesen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn nicht gewährleistet ist, dass sie sich ausnahmsweise diesen Maßnahmen entziehen können und sie auch nicht wegen ihres "Nichtbeschnittenseins" sonstigen relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werden.
Die Gefahr, dass ein Mädchen gambianischer Staatsangehörigkeit bei einem Aufenthalt in Gambia der dort weit verbreiteten Beschneidungszeremonie ausgesetzt wird, rechtfertigt es, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht insoweit zu entziehen, als es um die Entscheidung geht, ob das Kind nach Gambia verbracht wird. Der vollständige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung des Mädchens in einer deutschen Pflegefamilie sind aber unverhältnismäßig.